Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 193/00

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 28 W (pat) 193/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 29. November 2000 entschieden, dass die früheren Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Bezug auf die teilweise Löschung der Marke 397 25 003.7 wegen eines Widerspruchs aus der Marke 2 103 155 unwirksam sind.

Ursprünglich hatte das Deutsche Patent- und Markenamt mit einem Beschluss am 8. Januar 1999 die teilweise Löschung der Marke angeordnet. Der Markeninhaber hatte gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt, welcher jedoch mit einem weiteren Beschluss am 15. Mai 2000 zurückgewiesen wurde.

Der Inhaber der Marke 397 25 003.7 hat daraufhin rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch teilweise Löschung beantragt.

Die Gegenpartei, welche den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen hat, hat damit die Grundlage für das Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entfallen lassen. Daher wurde beschlossen, dass die angefochtenen Beschlüsse bezüglich der genannten Löschung unwirksam sind.

Es wurde keine Kosten für das Verfahren auferlegt.

Stoppel Martens Kunze, der Rechtsanwalt des Markeninhabers, hat den Beschluss unterzeichnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az: 28 W (pat) 193/00


Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 8. Januar 1999 und vom 15. Mai 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 25 003.7 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 103 155 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat es die Erinnerung des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Inhaber der Marke 397 25 003.7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Er hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Martens Kunzeprö






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2000
Az: 28 W (pat) 193/00


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