Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. September 2011
Aktenzeichen: 12 O 8/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.09.2011, Az.: 12 O 8/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, für einen Teil der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von € 485.704,41 zzgl 7% MWSt, zusammen € 519,703,71 an die Klägerin zu zahlen, nämlich

a) für 10.000 Drucker vom Typ A jeweils €10,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 107.000,00;

b) für 15.000 Drucker vom Typ B jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 321.000,00;

c) für 20 Drucker vom Typ C jeweils € 21,39 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 457,75 ;

d) für 1.970 Drucker vom Typ D jeweils € 42,78 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen 90.175,96 €;

e) für 50 Plotter vom Typ E jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer € 1.070,00,

und zwar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für sämtliche Beträge seit dem 26.01.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe

Die Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten einen Anspruch auf Geräteabgabe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beanspruchen §§ 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Die Beklagte ist als Hersteller, Importeur bzw. Händler von Druckern und Plottern zur Zahlung einer Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG verpflichtet.

Bei Druckern und Plottern handelt es sich um Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG "bestimmt" sind. Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit keine nicht schließbare Regelungslücke vor.

Drucker und Plotter sind technisch zu Vervielfältigungen geeignet. Als Vervielfältigung ist - zunächst unabhängig von dem zu ihrer Bewerkstelligung gewählten Verfahren - jede Festlegung des Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, § 16 UrhG (BT-Drucks. 4/270, S. 47; amtliche Begründung auch abgedruckt bei Schulze, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., S. 439). Dementsprechend stellt jeder mit einem Drucker oder Plotter vorgenommene Ausdruck ein Vervielfältigungsstück dar (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U G, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O H, S. 8; Schricker/Loewenheim, 2. Aufl, § 16 UrhG Rdnr. 17 ff.; Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rdnr. 13). Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere Vervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden könnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - I, S. 22 ff. - Anlage TW 1.14); mag der Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche Festlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte). Unschädlich ist für die technische Eignung zur Vervielfältigung, dass Drucker und Plotter als Einzelgeräte nicht selbständig benutzbar sind und Ausdrucke infolgedessen ausschließlich im Zusammenspiel mit anderen Geräten, namentlich PC’s, vorgenommen werden können. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Danach soll die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts selbst dann genügen, wenn es zur Vornahme der Vervielfältigungshandlungen noch weiterer technischer Einrichtungen bedarf (ausführlich zum Willen des historischen Gesetzgebers BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder). Anderenfalls ließe sich entgegen dem Normzweck des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG die Vergütung urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungen nicht gewährleisten. Eine Ausweitung der Vergütungspflicht über Gebühr steht nicht zu befürchten; der diesbezüglichen Gefahr wird durch die Ausnahmetatbestände der §§ 54 a Abs. 1 S. 3, 54 c UrhG sowie auf Rechtsfolgenseite durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung (§§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG) vorgebeugt.

Die von Druckern und Plottern (im Zusammenspiel mit weiteren Geräten) erstellten Vervielfältigungen erfolgen zwar nicht durch Ablichtung, jedoch "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung", § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, so dass sich die technische Eignung der streitgegenständlichen Geräte nicht nur auf die Vervielfältigung, sondern gerade auch auf das der Vervielfältigung zugrunde liegende Verfahren richtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es im Rahmen der Vergleichbarkeit nicht entscheidend auf die technischen Abläufe des Vervielfältigungsverfahrens an (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - J, S. 7; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8; Wandtke/Bullinger, 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 2). Schon ausweislich des Wortlauts der Norm, der insofern die Grenze der Auslegung bildet (ganz h.M., vgl. etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.a. 1991, S. 322 u. 343; Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, Berlin 1996, S. 66 ff.), ist es die Wirkung des Verfahrens, die es mit derjenigen der Ablichtung zu vergleichen gilt, nicht die Wirkungsweise bzw. das Verfahren selbst. Das ergibt sich auch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Insbesondere lässt sich der dort zu lesenden Formulierung, dass im Rahmen der Beurteilung eines bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannten technischen Vorgangs "die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe" gefunden werden kann, keineswegs entnehmen, dass die Auslegung - so wie es die Beklagte im Ergebnis fordert - gegen den Wortlaut verstößt. Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich "nicht allein" auf das Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung teleologischer Momente auch darauf abstellen, "ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Der BGH betont damit einen allgemeinen methodischen Grundsatz, dass nämlich der im Wortlaut manifestierte Wille des historischen Gesetzgebers nicht statisch verstanden werden darf (was zur Folge hätte, dass sämtliche ihm unbekannten Techniken nicht subsumierbar wären), sondern - freilich innerhalb der Wortlautgrenze - dynamisch aufzufassen ist (vgl. etwa BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 129 ff.; 79, 106, 121: "objektivierter Wille des Gesetzgebers"; ausführlich Looschelders/Roth, a.a.O., S. 28 ff., 63 f.). Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung einer Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker dazu "geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Gemessen an dieser funktionalen Betrachtungsweise sind auch die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Drucker und Plotter technisch dazu geeignet, i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung zu vervielfältigen. Im Zusammenspiel mit Scanner und PC können sie wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder aber vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird. Mit dieser Begründung hat der BGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - J, S. 5 f.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier. Darüber hinaus ergibt sich die technische Eignung von Druckern und Plottern im Zusammenwirken mit anderen Geräten: Vervielfältigungsverfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung finden namentlich statt in den Funktionseinheiten PC / Drucker (Plotter) (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - J, S. 7; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 9), Internet / PC / Drucker (Plotter) und CD-ROM / PC / Drucker (Plotter) (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 9) sowie ausnahmsweise im Rahmen der Gerätekette Scanner / Drucker, sofern in letzterem eine Art PC integriert ist, wie etwa bei den auf S. 6 der Klageschrift aufgezählten Modellen. Die mit der Ablichtung "vergleichbare" Wirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar wiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8). Zu berücksichtigen ist dabei, dass über die Geräteabgabe des § 54 a UrhG der nicht kontrollierbare massenhafte Gebrauch von Werken für private oder sonstige eigene Zwecke erfasst werden soll. Wie die Ablichtung sind aber auch die eben genannten Funktionseinheiten nicht nur in irgendeiner Weise zur Vervielfältigung geeignet, sondern bewirken mittels des zur Anwendung gelangenden technischen Verfahrens gerade auch einen nicht kontrollierbaren massenhaften Werkgenuss, dessen Vergütung § 54 a UrhG bezweckt. Soweit die Beklagte einwendet, dass Drucker und Plotter als reine Ausgabemedien vervielfältigungsneutral seien und lediglich Aufzeichnungsgeräte unter § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG fielen, weil nur diese den für die Vervielfältigungshandlung i.S.d. Norm typischen Umwandlungsvorgang analoger in digitale Datensätze vornehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Argumentation stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - I, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 8 ff.).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, ist ferner unerheblich, dass es Druckern und Plottern am reprographischen Element fehlt (d.h. an einem Kopierverfahren mittels elektromagnetischer Strahlung, wie Licht-, Wärme- oder Röntgenstrahlung; vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1993, Band 4, S. 196 - Anlage TW 1.69). Nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG kommt es auf die Vergleichbarkeit der technischen Verfahren - wie bereits ausgeführt - nicht an. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG als nationale Regelung insoweit auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2001 / 29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001 / 29 / EG). Wie bereits das OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 7 f. zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG genannten "andere[n] Verfahren mit ähnlicher Wirkung" nicht nur auf reprographische Vervielfältigungen. Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG stellt ebenso wie § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf die Wirkung des Verfahrens ab und hat dementsprechend einen weiteren Anwendungsbereich. Zu einer davon abweichenden einschränkenden Auslegung zwingt auch nicht der von den Beklagten bemühte Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Der dortige Gebrauch von "Reprographie" legt vielmehr nahe, dass dieser Begriff auch in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG benutzt worden wäre, wenn dessen Regelungsgehalt dem engen Verständnis der Beklagten hätte entsprechen sollen.

