Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 3. April 2009
Aktenzeichen: 3/12 O 20/06, 3/12 O 20/06

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 03.04.2009, Az.: 3/12 O 20/06, 3/12 O 20/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Heilkunde auszuüben und/oder ausüben zu lassen, wenn diese nicht von einem approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der ATLASPROFILA®-Methode.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Schlussurteil ist hinsichtlich des Unterlassungsgebots gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die ....

Die Beklagte betreibt das Einzelunternehmen "...". Sie ist Inhaberin der Internetdomain ...de.

Mit der Anlage B 10 legt die Beklagte ein auf sie lautendes "Diplom" vor, wonach sie an der ATLASAKADEMIE SWITZERLAND als "ATLASPROF" (Atlasspezialistin) ausgebildet wurde. Nach diesem "Diplom" besitzt die Beklagte das Recht, die "ATLASPROFILAX®-METHODE" zu praktizieren.

Die Beklagte verfügt über einen Abschluss als Arzthelferin (Anlage B 12) und als Medizinisch-Kaufmännische Assistentin (Anlage B 11). Sie legt ein Zertifikat vor, wonach sie an der Ausbildung und der Prüfung zur Gesundheitsberaterin für Rücken, Füße und Gelenke mit Massage- und Entspannungstechniken teilgenommen hat (Anlage B 13).

Über die Internetadresse www....de ist folgender Text abrufbar:

"...

Nach Rene C. Schümperli

Die Methode ... Aufrichtig gesund!

Aufrecht gehen und Gesundheit waren für den Schweizer Rene Claudius Schümperli lange Zeit Fremdwörter. Die Ursache für seinen Leidensweg kannte er nicht. Wie auch vielen anderen Menschen verhalf ihm weder die Schulmedizin, noch Chiropraktik, noch weitere bekannte Atlastherapien zu dauerhaftem Erfolg.

Im Rahmen der Beschäftigung mit seinem Leiden und Versuchen der Selbsthilfe fand er zunächst heraus, dass bei fast allen Menschen der erste Halswirbel (genannt Atlas) komplett ausgerenkt ist. Nach seinem Leidensweg entwickelte Rene Claudius Schümperli eine Methode, den Atlas in eine stabile Lage zu bringen und dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Was ihm damit gelang, war ein Durchbruch für die Menschheit!

Vertreter anderer Auffassungen gehen dem gegenüber lediglich von einer leichten Fehlstellung (Subluxation) von sogar nur Hundertstel-Millimeter aus. Fakt ist aber, dass der Atlas in den meisten Fällen stark luxiert (ausgerenkt) ist. So unterschiedlich die Ansätze sind, so unterschiedlich sind auch die Behandlungsmethoden. Andere Anwendungen gehen von einer weniger starken Fehlstellung aus und somit kann die Korrektur nie vollständig erfolgen. Die Methode des Herrn Schümperli jedoch lässt den Atlas durch eine einfache Massage der Nackenmuskulatur sanft und dauerhaft in seine ursprüngliche Position zurückkehren.

Heute kennen wir auch die Bedeutung des Atlas für unsere Gesundheit und unser seelische Gleichgewicht. Er ist die Pforte, durch die Hirnnerven und feinste Nervenbahnen sich ihren Weg aus dem Hinterhauptloch bahnen. Ein ausgerenkter Atlas kann zur Einengung, Durchblutungsstörungen und zu einem reduzierten oder verfälschten Informationsfluss zwischen Kopf und Körper führen. Das gesunde Gleichgewicht kann gestört werden. Ferner kann die krasse Fehlstellung zu Problemen an der gesamten Wirbelsäule führen. Auswirkungen auf Muskeln, Augen, Ohren, Kiefer, Nerven, Kreislaufsystem, Gleichgewichtsorgane und innere Organe können die Folge sein. Die Wirbelsäule muss zudem die Fehlstellung des Atlas mit einer Rotation bis zum Kreuzdarmbeingelenk (Iliosakralgelenk) kompensieren. Da jeder Wirbel in Beziehung zu inneren Organen und zu emotionalen Mustern steht, kann eine solche Verdrehung unserer inneren Achse auch die Psyche und die Seele aus dem Gleichgewicht bringen. Ist der Atlas aber in seiner natürlichen Lage, kann der Körper zu einer neuen Dimension der Gesundheit finden. So haben wir die Chance, nicht nur aufrecht zu gehen, sondern wahres "Aufrecht-Sein" zu leben.

