Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: 1 S 2239/99

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 10.07.2000, Az.: 1 S 2239/99)

Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der Pressefreiheit angefertigte Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es in den Grenzen des § 2 Abs 2 PolG (PolG BW) die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials nach § 33 Abs 1 Nr 1 PolG (PolG BW), den Schutz aus § 22 S 1 KunstUrhG zu gewähren und damit zu gewährleisten; ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Beschlagnahmeanordnung, die einen vom Kläger zu 2 gefertigten Lichtbildfilm betrifft.

Der Kläger zu 2 ist Fotograf und arbeitet für die BILD-Zeitung, Bildredaktion Stuttgart in Esslingen. Die Klägerin zu 1 ist Verlegerin der BILD-Zeitung. Am 27.11.1992 wurde im xxx-xxx-Heim in Stuttgart-Botnang wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer 83-jährigen Bewohnerin ermittelt. In diesem Zusammenhang wurden sieben dort tätige Arbeiter zur Feststellung der Personalien und zur Durchführung kriminaltechnischer Maßnahmen zur Polizeidienststelle verbracht. Der Kläger zu 2 hielt sich zu der Zeit, als die Personen zu den Dienstfahrzeugen der Polizei abgeführt wurden, zusammen mit einer Reporterin vor dem Heim auf, um das Geschehen zu beobachten und zu fotografieren. Er fertigte aus einer Distanz von acht bis zehn Metern neun Bilder von den vorläufig Festgenommenen und von den an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten. Nachdem mehrere der vorläufig Festgenommenen geäußert hatten, dass sie nicht fotografiert werden wollten, wurde der Kläger zu 2 von einem Polizeibeamten aufgefordert, den Film herauszugeben. Als er sich weigerte, wurde der Film an Ort und Stelle beschlagnahmt; begründet wurde die Beschlagnahme mündlich mit dem Recht der Verdächtigen und der Polizeibeamten am eigenen Bild. Noch am gleichen Tag wandte sich der Redaktionsleiter der Klägerin zu 1 gegen das Vorgehen der Polizei und forderte den Beklagten auf zu veranlassen, dass der Film nicht, wie angekündigt, entwickelt werde. Darüber hinaus verlangte er die sofortige Rückgabe der Filmpatrone. Gleichwohl wurde der beschlagnahmte Film auf der Dienststelle entwickelt. Neun Negative, auf denen Polizeibeamte und die polizeilich zu überprüfenden Privatpersonen zu sehen waren, wurden einbehalten, die restlichen dem Kläger zu 2 noch am 27.11.1992 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 1.12.1992, adressiert an dieBILD-Zeitung, zu Händen des Klägers zu 2, bestätigte die Landespolizeidirektion die Beschlagnahme des Filmes. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zu 2 in seiner Eigenschaft als Pressefotograf mehrere Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes sowie Privatpersonen, welche polizeilich überprüft worden seien, auf dem beschlagnahmten Film abgelichtet habe. Am 09.12.1992 legten beide Kläger gegen die Beschlagnahme vom 27.11.1992 sowie gegen deren schriftliche Bestätigung vom 01.12.1992 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23.12.1992, zugestellt am 30.12.1992, wurde die Beschlagnahme des Filmes aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Zweck der Maßnahme erreicht sei. Die Vergewaltigung liege nun drei Wochen zurück, sodass eine nachgeschobene Bildberichterstattung zu dieser Straftat nicht zu erwarten sei. Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgericht Stuttgart zu erheben sei, wenn die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme gerichtlich geklärt werden solle. Mit Schreiben vom 18.01.1993 erklärten die Kläger den Widerspruch insoweit für erledigt, als er die geforderte Aufhebung der Beschlagnahme betraf. Im Übrigen beantragten die Kläger, auf den Widerspruch vom 09.12.1992 festzustellen, dass die Anordnung der Beschlagnahme des Filmes vom 27.11.1992 und der Bescheid vom 01.12.1992 rechtswidrig gewesen seien. Mit Schreiben vom 08.07.1994 wies die Landespolizeidirektion darauf hin, dass die beantragte Feststellung nicht vorgenommen werden könne.

