Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. November 1994
Aktenzeichen: 13 W 60/94

(OLG Köln: Beschluss v. 28.11.1994, Az.: 13 W 60/94)

1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.

2. Bei der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist auf die Erfolgsaussicht des Antrags im selbständigen Beweisverfahren, nicht auf die einer beabsichtigten Klage abzustellen.

3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn im Falle der Bestätigung der Beweisfrage durch das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ein Anspruch des Antragstellers gegeben sein kann.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu

Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte

Prozeßkostenhilfe verweigert.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Vorlage der

,Kurzfristigen Erfolgsrechnung" vom 31.03.1994 und den Belegen über

seine Belastungen bereits glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in

der Lage ist, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens aus

eigenen Mitteln zu bestreiten. Selbst wenn man nämlich diese

Erfolgsrechnung ohne nähere Erläuterungen für einzelne Positionen

(z.B. 1240 und 1250) als Nachweis für die Armut im

prozeßrechtlichen Sinne gelten lassen wollte, muß die Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe daran scheitern, daß dem Gesuch die

hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.

Die Frage, ob in dem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485

ff ZPO überhaupt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht

kommt, ist streitig (vgl. Baumbach-Lauterbach-AlbersHartmann, ZPO,

52. Aufl. 1994, § 114 Rdnr. 38 m.w.N.). Während eine Mindermeinung

(Alternativkommentar zur ZPO (AK) DeppeHilgenberg, 1987, Rnr. 5 zu

§§ 114, 115; LG Bonn, MDR 1985, 415; LG Flensburg Schl HA 1987,

154) die Auffassung vertritt, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

im selbständigen Beweisverfahren komme nicht in Betracht, weil es

sich bei dem besonderen Verfahren nach §§ 485 ff ZPO nicht um einen

Prozeß handele und § 114 ZPO die - im selbständigen Beweisverfahren

nicht stattfindende - Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetze, nimmt die herrschende

Meinung an, auch im selbständigen Beweisverfahren könne

Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. LG Aurich, JB 1986, 766

f.; LG Köln, NJW RR 87, 319 f.; LG Düsseldorf, MDR 1986, 857; LG

Bayreuth JB 1991, 398; BL-Hartmann, ZPO, 50. Aufl. § 114 Rnr. 38,

102; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. 1994, § 119 Rnr. 12; Müko-Wax, §

114 Rnr. 10; Thomas-Putzo, 17. Aufl. § 114 Anm. 1; Zöller-Philippi,

18. Aufl. § 114 Rnr. 2 und ZöllerHerget § 490 Rnr. 5). Der Senat

schließt sich der herrschenden Auffassung an. Die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe ist nicht auf das Erkenntnisverfahren nach §§ 253

ff. ZPO beschränkt, sondern kommt auch in den besonderen

Verfahrensarten wie dem Mahnverfahren, dem Arrestverfahren, dem

Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung

oder dem selbständigen Bweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO in

Betracht (Müko-Wax, § 114 Rnr. 9 ff.; Zöller-Schneider, 16. Aufl.,

Rnr. 7 vor § 114). Mit der Bezeichnung der staatlichen

Fürsorgeleistung als Prozeßkostenhilfe wollte der Gesetzgeber nicht

deren Bewilligung in solchen Verfahren ausschließen, in denen es

sich nicht um Prozesse im engeren Sinne handelt. Vielmehr kam es

ihm darauf an, den früheren Begriff ,Armenrecht", der als

diskriminierend empfunden wurde, durch eine neutralere Bezeichnung

zu ersetzen. Das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.6.1980

(BGBl I S. 677) trat gleichzeitig mit dem Gesetz über

Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen vom

18.6.1980 (BGBl I S. 689 - Beratungshilfegesetz) am 1. Januar 1981

in Kraft. Mit beiden Gesetzen zusammen wurde versucht, das frühere

Armenrecht auf ,rechts- und sozialstaatliche Füße zu stellen"

(Grunsky, NJW 1980, 2041, 2048). Die Beschreibung der einen

staatlichen Leistung als ,Prozeßkostenhilfe" diente in erster Linie

der Abgrenzung von der neu eingeführten Beratungshilfe, deren

Gewährung nach § 1 Abs. 1 BerHG für die Wahrnehmung von Rechten

,außerhalb eines Gerichtlichen Verfahrens" in Betracht kommt. Im

Gegensatz dazu muß der Begriff der Prozeßkostenhilfe als auf alle

gerichtlichen Verfahren bezogen verstanden werden; dies schließt

das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO begrifflich mit

ein. Daß die Einbeziehung des selbständigen Beweisverfahrens in die

Gruppe der von §§ 114 ff. ZPO erfaßten Verfahrensarten dem Willen

des Gesetzgebers entspricht, folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr.