Die Methode nach Rene-Claudius Schümperli besteht darin, durch eine gezielte Massage der kurzen Nackenmuskulatur die bestehenden Verspannungen zu lösen und dem Atlas dadurch zu ermöglichen, in seine natürliche Lage zurück zu kehren. Eine nachträgliche Kontrolle mit zusätzlicher Unterstützung des Selbstheilungsprozesses ist unerlässlich. Hat er seine natürliche Position erreicht, so kann er aus anatomisch-mechanischen Gründen nie wieder luxieren (ausrenken). Die Anwendung muss nur einmal durchgeführt werden und garantiert, dass der Atlas in seiner korrekten Lage bleibt. In dieser Dauerhaftigkeit besteht die Chance zur Aktivierung von Selbstheilungskräften des Körpers und allein dadurch zur vollkommenen körperlichen, geistigen und seelischen Entfaltung sowie der Möglichkeit, wieder aufrecht und gesund durchs Leben zu gehen".

Im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils durch die Kammer (22.9.2006) führte die Beklagte auf ihrer Internetseite aus:

"ATLASPROFILAX®

Mögliche Reaktionen während des Regenerationsprozesses

Die mitunter spürbaren Reaktionen, die entweder unmittelbar nach der ATLASPROFILAX®-Anwendung oder auch erst Wochen später auftreten können, sind Zeichen dafür, dass die Selbstheilung in vollem Gange ist. Dabei gilt die Faustregel: Je mehr Körper und Psyche erkrankt waren, desto stärker können die Reaktionen ausfallen.

Mögliche Reaktionen reichen von starker Müdigkeit, die auf ernsthafte Krankheitsherde hinweisen können, über Muskelverspannungen im Bereich des Nackens, des Rückens und der Lenden bis zu früher durchgemachten, nicht vollständig ausgeheilten Krankheiten, die vorübergehend und in veränderter Form wieder auftreten können. Beobachten Sie deshalb Ihren Körper möglichst genau, schreiben Sie sich Veränderungen in Ihrem Befinden auf und unterstützen Sie den Selbstheilungsprozess durch regelmäßige Nacken-, Rückenmassagen und Bäder.

Der Vollständigkeit halber muss aber auch gesagt werden, dass es bedauerlicher Weise Grenzfälle gibt, bei denen sich ein bereits zu sehr erkrankter und langzeitig gestörter menschlicher Organismus nicht mehr aufbauen kann"

und

"Die ATLASPROFILAX®-Methode kann und darf nur von einem an der ATLAS ACADEMY® in Sierre/Siders (Schweiz) ausgebildeten und diplomierten Atlas-Spezialisten € einem sogenannten Atlasprof® € präzis und gefahrlos praktiziert werden"

und

"Achtung! € lassen Sie sich also niemals in irgend einer Praxis von einem 'Spezialisten', der nicht von der Atlas Academy® Switzerland diplomiert wurde, mit 'seiner Methode' den Atlas 'korrigieren'! 'Seine Methode' ist nämlich nichts anderes als eine skrupellose Kopie und gefährliche Verfälschung der AtlasPROfilax®-Methode!.

Diejenigen Personen, die bereits betrogen und in die Irre geführt wurden, wird dringend geraten, sich mit einem in der Rubrik Kontakt aufgeführten diplomierten und qualifizierten Atlasprofs® in Verbindung zu setzen".