Neben der nach alledem gegebenen technischen Eignung weisen Drucker und Plotter die nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Zweckbestimmtheit auf (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 6; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - J, S. 9; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8). Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter). Jedoch muss aus systematischteleologischen Gründen Berücksichtigung finden, dass der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG an die bloße, "durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat. Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter). Für die Frage der Zweckbestimmtheit von Druckern und Plottern kann es demgemäß dahinstehen, in welchem genauen Umfang mit diesen Geräten urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen vorgenommen werden (zu der von der Zweckbestimmtheit zu unterscheidenden Frage, ob die Vergütungspflicht der streitgegenständlichen Geräte mangels nennenswerter urheberrechtsrelevanter Nutzung entfällt, vgl. unten Ziffer 1.b.bb). Insbesondere bedarf es an dieser Stelle keiner Diskussion der beiden von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) durchgeführten und von den Parteien vorgelegten Studien. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten steht nämlich fest, dass mit ihren Geräten zum Beispiel aus dem Intranet des Arbeitgebers urheberrechtsrelevantes Material - wenn auch nur in geringem Umfang - vervielfältigt wird. Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte). Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter). Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet, dass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte). Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass dies erst recht für Drucker gilt. Deren urheberrechtsrelevante Benutzung kommt (im Zusammenspiel mit PC und Internet) überall dort in Betracht, wo Bibliotheken online operieren, sei es, dass sie Zeitschriften, Dissertationen und andere wissenschaftliche Veröffentlichungen im bibliotheksinternen Netz anbieten, sei es, dass sie ihren Benutzern die Möglichkeit einräumen, nicht vorhandene Publikationen bei anderen Bibliotheken anzufordern und per E-Mail übermitteln zu lassen (sog. "Fernleihe"). Dabei ist es aus urheberrechtlicher Sicht unschädlich, wenn im Rahmen dieser Vervielfältigungsvorgänge elektronische Datenbänke zum Einsatz gelangen; denn bei der überwiegenden Mehrzahl der Bibliotheksbenutzer handelt es sich typischerweise um Studenten und andere wissenschaftlich tätige Personen (zum weiten Verständnis von Wissenschaft i.S.d. Norm vgl. Wandtke/Bullinger, 2002, § 53 UrhG Rdnr. 18 m.w.N.), die die Vervielfältigungsexemplare nicht zu gewerblichen Zwecken gebrauchen, § 53 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin besteht bezüglich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums 2001. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die technische Eignung zur Vervielfältigung "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" ebenso wie die darauf gerichtete Zweckbestimmtheit auch nach der Rechtslage zu bejahen, wie sie vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderung bestand. Die mit der Novelle aus dem Jahre 2003 geänderte Formulierung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ("Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen […] auf beliebigen Trägern") diente - wie der Gesetzgeber hervorhebt - lediglich der Klarstellung, dass eine Differenzierung nach der zur Anwendung gelangenden (analogen oder digitalen) Technik nicht stattfinden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 1 u. 20). Eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht einhergehen, woraus sich ableiten lässt, dass digitale Vervielfältigungstechniken auch schon nach altem Recht erfasst waren. Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner). Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Auch auf Rechtsfolgenseite erfasste das Urheberrecht alter Fassung digitale Technologien. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG lediglich das (analoge) Fotokopiergerät regelte. Vielmehr war und ist dort technologieneutral von "Vervielfältigungsgerät[en]" (Nr. 1) bzw. "Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung" (Nr. 3) die Rede. Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer Gesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass "dem Urheber […] eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre" (BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa).

Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die Vergütungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall ausnahmsweise gänzlich entfallen zu lassen.

Ein Wegfall der Vergütungspflicht nach § 54 c UrhG kommt nicht in Betracht. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf Drucker und Plotter, die die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat.