3 BRAGO. Indem der Gesetzgeber durch diese Vorschrift klarstellt,

daß sich die Beiordnung des Rechtsanwalts im Hauptprozeß nicht auf

das selbständige Beweisverfahren erstreckt, sondern eine

ausdrückliche Beiordnung dafür erforderlich ist, gibt er zu

erkennen, daß das selbständige Beweisverfahren zu den

Verfahrensarten gehört, in welchen die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe möglich ist (LG Bayreuth, JB 1991, 398 m. Zust.

Anm. Mümmler; LG Aurich, JB 1986, 766). Die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe kommt mithin in Betracht, sofern die

Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gegeben sind, insbesondere eine

hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen ist.

Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nach

zutreffender herrschender Ansicht nicht darauf abzustellen, ob die

etwa später beabsichtigte Klage im Hauptprozeß Erfolgsaussicht

bieten würde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob hinreichende

Aussicht besteht, daß dem Antrag auf Anordnung der selbständigen

Beweiserhebung stattgegeben wird (LG Köln, NJW 1987, 320;

BL-Hartmann, a.a.O. § 114 Rnr. 38; Müko-Wax, § 114 Rnr. 10; ebenso

für das selbständige Beweisverfahren im Bauprozeß Werner/Pastor, 7.

Aufl. 1990, Rnr. 127). Der Antragsteller braucht nicht vorzutragen,

welche Ansprüche er in dem Fall, daß der Sachverständige den

behaupteten Sachzustand oder die Schadensursache feststellt, im

Hauptprozeß geltend zu machen beabsichtigt.

Gleichwohl ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Gesuchs des

Antragstellers zu verneinen, denn die Voraussetzungen der §§ 485

ff. ZPO für die Anordnung der selbständigen Beweiserhebung liegen

nicht vor. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsstreit noch

nicht anhängig ist, kann die schriftliche Begutachtung des

Sachzustands und die darauf bezogene Ursachenfeststellung durch

einen Sachverständigen gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nur dann mit Erfolg

beantragt werden, wenn die nachsuchende Partei ein rechtliches

Interesse daran hat. Ein solches rechtliches Interesse fehlt dem

Antragsteller. Zwar ist der Begriff des restlichen Interesses nach

herrschender Auffassung weit zu verstehen (vgl. BL-Hartmann, a.a.O.

§ 485 Rnr. 8 m.w.N.). Nicht zu folgen ist der Auffassung von

Schreiber (NJW 1991, 2601), gegen eine weite Auslegung des Begriffs

spreche der Umstand, daß das selbständige Beweisverfahren eine

Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei.

Denn wenn nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse

dann anzunehmen ist, wenn die beantragte Feststellung der

Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, läßt dies erkennen, daß

das durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990

gegenständlich erweiterte selbständige Beweisverfahren in den

Fällen des § 485 Abs. 2 ZPO gerade nicht der Vorbereitung eines

Rechtsstreits dienen soll. Das Vorliegen eines rechtlichen

Interesses ist daher zu bejahen, wenn die durch den

Sachverständigen zu treffende Tatsachenfeststellung die Grundlage

eines beliebigen sachlichrechtlichen Anspruchs des Antragstellers

oder eines anderen gegen ihn bilden kann (BL-Hartmann a.a.O. § 485

Rnr. 8). Ergibt sich dagegen aus dem Sachvortrag des

Antragstellers, daß auch bei Feststellung des von ihm behaupteten

Sachzustands und der von ihm behaupteten Schadensursache kein

Anspruch gegen den Verfahrensgegner in Betracht kommt, ist ein

rechtliches Interesse zu verneinen.

Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall die

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Wie das

Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller keine

Verpflichtung der Beklagten glaubhaft gemacht, für den an dem

Fahrzeug 1993 aufgetretenen Schaden einzustehen. Vielmehr ergibt

sich aus den von dem Antragsteller vorgelegten

,Garantieinformationen" der Antragsgegnerin, daß keine überwiegende

Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Antragstellers aus einem

selbständigen Garantievertrag gegen die Antragsgegnerin

spricht.

Die Gewährleistungsbedingungen, an die die Neuwagengarantie

geknüpft ist, sehen die kostenlose Beseitigung von Mängeln vor,

wenn das Fahrzeug trotz normaler Benutzung und richtiger Wartung

innerhalb des Garantiezeitraums Mängel aufweist, die auf die

Verwendung von fehlerhaften Werkstoffen oder auf eine fehlerhafte

Verarbeitung zurückzuführen sind. Der Antragsteller hat indes nicht

glaubhaft gemacht, daß er seinerseits die

Gewährleistungsbedingungen erfüllt hat.

