Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 215/00

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2002, Az.: 29 W (pat) 215/00)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Wortmarke

"BusinessConnections"

soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehenin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. März 2000 wegen eines - jedenfalls zukünftigen - Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei aus jedermann verständlichen Wörtern sprachüblich zusammengesetzt und habe für den Verkehr auf dem Gebiet der Telekommunikation die naheliegende Bedeutung "Geschäftsanschluss" oder "Geschäftsverbindung". Damit bestehe das Zeichen ausschließlich aus einer Angabe, die die Bestimmung und Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, das technische Umfeld der Dienstleistungen, oder, bezogen auf die Waren der Klasse 16, deren thematischen Inhalt beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Marke in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen angesichts des anzulegenden großzügigen Maßstabs für unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung habe insoweit keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Sie stelle vielmehr eine synthetische Wortschöpfung dar, die weder im englischen noch im deutschen Sprachraum nachweisbar und die keine im Deutschen oder in einer geläufigen Fremdsprache gebräuchliche Wortfolge sei, die vom Verkehr nur als solche aufgefasst werde. Der Verkehr nehme die Marke so auf, wie sie ihm entgegentrete, und werde sie deshalb als ein einziges Wort betrachten und in ihr nicht zwei fremdsprachige Wörter mit einem möglichen begrifflichen beschreibenden Inhalt erblicken. Auch wenn "business" im Deutschen als "Geschäft, Geschäftsleben" bekannt sei, sei dieser Begriff für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine konkret auf sie bezogene Sachangabe. Dem zweiten Markenbestandteil "connections" fehle die Integration in die deutsche Sprache, es gehöre nicht zum Grundwortschatz. Auch die der Bezeichnung im Englischen zukommende Bedeutung "Geschäftsbeziehungen" sei lediglich eine allgemeine, ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Gesamtbegriff sei unscharf. Er weise keinen eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Inhalt auf, so dass ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999, 349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).

1. Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig. Denn bei "BusinessConnections" handelt es sich um einen gebräuchlichen Sachbegriff aus dem Englischen, den der Verkehr stets nur als solchen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. Wie die Internet-Recherche des Senats ergeben hat, wird er häufig mit dem Sinngehalt "Geschäftsbeziehungen" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren der Klasse 16 - verwendet. Das angemeldete Zeichen besteht nämlich aus den beiden englischsprachigen Begriffen "business" und "connections", wobei die Zweiteiligkeit des Begriffs durch die Binnengroßschreibung in der Wortmitte am Anfang des Wortes "connections" betont wird. "Business" hat mit der Bedeutung "Geschäft" Eingang in die deutsche Sprache gefunden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7.Aufl. 2000, S. 309) und das Wort "connection" gehört in der Bedeutung "Verbindung" zum englischen Grundwortschatz (Langenscheidts Grundwortschatz a.a.O., Stichwort "connection") das somit in Deutschland verstanden wird. Die hier angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben dem teilweise in den Klassen 9 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreisen auch das breite Publikum zählt, werden die sprachüblich gebildete Bezeichnung "BusinessConnections" demnach ohne weiteres als "Geschäftsbeziehungen" auffassen, was der korrekten Übersetzung aus dem Englischen entspricht (vgl. PONS Collins Großwörterbuch Deutsch Englisch, 4. Aufl. 1999, S. 348).

Wie die Recherche des Senats im Internet ergeben hat, ist im modernen Geschäftsleben das Internet für "business connections" das wesentliche Kommunikationsmedium. Es werden unter dem engl. Suchbegriff "business connections" oder dem deutschen "Geschäftsbeziehungen" geschäftliche Kontakte in nahezu allen Branchen angeboten oder gesucht. So bietet u.a. der Informationsdienst "susi" unter "Cooperations Exchange" solche aus dem Bereich der Telekommunikation an. Auf der Homepage "Beteiligungen Finanzierungen Geschäftskontakte" der Firma "Aktive Business Network" findet sich das Angebot, weltweite Geschäftsverbindungen zu schaffen. Die Firma 3COM weist in ihrer Internetseite www. 3com.de/ small _ business /solutions... im Rahmen ihres Angebots für ein Computernetzwerk unter dem Stichwort "Basic Business Connections" u.a. darauf hin, dass auch kleine Unternehmen Informationen effektiv austauschen müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Hierzu bietet das Unternehmen ua die Einrichtung eines LAN mit der Möglichkeit des Internetzugriffs für die Mitarbeiter des Kunden an. Damit wird in Verbindung mit den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen "Business Connections" als sachbezogener Begriff und nur als solcher verwendet in dem Sinne, dass Mittel der Telekommunikation zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Pflege der Geschäftsbeziehungen eingesetzt werden. Aus demselben Grund ist daher auf diesem Gebiet in enger Beziehung stehenden Waren der Klasse 9, nämlich Datenträgern und Computern, auf denen sich beispielsweise feste und ständige Verbindungen zu Geschäftspartnern einrichten lassen, die Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis geeignet.

Der Begriff business connections bzw Geschäftsbeziehungen erweist sich im übrigen auf dem Gebiet der in Klasse 9 beanspruchten Elektronikwaren und Hardware auch insoweit als häufig vorkommende und damit übliche Suchangabe als "Geschäftsbeziehungen" auf dem fraglichen Gebiet u.a. als Werbeargument, für die eigene Sach- oder Lieferkompetenz angeführt werden. So zeigt die Internetseite der Firma A... eine Vielzahl mit ihr geschäftlich verbundener Firmen und die Firma N... GmbH weist (www. grafit.de) auf ihre internatio- nalen Geschäftsverbindungen auf dem Gebiet u.a. der Messinstrumente hin.

Im Zusammenhang mit den weiter beanspruchten Duckereierzeugnissen stellt sich das Markenwort lediglich als titelartige Inhaltsbeschreibung dar, was auch für die Datenträger gilt, die beispielsweise in Form von CD-ROMs als elektronische Variante den Printmedien entsprechen.

Aus diesen Gründen bestehen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner ständigen Verwendung in Reklame und Sachaussagen auf den beanspruchten Warengebieten nur als allgemein sprachübliche Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen wird.

2. In Bezug auf die in Klasse 16 beanspruchten "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)" hat die Beschwerde Erfolg. Insoweit besteht weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch kann der angemeldeten Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgesprochen werden. "BusinessConnections" beschreibt keine Eigenschaften dieser Waren. Auch konnte der Senat nicht ermitteln, dass im Zusammenhang mit ihnen in irgendeiner Weise geschäftliche Beziehungen eine so im Vordergrund stehende Rolle spielen, dass der Verkehr insoweit eine Sachangabe vermuten und die angemeldete Wortfolge nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen würde.

Grabrucker Baumgärtner Schwarz Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2002
Az: 29 W (pat) 215/00


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