Ebenso wenig ergibt sich ein völliger Wegfall der Vergütungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG. Dies lässt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass die Angemessenheit der Vergütung allein die Höhe des Vergütungsanspruchs betreffe und nicht dessen (im Rahmen von § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG allein maßgeblichen) Grund. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder). Gleichwohl wirkt sich diese Spruchpraxis hinsichtlich der streitgegenständlichen Drucker und Plotter zumindest dem Grunde nach nicht auf die von den Beklagten zu zahlende Vergütung aus. Denn die Schwelle zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung ist vorliegend erreicht. Dahinstehen kann, ob dies trotz der bestehenden methodischen Mängel und Undifferenziertheiten der seitens der Klägerin in Auftrag gegebenen und von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im April 2001 durchgeführten Studie entnommen werden kann, wonach über 60 % der Befragten "Dateien fremden Inhalts" ausdrucken. Die Beklagte geht aufgrund der von ihr im Herbst 2006 in Auftrag gegebenen Studie von einer urheberrechtlich relevanten Nutzung von maximal 5 % aus und nimmt dabei an, dass der Ausdruck von im Internet oder auf verkörperten Datenträgern frei verfügbaren Inhalten deshalb keine urheberrechtliche Relevanz zukommt, weil im Verzicht des Urhebers auf technische Schutzmaßnahmen eine konkludente Einwilligung liege. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - J, S. 26 - Anlage TW 1.14): Denn wenn der Urheber gem. § 63 a S. 1 UrhG auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus nicht verzichten kann, selbige aber erst mit der tatsächlichen Nutzungshandlung entstehen (Wandtke/Bullinger, 2002, § 63 a UrhG Rdnr. 4), handelt der jeweilige Nutzer zumindest für eine juristischen Sekunde ohne Einwilligung. Zudem ist weder der Urheber zur Einwilligungserteilung berechtigt, weil er gem. § 1 Nr. 5 des von ihm mit der Klägerin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages den gesetzlichen Vergütungsanspruch abtritt, noch ist der Nutzer empfangszuständig, da er die Vergütung nicht schuldet. Aus entsprechenden Gründen entfällt die gesetzliche Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG auch dann nicht, wenn der Nutzer dem Urheber eine vertraglich vereinbarte Vergütung zahlt. Überdies entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, individuelle Vergütungsvereinbarungen nicht durch eine Verweigerung der Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (BT-Drucks. 15/38, S. 41). Werden Dateien ausgedruckt, die zuvor mit Hilfe eines Scanners erstellt wurden, ist die gesetzliche Vergütungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten mit der Zahlung der für den Scanner zu entrichtenden Geräteabgabe nicht abgegolten. Die für Scanner zu zahlenden Vergütungssätze sind von der Klägerin bereits bei der Aufstellung der Druckertarife in Abzug zu bringen (vgl. dazu unten Ziffer 3.b.bb). Ließe man die derart reduzierte Druckervergütung bei eingescannten Werken entfallen, würde der Scanner ohne sachlichen Grund ein weiteres Mal berücksichtigt. Nach alledem sind schon ausweislich der Studie des Beklagten mehr als 5 % der Druckvorgänge als urheberrechtlich relevant einzustufen. Der Prozentsatz der urheberrechtlich relevanten Druckvorgänge wird die von der Beklagten angenommen 5 % um einiges übersteigen, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von urheberrechtlicher Relevanz sind, außen vor lässt. Insbesondere wird beinahe der gesamte gewerbliche Bereich (ebenso wie die weniger relevanten ehrenamtlichen Tätigkeiten) pauschal als urheberrechtlich irrelevant eingestuft, obwohl auch hier Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG zulässig und daher nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind, sofern keine Datenbankwerke zum Einsatz gelangen, § 53 Abs. 5 UrhG. Dasselbe gilt, ohne dass es hierbei auf den Einsatz von Datenbanken ankäme, in Bibliotheken sowie in Studium, Ausbildung und Schule (vgl. bereits oben Ziffer 1.a.cc). Des Weiteren erfasst die Studie als Informationsquelle nicht die E-Mail, die indes am Verschicken und anschließenden Ausdrucken urheberrechtlich relevanten Materials beteiligt sein kann. Im Hinblick darauf dass die Regelung der Geräteabgabe eine pauschalierte und typisierte Betrachtungsweise vorsieht, kommt es hinsichtlich der Vergütungspflicht dem Grunde nach nicht auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung an.