Allerdings spricht - entgegen dem Sachvortrag der

Antragsgegnerin - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß

der Antragssteller die gebotenen Wartungsarbeiten hat durchführen

lassen. Denn das Autohaus N., bei dem es sich um eine von der

Antragsgegnerin autorisierte Werkstatt handelt, hat in dem vom

Antragsteller vorgelegten Inspektionsheft eingetragen, daß die

10.000-Kilometer-Inspektion am 20. März 1992 bei Tachostand 10237

und die 20.000-Kilometer-Inspektion, verbunden mit einem Àlwechsel,

am 16.April 1993 bei Tachostand 20.048 durchgeführt wurde. Soweit

die Antragsgegnerin einwendet, zu den genannten Daten sei jeweils

nur ein Àlwechsel, nicht aber die gebotene Wartung durchgeführt

worden, muß die Vorlage des Inspektionsheftes als ausreichende

Glaubhaftmachung nach § 487 Nr. 4 ZPO für die Beachtung des Gebots,

periodische Wartungen durchführen zu lassen, angesehen werden. Dem

steht nicht entgegen, daß bei der 20.000-KilometerInspektion vom

Vertragshändler der Antragsgegnerin nicht die Durchführung der

Karrosserieinspektion bescheinigt wurde, deren Beachtung dem

Antragsteller durch die Neuwagengarantie (S. 9 der

Garantieinformation, Stichwort ,Betrieb und Unterhalt") auferlegt

wurde. Denn die Unterlassung einer Karrosserieinspektion kann für

das Auftreten von Motorschäden nicht ursächlich sein. Der

Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß er die

Gewährleistungsbedingung einer normalen Benutzung des Fahrzeugs

erfüllt hat. Nach den ,Verpflichtungen" des Antragstellers in der

Neuwagengarantie (S. 9 der Garantieinformationen) ist er für den

richtigen Betrieb und Unterhalt seines Fahrzeugs ,entsprechend den

in der Betriebsanleitung angeführten Anweisungen" verantworlich.

Diese Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers schließt im

vorliegenden Falle Garantiehaftung der Antragsgegnerin aus.

Da das Motoröl im Betriebsverlauf des Motors nicht nur einer

Verschmutzung, Alterung und Ànderung seiner Viskosität unterliegt,

sondern auch durch den Betrieb des Motors, technisch bedingt, zu

einem Teil verbraucht wird, ist der Benutzer eines jeden

Kraftfahrzeugs nach den Anweisungen der Betriebsanleitung gehalten,

regelmäßig, insbesondere aber vor Antritt einer größeren Fahrt, den

Àlstand zu kontrollieren. Die Einzelheiten dazu, wie die

Durchführung der Àlstandskontrolle zu erfolgen hat (Motortemperatur

, Wartezeit nach Abstellen des Motors etc.), sind in der

Betriebsanleitung vorgeschrieben. Der Antragsteller hat nicht

glaubhaft gemacht, daß er diese Anweisungen der Betriebsanleitung

beachtet hat. So fehlt es bereits an jedem Vortrag, wieviele

Kilometer er mit dem Fahrzeug seit dem Àlwechsel vom 16. April 1993

bis zum Auftreten des Motorschadens zurückgelegt hat. Auch

erscheint sein Vorbringen, daß der Motorschaden bereits im Mai

1993, also nur drei bis sieben Wochen nach dem Àlwechsel,

aufgetreten sei, wenig glaubhaft. Denn der Kostenvoranschlag der

Fa. N. über die am Motor durchzuführenden Arbeiten datiert vom 30.

August 1993, was den Vortrag der Antragsgegnerin stützt, an diesem

Tage sei das Fahrzeug des Antragstellers von der Firma N. an einer

Autobahnraststätte abgeholt worden, und es sei dort festgestellt

worden, daß der Motor kein Motoröl mehr gehabt habe. Schließlich

hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, daß er den Àlstand

an dem Fahrzeug überprüft habe. Es besteht daher die überwiegende

Wahrscheinlichkeit, daß der Motorschaden durch das Unterlassen der

regelmäßigen Àlstandskontrolle verursacht wurde.

Der Vortrag des Antragstellers, der Motor sei fehlerhaft gewesen

und deshalb sei es zu Àlverlusten gekommen, ist nich glaubhaft

gemacht. Zum einen wird nämlich ein Lagerschaden, der nach dem

unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin von dem Autohaus

N. festgestellt wurde, erst durch die Unterversorgung der

Pleuellager mit Motoröl und die fehlende Schmierung verursacht,

d.h. nicht der Motorschaden führte zu Àlmangel, sondern letzterer

verursachte den Motorschaden. Zum anderen wird vom Antragsteller

verkannt, daß auch der Betrieb eines voll funktionstüchtigen und

einwandfrei gewarteten Motors zwangsläufig mit dem Verbrauch von Àl

verbunden ist; eben dies ist der Grund für die

Àlstandskontrollpflicht jedes Fahrzeugbenutzers.

Vor diesem Hintergrund kam die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

nicht in Betracht, so daß die Beschwerde des Antragstellers

zurückzuweisen war.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.11.1994
Az: 13 W 60/94


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