Nach Erlass des Teilurteils vom 22.9.2006, mit dem der Beklagten die Werbung mit den Bezeichnungen "diplomierter Atlas-Spezialist" und/oder "diplomierter Atlasprof®" untersagt worden war, streiten die Parteien darum, ob die von der Beklagten praktizierte Atlasprofilax®-Methode die Ausübung von Heilkunde ist, die eine Heilpraktikererlaubnis erfordere.

Die Klägerin meint, mit dem Angebot und der Durchführung der Atlasprofilax®-Methode werde die Beklagte auf dem Gebiet der Heilkunde tätig und verstoße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Bei den Maßnahmen, welche die Beklagte unter der Bezeichnung Atlasprofilax®-Methode praktiziere, handele es sich nicht um eine Anwendung im Rahmen der Gesundheitspflege, für welche keine medizinischen Kenntnisse erforderlich seien, sondern um praktizierte Heilkunde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Heilkunde auszuüben und/oder ausüben zu lassen, wenn diese nicht von einem approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der ATLASPROFILAX®-Methode.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, für die Ausübung der ATLASPROFILAX®-Methode bedürfe sie keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Der Begriff "Ausübung der Heilkunde" sei restriktiv auszulegen. Er sei dann zu bejahen, wenn die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen könne. Bei der Atlasprofilax®-Methode handele es sich um eine spezielle, gezielte aber sanfte Massage im Nackenbereich, durch welche die Muskeln derart gelockert würden, dass der Atlas, soweit er bei einem Menschen auch nur geringfügig depositioniert sei, die Möglichkeit habe, in seine natürliche Position zurück zu kehren. Durch die auf diese Weise ausgelöste Lockerung der Muskulatur sowie Richtigstellung des Atlas würden Selbstheilungskräfte des Körpers aktiviert, weil eine wesentlich bessere Blutzirkulation sowie ungehinderter Verlauf der Nervenbahnen im Nackenbereich gewährleistet sei. Es handele sich um eine "Wellnessmethode". Eine solche bedürfe nach allgemeiner Auffassung keiner ärztlichen Fachkenntnisse. Die Methode sei für Menschen vollkommen ungefährlich.

Die Beklagte behauptet, jedem Kunden würde eine "Kundeninformation" ausgehändigt, wie sie aus der Anlage B 21 ersichtlich sei.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben darüber,

ob die von der Beklagten praktizierte Atlasprofilax®-Methode € unter (angeblicher) Verwendung des von der Electrosuisse National Certification Body zertifizierten "Wellnessvips" € nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder Methode der Tätigkeit,

ob die Behandlung nicht unbeträchtliche gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, auch solche nur als mittelbare Folge, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist,

ob die praktizierte Tätigkeit eine richtige Diagnose erfordert und eine Anamnese durchzuführen ist,

durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. med. ..., Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin € Manuelle Medizin € Spezielle Schmerztherapie €, Leitender Arzt der Ambulanz für Manuelle Medizin der ...klinik, ....

Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 18.1.2008 sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 4.5.2008 und 8.12.2008 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 27.2.2009 wurde der Sachverständige angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009 Bezug genommen. Der Sachverständige wurde vereidigt.

In der mündlichen Verhandlung demonstrierte die Beklagte mittels des "Wellnessvips" die Methode.

Die Klägerin verteidigt das Gutachten des Sachverständigen.

Die Beklagte hält das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen für nicht brauchbar. Der Sachverständige versuche, die Methode Atlasprofilax® aus dem Blickwinkel der von ihm vertretenen Behandlungsmethode nach Arlen zu analysieren, ohne die Anwendung der Atlasprofilas®-Methode jemals in Augenschein genommen zu haben. Die Anwender der Atlasprofilax®-Methode berührten weder das Nackenrezeptorenfeld noch führten sie eine Tastuntersuchung der Querfortsätze durch oder übten einen Druck auf den ersten oder zweiten Halswirbel aus. Die Atlasprofilax®-Methode werde an Stellen angewandt, an welchen die Muskeln und das Bindegewebe eine 3 bis 5 cm dicke Schicht aufwiesen. Die Massage dort sei für jeden Menschen schmerzlos und ungefährlich. Atlasprofis gingen davon aus, dass bei allen Menschen der Atlas nach links ausgerenkt sei. Es müsse nicht herausgefunden werden, in welche Richtung "behandelt" werden solle. Es bedürfe keiner Diagnosestellung und keiner Zwischenanamnese. Die Korrektur erfolge ausschließlich durch die Lockerung der Muskulatur. Es werde bei jedem lediglich eine klassische Massage angewandt. Es gäbe keine Behandlungsrisiken. Die Methode beseitige den Verspannungszustand und gehöre damit zur Gesundheits- und Genesungspflege.