Dem pauschalen Vergütungsanspruch des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die etwaigen Fortschritte in den Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure es den Urhebern effektiv ermöglichen, sich individuell und unmittelbar vom Endnutzer vergüten zu lassen. Zwar sind aus rechtlicher Sicht durchaus Konstellationen denkbar, in denen die Vergütungspflicht aufgrund des Einsatzes der genannten technischen Schutzmaßnahmen gänzlich zu verneinen sein wird. Auch wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 UrhWG zum Ausdruck gebracht hat, dass die nach § 54 d Abs. 1 UrhG "angemessene" Höhe des Anspruchs den "geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen" bieten soll (BT-Drucks. 15/38, S. 39), kann die Vergütungspflicht ausnahmsweise - ähnlich wie nach der eben erläuterten Spruchpraxis des BGH zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung (Ziffer 1.b.bb) - durch eine Reduktion ihrer Höhe auf Null vollständig entfallen. Die Möglichkeit dieser im Rahmen des Wortlauts von §§ 54 d Abs. 1 UrhG, § 13 Abs. 4 UrhWG befindlichen Rechtsfolge gebietet schon eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften unter Hinzuziehung der Richtlinie 2001 / 29 / EG (zur richtlinienkonformen Auslegung vgl. etwa EuGH, Rs. 79/83, Slg. 1984, 1921 - "Harz/Deutsche Tradax"; EuGH NJW 1994, 2473, 2474 - "Dori"; Callies/Ruffert, 2002, Art. 249 EGV Rdnr. 106 ff.; Grabitz/Hilf, Art. 249 EGV Rdnr. 153 ff.). Denn konkretisiert durch Erwägungsgrund 35 gibt Art. 5 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2001 / 29 / EG den nationalen Gesetzgebern vor, dass der im Rahmen der Vergütungshöhe zu berücksichtigende Einsatz technischer Schutzmaßnahmen in bestimmten Situationen, in denen dem Urheber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führen können muss. Eine hieran angelehnte Korrektur der Vergütungshöhe bis auf Null kommt im vorliegenden Fall jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen ist unabhängig von deren Wirksamkeit und Effektivität im Einzelnen bislang jedenfalls noch nicht in dem Maße ausgereift, als dass ein vollständiges Entfallen der Vergütung nach § 13 Abs. 4 UrhWG gerechtfertigt erschiene. Insbesondere geben die Möglichkeiten des Digital Rights Management und Technical Protection Measure nach Auffassung der Kammer hierzu keinen Anlass, da sie dafür zumindest gegenwärtig nicht ausreichend effektiv eingesetzt werden können. So kommt etwa die von der Klägerin zitierte K-Studie aus dem Jahre 2003 zu dem Ergebnis, dass bestehende technische Kopierschutzmechanismen nach wie vor umgangen werden (vgl. dazu Kreile/Becker, FS Schricker, S. 387, 393, K 29) und somit kein effektives Mittel zum Schutz der Urheberrechte darstellen können. Zu demselben Ergebnis wie die K Studie kommt auch eine Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz, das nach einer Einschätzung im Referentenentwurf aus dem Jahre 2004 davon ausgeht, dass die Möglichkeit eines im Hinblick auf effektiven Urheberschutz dem Pauschalvergütungssystem vergleichbares Kopierschutzsystems (wenn überhaupt jemals) erst in der entfernten Zukunft bestehen wird (Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.9.2004, S. 22). Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung aufgegriffen und ist im Rahmen der Umsetzung der Urheberrichtlinie zu dem Ergebnis gekommen, dass "bisherige Entwicklungen technischer Schutzmaßnahmen bislang […] weder abgeschlossen noch ausgereift" seien (BT-Drucks. 15/38, S. 41). Dieses Ergebnis wurde durch den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Entwicklung im Bereich der technischen Schutzmaßnahmen eine Abkehr von der pauschalierenden Geräteabgabe, wie sie im gegenwärtigen Urheberrecht angelegt ist, hin zu einer individuellen Vergütung nicht rechtfertigt. Rechtspolitisch mag ein solcher Wandel wünschenswert erscheinen, was allerdings dahinstehen kann. Für die Gerichte bleibt, sofern der Gesetzgeber nicht tätig wird, bindender Ausgangspunkt das geltende Recht.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem ergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur "Scanner-Entscheidung" des BGH (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner). Die dort aufgestellten Grundsätze der funktionalen Betrachtungsweise sind im Rahmen der hier vorgenommenen Auslegung des "Verfahrens vergleichbarer Wirkung" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zum Tragen gekommen (vgl. oben Ziffer 1.a.bb). Des Weiteren lässt sich dem genannten BGH-Urteil nicht entnehmen, dass die Vergütungspflicht für Drucker (Plotter sind in der Entscheidung nicht erwähnt) bereits mit der für Scanner zu entrichtenden Abgabe vollständig abgegolten sein soll (im Ergebnis wie hier - soweit ersichtlich - sämtliche im Anschluss an die Scanner-Entscheidung ergangenen Urteile, vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 6 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 10; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - I, S. 27 f. - Anlage TW 1.14; ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 9). Entsprechend steht die Entscheidung auch dem Auskunftsanspruch aus § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG nicht entgegen.

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung einzig und allein mit der Vergütungspflicht von Scannern zu befassen. Wenngleich er dabei auch auf PCs und Drucker einging, um die ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen Geräten bestehende Vervielfältigungsmöglichkeit von Scannern zu begründen, bildete die Vergütungspflicht von PCs und Druckern selbst keinen Gegenstand des Urteils (dies betonen auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - I, S. 27 - Anlage TW 1.14; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 10). Außer der für den damaligen Streitfall entscheidungserheblichen Feststellung, dass Scanner

>"im Zusammenspiel mit PC und Drucker … geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner),

welcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und PCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei Aussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen. Der BGH erachtete es vielmehr für unerheblich,

>"ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners …. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird …, "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Unterstreichung nicht im Original).

Dem durch Unterstreichung hervorgehobenen "etwa" kann der exemplarische Charakter der zitierten Passage entnommen werden. Sinngemäß gilt sie demnach auch für Drucker, über deren Vergütung mithin ebenfalls nicht entschieden werden sollte. Dies nicht etwa nur, weil und soweit Drucker unabhängig von Scannern auch im Zusammenspiel mit anderen Geräten eine zur Vervielfältigung bestimmte Funktionseinheit bilden können (in diesem einschränkenden Sinne aber wohl OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - K, S. 7; ebenso für PCs LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - J, S. 27 - Anlage TW 1.14; zu denkbaren Funktionseinheiten um Drucker vgl. oben Ziffer 1.a.bb). Ein solches Verständnis der Scanner-Entscheidung ließe außer Acht, dass nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 54 a Abs. 1, 54 d UrhG samt dazugehöriger Anlage II Nr. 1 u. 3 für ein und dasselbe Gerät nur ein Vergütungssatz gelten soll, dessen Höhe nicht einzelfallabhängig mit der jeweils zum Einsatz gelangenden Geräteumgebung (wie hier dem Scanner) variieren darf; anderenfalls bliebe das mit dem System der mittelbaren Endnutzererfassung anvisierte Ziel, Zugriffe in die Privatsphäre der Nutzer zu vermeiden (vgl. dazu BVerfGE 31, 255, 267 - Tonbandvervielfältigung), letztlich doch unerreicht. Im Übrigen läge einer solchen Deutung des Urteils eine Fehlinterpretation zugrunde: Denn der Hinweis des BGH, dass es (lediglich) hinsichtlich solcher Vervielfältigungen keiner Entscheidung im Streitfall bedürfe, die "ohne Einsatz eines Scanners" vorgenommen werden, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Urteil bezüglich Funktionseinheiten mit Scannern eine Aussage gerade zur Vergütungspflicht treffe. Lediglich die technische Eignung war im Streitfall entscheidungserheblich und aus den bereits dargelegten denklogischen Gründen unvermeidbar in einer über den konkreten Streitgegenstand hinausgehenden Weise für alle Geräte der Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker festzustellen. Auf die Vergütungspflicht von PCs und Druckern kam es hingegen (unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Scanner eingesetzt werden) nicht an, und sie ist dementsprechend auch mit keinem Wort erwähnt.