Am 11.08.1994 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Beschlagnahme des Beklagten vom 27.11.1992, schriftlich bestätigt am 01.12.1992, sowie das Entwickeln des Filmes rechtswidrig waren; außerdem haben sie beantragt, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 17.07.1996 abgewiesen. Die dagegen eingelegten Berufungen der beiden Kläger hatten teilweise Erfolg. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 15.10.1997 (DVBl. 1998, 835) den Klagen stattgegeben, soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entwicklung der Bilder begehrten. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Beschlagnahmeanordnung vom 27.11.1992 und deren spätere Bestätigung rechtswidrig gewesen sei, hat er die Berufungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen insoweit verfristet und daher unzulässig seien.

Auf die hiergegen eingelegten Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 7.98 (NVwZ 2000, 63ff.) - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.10.1997, soweit es um die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung ging, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Auch soweit die Feststellung begehrt werde, dass die Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig gewesen sei, seien die Klagen zulässig. Entgegen der Ansicht des erkennenden Senats unterliege die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der sich vor dem Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt habe, keiner Klagefrist. Eine abschließende Entscheidung in der Sache sei dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, da es bei der inhaltlichen Überprüfung der Beschlagnahme maßgeblich um die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts gehe und auch ein Fall des § 565 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO nicht vorliege, weil der Sachverhalt möglicherweise noch nicht hinreichend aufgeklärt sei.

Zur weiteren Berufungsbegründung führen die Kläger noch aus: Die Aufnahme der Lichtbilder sei nicht rechtswidrig gewesen. Es habe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aufsehenerregenden Straftat bestanden, weswegen die Veröffentlichung der Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zulässig gewesen sei. Die Pressefreiheit umfasse auch die Auswahl des dargebotenen Stoffes. Das Persönlichkeitsinteresse der Polizeibeamten und der abgebildeten verdächtigen Personen wäre im Fall der Veröffentlichung dadurch gewahrt worden, dass deren Gesichtszüge unkenntlich gemacht worden wären. Ein Teil der Lichtbilder habe nur das Altersheim gezeigt, diese Fotos hätten auf jeden Fall veröffentlicht werden dürfen. Die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung der aufgenommenen Bilder habe nicht bestanden, insbesondere hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Bilder unrechtmäßig veröffentlicht würden.

Die Kläger beantragen,

1) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1996 - 18 K 3442/94 - auch in dem bislang nicht abgeänderten Umfang zu ändern und festzustellen, dass die Beschlagnahmeanordnung des Beklagten vom 27. November 1992, schriftlich bestätigt am 01.12.1992, rechtswidrig gewesen ist,

2) die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zur Begründung wird noch ausgeführt, es habe hinreichend konkrete Hinweise dafür gegeben, dass die Fotografien unter Missachtung des Rechts am eigenen Bild der darauf abgebildeten Personen veröffentlicht werden würden. Hintergrund sei ein spektakulärer Kriminalfall gewesen, über den eine Bildberichterstattung in aller nächster Zeit zu erwarten gewesen sei. Die dahin gehende Befürchtung des verantwortlichen Beamten sei durch die Weigerung des Klägers zu 2, den Film herauszugeben, noch verstärkt worden. Das unkooperative Verhalten der Kläger nach der Beschlagnahmeanordnung habe eine Veröffentlichung der Bilder um jeden Preis erwarten lassen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Berufungen ist nur noch das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung vom 27.11.1992 gerichtete Begehren. Soweit ursprünglich auch die Entwicklung des Films Gegenstand der Klagen war, ist der Rechtsstreit mit dem Berufungsurteil des Senats vom 15.10.1997 rechtskräftig abgeschlossen worden.

Die noch anhängigen Klagen sind nach den bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet, da die Beschlagnahmeanordnung vom 27.11.1992 rechtmäßig war; die Kläger sind durch die Beschlagnahme der Bilder nicht in ihren Rechten verletzt worden.

1. Formell war die auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Beschlagnahmeanordnung nicht zu beanstanden. Die handelnden Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten waren nach § 60 Abs. 3 PolG zuständig. Die Anforderungen des § 33 Abs. 2 PolG wurden gewahrt, indem dem Kläger zu 2 vor Ort der Grund für die Beschlagnahme genannt und am 01.12.1992 eine schriftliche Bestätigung zugeschickt wurde.

2. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig. Sie war durch § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolG gedeckt.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG ist die Polizei zur Beschlagnahme einer Sache ermächtigt, wenn dies erforderlich ist zum Schutze des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG genügt es für eine Beschlagnahme einer Sache nicht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, sondern § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG verlangt eine unmittelbar bevorstehende Störung, d.h. der Eintritt der Störung muss nach der allgemeinen Erfahrung in allernächster Zeit bevorstehen und als gewiss angesehen werden, falls nicht sofort eingeschritten wird (vgl. Senatsurteil vom 20.02.1995 - 1 S 3184/95 -, m.w.N., VBlBW 1995, 282). Daraus folgt, dass der Polizeibeamte grundsätzlich eine Prognose zu erstellen hat, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Diese Prognose hat der einschreitende Beamte aufgrund der Erkenntnismittel zu treffen, die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.

Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger zu 2 gefertigten Bilder unter Missachtung des Rechts der betroffenen Arbeiter und Polizeibeamten am eigenen Bild am nächsten Tag in der Tagespresse veröffentlicht werden. Ein zivilrechtlicher Schutz dieses aus § 22 Satz 1 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) folgenden privaten Rechts war in dieser Situation weder von den Arbeitern noch von den Polizeibeamten rechtzeitig zu erlangen (§ 2 Abs. 2 PolG).

Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1965, NJW 1965, 2148). Es genügt die Erkennbarkeit durch einen begrenzten Personenkreis, etwa durch Bekannte des Betroffenen (Löffler, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., München 1994, 43. Kap. RdNr. 5; Kurt Braun: Handbuch der Gerichtsberichterstattung, Bonn 1994, S. 181; Herwigh Engau: Straftäter und Tatverdächtiger als Personen der Zeitgeschichte, Frankfurt a. M. 1993, S. 21). Auch mit einem bei Pressefotos häufig verwendeten schwarzen Balken vor der Augenpartie (Augenblende) genießt ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich eine solche "Augenblende" als wirkungslos erweist, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschließt (Braun, a.a.O., S. 168; Engau, a.a.O., S. 22).

Eine Einwilligung zu einer identifizierenden Verbreitung der Fotos lag - unstreitig - nicht vor. Die abgeführten Arbeiter haben ausdrücklich bereits gegen das Fotografieren durch den Kläger zu 2 Einwände erhoben und damit selbstverständlich auch zum Ausdruck gebracht, dass sie - erst recht - mit einer Verbreitung dieser Aufnahmen nicht einverstanden sind. Auch die betroffenen Polizeibeamten haben mit der ausdrücklichen Aufforderung an den Kläger zu 2, nicht zu fotografieren, den Aufnahmen und damit auch ihrer Verbreitung widersprochen.

Ohne eine Einwilligung im Sinne des § 22 S. 1 KunstUrhG sowohl der Arbeiter als auch der Polizeibeamten war die Verbreitung der Bilder nicht zulässig. Vor allem konnte nicht davon ausgegangen werden, es handele sich bei den Fotografien um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Ein solches, dem Schutz des Rechts am eigenen Bild entzogenes Bildnis liegt vor, wenn die abgebildete Person eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen oder Taten außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.1979, NJW 1980, 1701ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 05.10.1972, JZ 1973, 279ff.; Schwerdtner, Peter in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 12 RdNr. 182). Dass die abgelichteten Arbeiter und Polizeibeamten zu diesem Personenkreis nicht zählen, ist eindeutig und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung.

Auch als relative Personen der Zeitgeschichte können die Abgebildeten nicht eingestuft werden. Von einer relativen Person der Zeitgeschichte kann dann gesprochen werden, wenn der Abgebildete allein wegen des Zusammenhangs mit einem informationswürdigen Ereignis in den zeitgeschichtlichen Bereich geraten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ermittelt (vgl. BVerfGE 35, 202ff.). Sofern sich ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bilddarstellung ergibt, wird auf eine relative Person der Zeitgeschichte geschlossen mit der Folge, dass ihr Recht auf Bildanonymität entfällt.

Relative Personen der Zeitgeschichte können bei gravierenden Straftaten, die das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit berühren, auch überführte Straftäter sein (BVerfGE 35, 202ff.; Manfred Rehbinder, Urheberrecht 10. Aufl., München 1998, § 61 RdNr. 431). Ob der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch schon bei Berichten über Personen eingreifen kann, gegen die bisher lediglich wegen eines dringenden Tatverdachts ermittelt wird, bedarf schon im Hinblick auf die Unschuldsvermutung besonders sorgfältiger Prüfung und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist mit besonderem Gewicht die "Prangerwirkung" zu berücksichtigen, die ein Pressebericht über den Verdacht strafbaren Verhaltens mit sich bringt, zumal ein bloßer Tatverdacht und die erwiesene Schuld weder von den Massenmedien noch von der Bevölkerung immer streng unterschieden werden (vgl. Engau, a.a.O.). Diese Prangerwirkung wird bei einer Bildberichterstattung, die eine Identifizierung des Verdächtigten ermöglicht und sich damit in der Regel als ein schwerwiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht darstellt, noch erheblich gesteigert. Daraus muss gefolgert werden, dass Personen, die einer Straftat bisher allenfalls verdächtig sind, nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei besonders schweren und spektakulären Straftaten, als relative Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG eingestuft werden können.