Gründe

Die Klage ist auch im Umfang des noch nicht entschiedenen Teils des Rechtsstreits zulässig und begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, die Ausübung von Heilkunde zu bewerben und/oder Heilkunde auszuüben, wenn dies nicht von einem approbierten Arzt oder von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, wenn dies geschieht wie bei der ATLASPROFILAX®-Methode. Die Unterlassungsverpflichtung ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz). Derjenige, der nicht als Arzt bestallt ist, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz).

Nach dem über die Internetseite der Beklagten abrufbaren Text gehen die Anhänger der Atlasprofilax®-Methode davon aus, dass sich bei fast allen Menschen der erste Halswirbel (Atlas) nicht nur in einer leichten Fehlstellung (Subluxation) befindet, sondern komplett ausgerenkt ist. Ein ausgerenkter Atlas könne zu Einengung, Durchblutungsstörungen und zu einem reduzierten oder verfälschten Informationsfluss zwischen Kopf und Körper führen. Die krasse Fehlstellung könne zu Problemen an der gesamten Wirbelsäule führen. Auswirkungen auf Muskeln, Augen, Ohren, Kiefer, Nerven, Kreislaufsystem, Gleichgewichtsorgane und innere Organe könnten die Folge sein. Die Wirbelsäule müsse zudem die Fehlstellung des Atlas mit einer Rotation bis zum Kreuzdarmbeingelenk kompensieren. Da jeder Wirbel in Beziehung zu inneren Organen und emotionalen Mustern stehe, könnte eine solche Verdrehung der inneren Achse auch die Psyche und die Seele aus dem Gleichgewicht bringen. Ziel der Atlasprofilax®-Methode sei es, den Atlas durch eine einfache Massage der Nackenmuskulatur sanft und dauerhaft in seine ursprüngliche Position zurück zu positionieren. Sei der Atlas dann in seiner natürlichen Lage, könne der Körper zu einer neuen Dimension der Gesundheit führen.

Maßgeblich ist der Sinn, den die Beklagte ihrem Tun im Hinblick auf den Klienten erkennbar beigelegt wissen will. Bei den Behandelten muss der Eindruck entstehen, die Atlasprofilax®-Methode der Beklagten ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder diese zumindest zu lindern (BVerwG, Urteil vom 11.11.1993, NJW 1994, 336). Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Bereich Wirbelsäule, Durchblutung, Gleichgewicht, Kreislauf, innere Organe, Psyche und Seele fühlen sich durch die Behandlungsmethode Atlasprofilax® angesprochen und versprechen sich Heilung, zumindest Linderung. Dies ist die Folge der Erklärungen der Anhänger der Atlasprofilax®-Methode, somit auch der Beklagten, und dies ist die Erwartungshaltung des Klienten, die auch durch die ihm erst bei der Behandlung ausgehändigte Kundeninformation (Anlage B 21) nicht beseitigt wird. Es liegt nicht der Fall vor, dass Tätigkeiten ausgeführt werden, die lediglich nach dem einseitigen subjektiven Empfinden des Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 20.7.2006 € 8 LC 185/04 €). Deren Erwartungshaltung beruht auf den Verlautbarungen der Anwender der Atlasprofilax®-Methode.

Bei der im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist es als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" anzusehen, dass die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit. Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist außerdem, dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht nicht aus. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können (BVerwG a. a. O., BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, NJW 1970, 1987).