Der Scanner-Entscheidung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entnehmen, dass bei Funktionseinheiten stets nur ein Gerät (hier: der Scanner) mit der Vergütungspflicht aus § 54 a Abs. 1 UrhG zu belasten sei. An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung fest. Der BGH führt aus:

>"Können Geräte - wie im Streitfall der Scanner - nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG. Eine derartige Aufteilung würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

Nach Auffassung der Kammer stellt der BGH damit lediglich klar, dass sich aus der technischen Eignung einer Funktionseinheit, Vervielfältigungen vorzunehmen, nicht zwangsläufig die Vergütungspflicht aller ihrer Elemente ergibt. Vielmehr ist - wie im vorliegenden Urteil für Drucker und Plotter geschehen - für jedes beteiligte Gerät gesondert zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, namentlich die erforderliche Zweckbestimmung, vorliegen. Vermieden werden muss dabei (nur), dass mehrere oder sogar alle beteiligten Geräte jeweils in voller Höhe nach Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vergütet werden. Dies würde im Ergebnis zu einer mehrfachen Abgabenbelastung führen und daher - in den Worten des BGH ausgedrückt - "der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen", weil in §§ 54 a Abs. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 und Nr. 3 ein fester Vergütungssatz für den durch die gesamte Funktionseinheit bewirkten Vervielfältigungsvorgang vorgesehen ist. Darüber hinaus wäre nach der Auffassung des BGH eine derart unterschiedslos vorgenommene Vergütung aller Geräte schon in sich nicht stimmig, da "nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt".

Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage offen bleibt,

>"für welches der in Rede stehenden Geräte - Scanner, PC oder Drucker - die Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG besteht" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

Diesem Satz kann vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen nicht entnommen werden, dass eine Vergütungspflicht der aufgezählten Geräte nur alternativ in Betracht kommen soll. Nach der Auffassung des BGH sind die übrigen Voraussetzungen des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG für jedes Gerät isoliert zu prüfen. Ob für PCs und Drucker eine Vergütungspflicht besteht lässt der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Vergütungspflicht für Drucker und Plotter nicht infolge der Unvereinbarkeit des deutschen Vergütungssystems mit der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Zwar müssten etwaige Divergenzen ebenso aufgelöst werden wie Normenkollisionen innerhalb des nationalen Rechts (EuGH EWS 2004, 521 ff. - "Pfeiffer"); neben den Instrumenten der restriktiven Auslegung und teleologischen Reduktion wäre dabei namentlich auch an eine Nichtanwendung der Regelungen zur Vergütungspflicht für Vervielfältigungen zu denken, soweit diese dem höherrangigen Recht der Richtlinie 2001 / 29 / EG widersprechen. Eine Kollision zwischen dem Vergütungssystem des deutschen Urheberrechts und der Richtlinie 2001 / 29 / EG ist allerdings nicht auszumachen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Vorgaben der Richtlinie durch die Einführung von § 13 Abs. 4 UrhWG und den ergänzenden Schutzbestimmungen der §§ 95 a ff. UrhG in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere Differenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist - so sinnvoll und wünschenswert sie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. - Scanner) - entgegen der Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden. Das deutsche Recht vermag digitale Vervielfältigungen vollumfänglich zu regeln (aa) und trägt dabei den gegenüber der analogen Vervielfältigungstechnologie auftretenden Unterschieden (bb), insbesondere dem im digitalen Bereich möglichen Einsatz technischer Schutzmaßnahmen (cc), in ausreichendem Maße Rechnung.

Das deutsche Urheberrecht bietet in seiner aktuell geltenden Fassung ein lückenloses Regelungswerk, vermittels dessen die mit Hilfe von digital arbeitenden Geräten vorgenommenen Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sowie deren Vergütung nach Recht und Gesetz beurteilt werden können. Digitale Geräte fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 53 UrhG, nach dessen Abs. 1 S. 1 Vervielfältigungen "auf beliebigen Trägern" zulässig sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/38, S. 20). Auch regelt die in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vorgesehene Vergütungspflicht gleichermaßen analoge wie digitale Vervielfältigungsgeräte, da der vom Gesetzgeber bewusst weit und technologieneutral gefasste Wortlaut der Norm an die "durch Ablichtung … oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorgenommene Vervielfältigung anknüpft und es nach der Spruchpraxis der Gerichte unerheblich ist, wenn diese Vervielfältigung nur im Zusammenspiel mit anderen Geräten erfolgen kann (vgl. oben Ziffer 1.a.aa). Die Anwendbarkeit beider Vorschriften auf digitale Geräte lässt sich darüber hinaus in systematischer Auslegung ohne weiteres den in § 95 a Abs. 2 UrhG aufgeführten (wirksamen) technischen Maßnahmen zum Schutze urheberrechtlicher Werke entnehmen und dürfte zumindest für den Zeitraum ab der Novellierung des Urheberrechts durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I Nr. 46) unstreitig sein (für den Zeitraum davor vgl. oben Ziffer 1.a.dd). Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet das in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG enthaltene Kriterium der Angemessenheit die erforderlichen Freiräume, derer es bedarf, um den Besonderheiten des jeweiligen Gerätes, insbesondere auch dem Umfang der von ihm ermöglichten urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen, Rechnung zu tragen. In gleichem Maße vermag die "angemessene" Vergütung als Anknüpfungspunkt für die Eigenheiten der Digitaltechnologie zu fungieren, und zwar i.V.m. § 13 Abs. 4 UrhWG auch und gerade insoweit, als es gilt, die bestehenden technischen Schutzmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Dahinstehen kann, ob die in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgesehenen festen Vergütungssätze für sämtliche digitalen Geräte Geltung beanspruchen. Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer Gesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex generalis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine "angemessene" Vergütung (vgl. auch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. - Telefaxgeräte).

Bei alledem verstößt es entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht gegen Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG, wenn nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers die Regelungen zur analogen Vervielfältigung eins zu eins für die digitale Privatkopie gelten. Die Anwendung im Wesentlichen identischer Vorschriften bedeutet nicht, dass die Rechtsfindung auch im Ergebnis unabhängig von der zum Einsatz gelangenden Vervielfältigungstechnologie erfolgt. Wie bereits aufgezeigt, bietet das Merkmal der Angemessenheit i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in ausreichendem Maße Differenzierungsmöglichkeiten (vgl. eben Ziffer 1.d.aa sowie oben Ziffern 1.b.bb und 1.b.cc). Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, in welchem Maße und mit welcher Bindungswirkung die Richtlinie 2001 / 29 / EG den Mitgliedsstaaten überhaupt eine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Vervielfältigungsgeräte vorgibt Art. 5 Richtlinie 2001 / 29 / EG lässt sich diesbezüglich keine konkrete Aussage entnehmen. Und in Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG heißt es zwar:

>"Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden".

Dem kann jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich bei Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG überhaupt um eine umsetzungspflichtige Vorgabe handelt (und nicht lediglich um eine Ausrichtung für die Zukunft), jedenfalls keine Aussage dahingehend entnommen werden, auf welche Weise die zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung bestehenden Unterschiede Berücksichtigung finden sollen. Die dahingehende gesetzestechnische Umsetzung bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere enthält Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG keine Verpflichtung zum Aufstellen fester Vergütungssätze für digital arbeitende Geräte. Die im deutschen Recht bestehende Möglichkeit, Unterschiede zwischen der analogen und der digitalen Vervielfältigungstechnologie vermittels des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit zu berücksichtigen, ist demnach ausreichend.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG. Dort heißt es:

>"Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben".

Diesen Erwägungen kommt das deutsche Urheberrecht durch die beinahe wortgleiche Übernahme in § 13 Abs. 4 UrhWG vollumfänglich nach (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Insbesondere vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen, der Gesetzgeber sei gerade wegen dieser wortgleichen Übernahme seinen europarechtlichen Umsetzungsverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen, weil Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG wertungsmäßig noch einer Konkretisierung bedurft hätte und § 13 Abs. 4 UrhWG daher in seiner jetzigen unbestimmten Form nicht operabel sei. Es ist gerade die weite Fassung des § 13 Abs. 4 UrhWG, die es den Verwertungsgesellschaften und Gerichten bei der Gestaltung bzw. Überprüfung der Tarife ermöglicht, den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen angemessen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu berücksichtigen. Eine engere Formulierung hätte demgegenüber angesichts der technischen Fortschritte, die in den Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure zu erwarten sind, eine rasche "Veraltung" der Norm befürchten lassen. Dass mit der unbestimmten Ausgestaltung von § 13 Abs. 4 UrhWG ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit einhergeht, ist unschädlich. Es wird durch die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, Tarife über die Vergütung aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhWG) bzw. Gesamtverträge abzuschließen (§§ 12, 13 Abs. 1 S. 2 UrhWG) zumindest abgeschwächt, da diese Maßnahmen zur Rechtsklarheit beitragen. Die darüber hinaus verbleibende Rechtsunsicherheit ist als mit der Flexibilität von unbestimmten Rechtsbegriffen einhergehende Nebenwirkung hinzunehmen und dem deutschen Recht im Übrigen auch nicht fremd.

Dem in § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG vorausgesetztem und nach dem bisher Gesagten dem Grunde nach zu bejahendem Vergütungsanspruch aus § 54 a Abs. 1 UrhG stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Es stellt keinen Fall einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Klägerin die Vergütungen nicht unmittelbar von den Nutzern der urheberrechtsrelevanten Inhalte fordert, sondern lediglich von Herstellern, Importeuren und Händlern. Dies ist ihr gesetzlich vorgegeben, wobei entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht das im deutschen Urheberrecht angelegte System der mittelbaren Endnutzererfassung nach wie vor noch erforderlich ist, da die technischen Schutzmaßnahmen - wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziffer 1.b.cc) - nicht in ausreichendem Maße wirken und eine individuelle Vergütungsabwicklung daher mit Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 13 GG) verbunden wäre.

Die Klägerin verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, soweit sie Vergütungsansprüche nur gegenüber größeren Unternehmen geltend macht. Dahinstehen kann, ob es überhaupt denkbar erscheint, die Klägerin im Wege einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG dazu zu zwingen, Vergütungsansprüche gegenüber jedermann oder überhaupt nicht geltend zu machen. Die Klägerin geht jedenfalls gegen sämtliche ihr bekannten Hersteller, Händler und Importeure vor; ein Verhalten, wie es die Beklagten zu unterstellen scheinen, ergäbe im Übrigen in Ansehung von Aufgabe und Interesse der Klägerin auch keinen Sinn. In der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen unbekannte Personen und Gesellschaften kann keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden.

Dem Vergütungsanspruch steht aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegen, dass er Konsequenz des deutschen Pauschalvergütungssystems ist. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist eine individuelle Vergütung ohne unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre des Nutzers (Art. 13 GG) nicht möglich. Angesichts der unzureichenden Technik zum Schutz urheberrechtlicher Werke ist dementsprechend auch heute noch eine individuelle Vergütung der Nutzer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Dem Vergütungsanspruch steht auch Art. 14 GG nicht entgegen. Das aktuell geltende Urheberrecht verfügt - wie der vorliegende Fall belegt - über die Instrumente, derer es zur Sicherstellung angemessener Vergütungen bedarf (vgl. im einzelnen unten Ziffer 3). Die Urheber werden auch nicht faktisch zur Inanspruchnahme der Klägerin unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verwaltungsgebühren gezwungen. Sofern solche Zwänge bestehen sollten, wären sie jedenfalls nicht auf die bestehende Gesetzeslage zurückzuführen, die es dem Urheber durch das allgemeine Vertragsrecht ermöglicht, seine Vergütung selbst mit den Nutzern zu vereinbaren.

Europa- und kartellrechtliche Bedenken können allenfalls bei der Höhe der Vergütung Berücksichtigung finden.

Die im Rahmen von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Aktivlegitimation ist gegeben. Einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben als Urheber i.S.v. §§ 7, 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auch und gerade diejenigen Autoren und Künstler, die der Klägerin bzw. der VG L angeschlossen sind und deren Rechte die Klägerin infolgedessen wahrnimmt, § 13 b Abs. 2 S. 1 UrhWG. Es ist nach der Art der von ihnen geschaffenen Werke durchaus zu erwarten, dass selbige nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt werden, § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG. Für Sprachwerke ist dies offensichtlich. Hinsichtlich der dem Bereich Bild-Kunst zugehörigen Werke ist zu berücksichtigen, dass die Qualität von Druckern und Plottern deutlich zugenommen hat, so dass Vervielfältigungen i.S.d. §§ 54 a, 53 Abs. 1 bis 3 UrhG auch hier zu erwarten sind (vgl. Wandtke/Bullinger, 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 3). Auf den genauen Umfang dieser Vervielfältigungen kommt es aus den unter Ziffer 1.a.cc genannten Gründen erneut nicht an; dies bestätigt auch § 7 S. 1 u. 2 UrhWG, wonach Verwertungsgesellschaften (erst) im Rahmen der frei von Willkür erfolgenden Einnahmeverteilung das Maß der Verbreitung und die kulturelle Bedeutung des Werkes zu berücksichtigen haben.