Die Anwender der Atlasprofilax®-Methode berühren € im Gegensatz zur Atlastherapie nach Arlen € weder das Nackenrezeptorenfeld noch führen sie eine Tastuntersuchung der Querfortsätze durch oder üben einen Druck auf den ersten oder zweiten Halswirbel aus. Die Massage mittels des "Wellness-Vips" setzt an Stellen an, an welchen die Muskeln und das Bindegewebe eine etwa 3 bis 5 cm dicke Schicht aufweisen. Die Anwender der Methode Atlasprofilax® glauben daran, dass durch ihre Entspannungstechnik (Entspannung der Kurznackenmuskulatur) die vorhandene Fehlstellung des Atlas auf ganz natürlichem Wege und auf Grund der Lockerung der Muskeln beseitigt werden kann und dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers aktiviert werden. Ziel der Methode ist nach dem Verständnis der Anwender, dass der Atlaswirbel seine natürliche Lage selbst findet, sich also von der Depositionierung in die richtige, stabile Position repositioniert, und zwar ohne direkte Einwirkung auf den Atlas.

Der Atlas ist die Pforte, durch die Hirnnerven und feinste Nervenbahnen, Adern, Rückenmark und die Rückenmarksflüssigkeit sich ihren Wege aus dem Hinterhauptloch bahnen. Der Atlas trägt den Schädel und ist die Aufhängung und Steuerung der Wirbelsäule und des menschlichen Skeletts. Die Durchführung der Atlasprofilax-Methode mag in ihrer konkreten Ausführung € Entspannungstechnik durch Massage € isoliert und für sich betrachtet ungefährlich sein, sie zielt aber nach ihrer Glaubensphilosophie auf eine Korrektur der Atlaspositionierung ab. Die Entspannungsmassage, die nach dem Selbstverständnis der Anhänger nur von einem ausgebildeten Atlasprof® ausgeübt werden darf, ist kein reiner Selbstzweck, sondern sie bezweckt durch eine spezielle Entspannungstechnik die Repositionierung des Atlas und soll mithin den Bereich des Übergangs von der Halswirbelsäule zur Schädelbasis (Atlas) beeinflussen, der auf Grund der dortigen anatomischen Gegebenheiten mit teils ungeschütztem Verlauf der Wirbelsäulenarterien für Komplikationen besonders empfänglich ist. Mit Recht hat der Sachverständige bei seiner Anhörung darauf abgestellt, Postulat der Atlasprofilax®-Methode sei es, durch diese Behandlung eine tiefgreifende Wirkung auf die Position des ersten Halswirbels zu erzielen. Dabei soll € so der Text auf der Webseite der Beklagten € durch eine gezielte Massage der kurzen Nackenmuskulatur die bestehenden Spannungen gelöst und dem Atlas ermöglicht werden, in seine natürliche Lage zurück zu kehren. Der Sachverständige führt aus, jede Beeinflussung der Spannungsverhältnisse dieser Strukturen habe globale Folgen für verschiedene Steuerungsprozesse des menschlichen Körpers (ergänzende Stellungnahme vom 8.12.2008).

Dr. med. ... (Institut für Rechtsmedizin der Universität ...) kam, nachdem ihm die Methode in der praktischen Handhabung erklärt worden war, in einer Strafsache (Amtsgericht Gemünden am Main) zu dem Ergebnis, die Methode könne keinen Schaden anrichten (Anlage B 30), dies im Gegensatz zu dem vorangegangenen Rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 13.9.2007 (Anlage B 31). Dr. med. ... kommt in seinem Privatgutachten vom 18.6.2008 zu dem Ergebnis, die Massage im Bereich des ersten Halswirbels mit einer 3 bis 5 cm dicken Schicht aus gespannten Muskeln und Bindegewebe sei aus ärztlicher Sicht absolut ungefährlich (Anlage B 32). Beide Gutachter haben nur die konkrete Durchführung der Entspannungsmassage im Blick, nicht aber, was von den Anwendern der Atlasprofilax®-Methode als Zielvorgabe versprochen und bezweckt wird, nämlich die Korrektur der Atlaspositionierung. Dies ist der richtige Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Atlasprofilax®-Methode Gesundheitsgefährdungen nicht nur geringfügiger Art zur Folge haben kann.