2..

Der Höhe nach besteht der Vergütungsanspruch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

a) Die von der Klägerin und der VG F im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001 auf S. 5667 veröffentlichten Tarife (Anlage K 1) und in Anlehnung hieran begehrten Vergütungen bedurften zur Wahrung der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 insoweit einer Korrektur, die die Kammer in ihrem den Parteien bekannten Urteil vom 25.01.2006 - AZ M - umfassend begründet hat. Die Kammer hält folgende Geräteabgaben für Drucker und Plotter unter Berücksichtigung von deren Leistungsfähigkeit für angemessen:

EURO

10,00

bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute

EURO

21,39

bei 13 - 35 Vervielfältigungen pro Minute

EURO

32,09

bei 36 - 70 Vervielfältigungen pro Minute

EURO

128,35

bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute

sowie den doppelten Betrag für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, zu bezahlen haben, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005.

Wegen der rechnerischen Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer 25.01.2006 - AZ M -, dort Seite 40ff. verwiesen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die von der Kammer ermittelten Beträge bei den schwarzweiß-Tarifen in den Geschwindigkeitsklassen 2, 3 und 4 die gesetzlich vorgegebenen Tarife überschritten, steht dies der Angemessenheit der von der Kammer vorgenommenen Berechnung nicht entgegen. Entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle vom 21.06.2005 hält die Kammer auch keine weitere Aufklärung zur Ermittlung der urheberrechtlich relevanten Nutzungswahrscheinlichkeit innerhalb der Geräteketten für erforderlich. Zu berücksichtigen ist, dass von dem derzeit geltenden pauschalen Vergütungssystem nicht abgewichen werden kann und deshalb kein Anlass zur, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, "Vorab-Ermittlung des jeweiligen konkreten Nutzungsrahmens" besteht.

b) Die hier bestimmten Vergütungssätze begegnen ferner keinerlei kartellrechtlichen Bedenken. Die Klägerin gilt als Unternehmen i.S.d. Art. 81, 82 EGV, da es nach dem maßgeblichen funktionalen Verständnis lediglich einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Betätigung bedarf, die noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. Callies/Ruffert, 2002, Art. 81 EGV Rdnr. 31). Dementsprechend hat der EuGH festgestellt, dass die kartellrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages auf Verwertungsgesellschaften Anwendung finden (EuGH GRUR International 1990, 622 ff.).

Soweit sich die Beklagte auf Art. 82 EGV beruft, kann ferner vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung in der Bundesrepublik Deutschland, mithin auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes i.S.d. Norm ausgegangen werden (vgl. Callies/Ruffert, 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 5 ff., 12). Allerdings nutzt die Klägerin diese marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich aus (ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 18; vgl. auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 31 - Anlage TW 1.14). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Tarife der Klägerin - jedenfalls in der durch die Kammer modifizierten Form - nicht unangemessen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV. Der bei der Frage der Angemessenheit aus kartellrechtlicher Sicht maßgebliche wirtschaftliche Wert der Gegenleistung (vgl. etwa EuGH, Rs. C-323/93, Slg. 1994, I-5077 Rdnr. 25 - "Centre d’insémination de la Crespelle") findet auch bei der nach deutschem Urheberrecht vorgenommenen Festsetzung der Vergütungshöhe Berücksichtigung, indem auf die urheberrechtlich relevante Nutzung und somit auf den Wert der zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch vorgenommenen Vervielfältigungen abgestellt wird. Zu einem anderen Ergebnis führen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die in Deutschland vergleichsweise hohen Vergütungssätze. Aus ihnen kann mitnichten geschlossen werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche. Zwar kann ein im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten höherer Tarif nach der Rechtsprechung des EuGH einen solchen Missbrauch grundsätzlich indizieren (vgl. z.B. EuGH, Rs. 395/87, Slg. 1989, 2521 Rdnr. 38 - "Tournier"; Callies/Ruffert, 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 44). Dazu bedarf es jedoch einerseits eines erheblich höheren Tarifs, andererseits tritt die den Missbrauch indizierende Wirkung nicht ein, wenn die bestehenden Unterschiede objektiv gerechtfertigt sind. So verhält es sich hier indes: Ungeachtet der Tatsache, dass sich ein Vergleich mit den Mitgliedsstaaten gerade im Bereich urheberrechtlicher Tarife als schwierig erweist, weil selbige "zu den unterschiedlichsten Werknutzungen aufgestellt werden, die nur in Ausnahmefällen vergleichbar sind" (Strittmatter, Tarife vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle, S. 107 m.w.N.), erscheinen jedenfalls die tatsächlich verbleibenden Unterschiede in den Tarifhöhen objektiv gerechtfertigt. Ein Erzwingen unangemessen hoher Vergütungszahlungen kann der Klägerin schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sie in ihren Handlungsfreiräumen durch die bestehenden nationalen und europarechtlichen Vorgaben begrenzt ist. Insbesondere ergibt sich aus dem in §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 enthaltenen Merkmal der Angemessenheit nicht nur die obere Grenze der von der Klägerin aufzustellenden Tarife, sondern - nicht zuletzt unter Beachtung der bestehenden treuhänderischen Bindungen gegenüber den ihr angeschlossenen Autoren - auch der von ihr bestmöglich auszuschöpfende Vergütungsrahmen (vgl. oben Ziffer 3.b.cc). Solange sich die Klägerin innerhalb dieser ihr gesetzlich zugestandenen aber auch aufgetragenen Tarifhoheit bewegt und ihren Ermessensspielraum weder unter- noch überschreitet, handelt sie objektiv gerechtfertigt. Diese nach dem deutschen Urheberrecht bestehende Rechtmäßigkeit mag zwar für sich genommen nicht EG-kartellrechtsfest sein; darauf kommt es jedoch nicht an, weil die nationalen Vorschriften, an welchen sich die Klägerin orientiert, ihrerseits im Einklang mit den auf europarechtlicher Ebene bestehenden urheberechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG stehen (vgl. oben Ziffer 1.d). Das aus dieser Richtlinie resultierende unterschiedliche Tarifniveau innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Klägerin nicht zuzurechnen sondern Folge einer fehlenden Harmonisierung, für die der europäische und die nationalen Gesetzgeber verantwortlich zeichnen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Unangemessenheit i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV auch nicht daraus, dass die individuelle Vergütung urheberrechtsrelevanter Vorgänge angesichts der bestehenden technischen Schutzmöglichkeiten gegenüber dem im deutschen Urheberrecht angelegten pauschalen Vergütungssystem das sachnähere und mildere Mittel wäre. Unabhängig davon, dass die Entwicklungen des N Management und O noch nicht in erforderlichem Maße ausgereift sind, um vom System der Pauschalvergütung abzurücken, handelt es sich auch hier um eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die mit der Richtlinie 2001 / 29 / EG vereinbar ist (vgl. oben Ziffer 1.d).

Dem bisherigen Ausführungen zu den kartellrechtlichen Problemen des Rechtsstreits lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass weder ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 u. 3, Abs. 1 GWB, noch ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV in Betracht kommt. Die Tarife der Klägerin sind in ihrer durch die Kammer modifizierten Form nicht unangemessen.

Eine unterschiedliche Behandlung i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. c EGV muss aus den zu Art. 3 Abs. 1 GG genannten Gründen ausscheiden (vgl. oben Ziffer 1.e).

Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Vergütungspflicht für Drucker auch nicht gegen Art. 28 EGV. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den nationalen Regelungen zur Geräteabgabe für Drucker, die inländische sowie ausländische Hersteller, Importeure und Hersteller gleichermaßen betreffen, um "Maßnahmen gleicher Wirkung" i.S.d. Norm handelt. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann letztendlich jedoch dahinstehen, da die Geräteabgabe nach Ansicht der Kammer in jedem Fall durch einen der in Art. 30 EGV explizit genannten Rechtsfertigungsgründe gedeckt ist. In Art. 30 EGV erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, zum Schutz bestimmter Rechtsgüter ausnahmsweise Maßnahmen zu ergreifen, die tatbestandlich in den Anwendungsbereich des Art. 28 EGV fallen, wobei die Intensität des Schutzes dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Mitgliedstaates überlassen bleibt (Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 20). Zu diesen explizit in Art. 30 genannten "bestimmten Rechtsgütern" zählt u.a. das "gewerbliche und kommerzielle Eigentum". Dieses Gut bezieht sich auf die "rechtlichen Instrumente, die gewerbliche oder kommerzielle Rechtspositionen schützen" sollen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt hierunter auch das Urheberrecht. Zwar lässt der EuGH in diesem Zusammenhang nur derartige national angewandte Maßnahmen gelten, die zur Wahrung solcher Rechte erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Rechts (hier des Urheberrechts) darstellen (EuGH, Rs. C-61/97; Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 40). Die Vorschriften über die Geräteabgabe und die Geltendmachung durch die Verwertungsgesellschaften stellen jedoch nationale Maßnahmen dar, die nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers für eine effektive und flächendeckende Geltendmachung der Urheberrechtsvergütungsansprüche geboten sind. Schutzgut dieser Maßnahmen ist dementsprechend - wie vom EuGH gefordert - ein spezifischer Gegenstand des Urheberrechts. Denn der EuGH nimmt im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Rechtsprechung zu den spezifischen Gegenständen hinsichtlich des Urheberrechts an, dass zum einen das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Werkes und zum anderen die Befugnis, das Persönlichkeitsrecht durch Inverkehrbringen kommerziell nutzen zu können, dessen spezifischen Gegenstand darstellen. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch das mildeste, weil einzig effektive Mittel gewählt (zum Kriterium des mildesten Mittels vgl. EuGH Rs. C-388/95, EuZW 2000, 633, Rn. 61 ff.; Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 56). Insbesondere wäre eine alternative individuelle Vergütung nur durch einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer möglich, da technische Schutzmaßnahmen wie N Management und O zumindest gegenwärtig nicht effektiv eingesetzt werden können (vgl. oben Ziffer 1.b.cc). Der Erforderlichkeit der vom deutschen Gesetzgeber gewählten Maßnahmen steht auch nicht der von den Beklagten erhobene Einwand entgegen, die Geräteabgabe sei deshalb nicht notwendig, weil viele andere Mitgliedstaaten diese Form zum Schutz des Urheberrechts nicht gewählt hätten. Denn wie schon erwähnt, ist nach eindeutiger Aussage des EuGH bei der Wahl und der Schwerpunktsetzung des Schutzes der einzelnen Güter den jeweiligen Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Wenn andere Staaten ihren politischen Fokus im Rahmen des Güterschutzes nicht auf das Urheberrecht gesetzt haben, kann dies unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit nicht als Kriterium herangezogen werden, um anderen Staaten wiederum die Erforderlichkeit ihrer in diesem Zusammenhang gewählten Maßnahmen abzusprechen.

Bezüglich der auch nach Prüfung europa- und kartellrechtlicher Vorschriften oben errechneter Höhe bestehenden Vergütungen für die Geschwindigkeitsklasse I ist § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen. Demnach kann der insoweit bestehende Vergütungsanspruch (sowohl im Schwarz/Weiß- als auch im Farbbereich) nur in der von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt werden. Mit Blick auf die klägerischen Ansprüche im Übrigen sei zur Klarstellung hervorgehoben, dass damit keine Veränderung der Relationen zwischen den Geschwindigkeitsklassen einhergeht, so dass die vorzunehmenden Kürzungen keineswegs zur Unangemessenheit des gesamten hier errechneten Druckertarifsystems (und damit einhergehenden Modifkationen) führen. Es ist zu unterscheiden zwischen angemessenem (und daher in voller Höhe einklagbarem) Tarif einerseits und im Einzelfall tatsächlich geltend gemachtem Vergütungsanspruch andererseits.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4, 288 Abs. 2, 247 BGB, besteht jedoch mangels vorheriger Mahnung erst seit Erhebung der Klage. Eine den Verzug begründende Mahnung kann nicht im Hinblick auf die Meldepflicht des § 54 f UrhG als entbehrlich angesehen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie auf §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.09.2011
Az: 12 O 8/06


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