Diese Frage ist zu bejahen. Der Atlas ist € wie ausgeführt € die natürliche Pforte, durch die Hirnnerven und feinste Nervenbahnen, Adern, Rückenmark und die Rückenmarksflüssigkeit sich ihren Weg aus dem Hinterhauptloch bahnen. Er hat Aufhängungs- und Steuerungsfunktion und steht in Beziehung zu seinen Nachbarn. Mittelbar soll die Behandlung nach der Atlasprofilax®-Methode sich in diesem höchst sensiblen Körperbereich im Sinne einer Repositionierung des Atlaswirbels € heraus aus einer Depositionierung € auswirken. Eingriffe in dieser Körperregion sind, auch wenn sie mittels einer nach Auffassung der Anwender harmlos erscheinenden Massage bewirkt werden sollen, grundsätzlich mit Gesundheitsgefährdungen nicht nur geringfügiger Art verbunden. Auch Dr. med. ... kam in seinem Rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten zu dem Ergebnis, ausgehend von der Ausrenkung des ersten Halswirbels (unabhängig davon, ob diese Diagnose tatsächlich zutrifft und einer wissenschaftlichen Überprüfung standhält) handele es sich um eine Körperregion, in der Eingriffe grundsätzlich nicht ungefährlich seien. Solche bezweckte Folgen sind nicht dem Bereich der Gesundheits- und Genesungspflege zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass die Beklagte früher auf ihrer Internetseite auf mitunter spürbare Reaktionen hingewiesen hatte, die nach der Atlasprofilax®-Anwendung als Folge der Selbstheilung auftreten könnten. Genannt wurden starke Müdigkeit, Muskelverspannungen im Bereich des Nackens, des Rückens und der Lenden bis zu früher durchgemachten, nicht vollständig ausgeheilten Krankheiten, die vorübergehend und in veränderter Form wieder auftreten könnten. Die Betroffenen wurden aufgefordert, den Körper möglichst genau zu beobachten und sich Veränderungen im Befinden aufzuschreiben. Mit Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass die Phänomene der Nebenwirkungen nicht allein den Selbstheilungskräften des Körpers und nicht der Einwirkung durch die Behandlung zuzuschreiben seien. Man könne nicht die angestrebte positive Wirkung dem Bemühen des Behandlers zuschreiben und die unerwünschten Wirkungen dem Patienten und seinen versagenden Selbstheilungskräften. Dass die Behandlung mittels der Atlasprofilax®-Methode für den Behandelten nicht ungefährlich ist, ergibt sich auch aus dem früheren Hinweis der Beklagten auf ihrer Internetseite, die Atlasprofilax®-Methode könne und dürfe nur von einem an der ATLAS ACADEMY® in Sierre/Siders ausgebildeten und diplomierten Atlas-Spezialisten präzis und gefahrlos praktiziert werden, alles andere sei eine skrupellose Kopie und gefährliche Verfälschung der Atlasprofilax®-Methode.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz sind deshalb zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob die von der Beklagten praktizierte Atlasprofilax®-Methode unter Verwendung des "Wellness-Vips" ärztliche Kenntnisse voraussetzt und auch unabhängig davon, ob die praktizierte Tätigkeit eine richtige Diagnose erfordert und eine Anamnese durchzuführen ist. Für die Einordnung ihrer Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde ist es auch unerheblich, dass sie die Ausbildung als Arzthelferin, Medizinisch-Kaufmännische Assistentin und als Gesundheitsberaterin für Rücken, Füße und Gelenke mit Massage- und Entspannungstechnik hat.

Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 03.04.2009
Az: 3/12 O 20/06, 3/12 O 20/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/08417bb5fd99/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_3-April-2009_Az_3-12-O-20-06-3-12-O-20-06




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