Unter Beachtung dieser Grundsätze konnten die sieben zur Personenfeststellung abgeführten Arbeiter nicht als relative Personen der Zeitgeschichte angesehen werden. Zwar dürfte der zugrundeliegende Kriminalfall ein informationswürdiges Ereignis gewesen sein, weil sich das strafrechtliche Geschehen durch das hohe Alter des Opfers, die Art der Begehung und die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Soweit es um eine Berichterstattung mit der Abbildung von Tatverdächtigen ging, stand dem jedoch ein gewichtiges Anonymitätsinteresse der Abgebildeten gegenüber. Gegen keinen der sieben Festgenommenen bestand zum Zeitpunkt der Beschlagnahme mehr als ein bloßer Anfangsverdacht. Wie wenig konkret der Verdacht zu diesem Zeitpunkt war, zeigt sich daran, dass die Arbeiter zunächst nur zur Personenfeststellung auf die Polizeidienststelle verbracht wurden; ein Ermittlungsverfahren war bis dahin noch gegen keinen von ihnen eingeleitet. Besonders zu gewichten hatten die beschlagnahmenden Beamten zudem die bereits um diese Zeit so gut wie sichere Annahme, dass jedenfalls sechs der sieben festgenommenen Arbeiter mit der Vergewaltigung nichts zu tun hatten. Eine Verbreitung ihrer Bildnisse hätte neben anderen nicht absehbaren Nachteilen eine für ihr soziales Ansehen verheerende, mit späteren Schadensersatzleistungen nicht mehr auszugleichende Rufschädigung mit sich gebracht.

Es liegt auf der Hand, dass die abgelichteten Arbeiter unter diesen Umständen des Schutzes nach § 22 S. 1 KunstUrhG vor einer Verbreitung von Bildern bedurften, auf denen sie abgelichtet sind. Wenn schon bei der aktuellen Berichterstattung über Straftaten und -täter, bei der das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters genießt, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abbildung des Täters nicht immer zulässig ist (vgl. BVerfGE 35, 202ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997, DVBl. 1998, 101ff.), so muss das umso mehr bei Personen gelten, gegen die - wie hier - noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.

Ebenso wenig handelt es sich bei den fotografierten Polizeibeamten um relative Personen der Zeitgeschichte. Auch Amtsträger können sich, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes in der Öffentlichkeit auftreten, grundsätzlich auf das Recht am eigenen Bild berufen. Dieser Schutz wird durch die ausgeübte staatliche Funktion grundsätzlich nicht eingeschränkt (Rebmann, AfP 1992, 189ff. (193)). Als relative Person der Zeitgeschichte muss sich der aktive Polizeibeamte allerdings dann einstufen lassen, wenn bei einem Geschehen, an dem er beteiligt ist, der Informationsfreiheit der Presse Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild einzuräumen ist (Rebmann, a.a.O.). Aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG folgt, dass Bildberichte und damit auch das Verbreiten von Bilddokumenten über Demonstrationen und Polizeieinsätze zur öffentlichen Information, welche durch die Pressefreiheit gewährleistet wird, grundsätzlich möglich sind, soweit sie den Vorgang an sich erfassen (Soehring, Presserecht 1995, RdNrn. 21.11 und 21.13; Rebmann, a.a.0). Sind die bei dem Einsatz beteiligten Beamten jedoch gezielt, d.h. durch Nahaufnahmen abgelichtet, so ist die Verbreitung eines solchen Bildmaterials durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nur dann gedeckt, wenn durch die Art ihrer Einsatzteilnahme gerade an ihnen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Polizeibeamter bei seinem Einsatz mit Mitteln vorgeht, die in der konkreten Situation unangemessen sind (Soehring, a.a.O., RdNr. 21.13). Dies war hier nicht der Fall. Die durchgeführte Festnahme der Tatverdächtigen wurde korrekt und unspektakulär durchgeführt und begründete als solche kein besonderes Informationsinteresse, das die Verbreitung von Bildern der festnehmenden Beamten gerechtfertigt hätte.

Der Einwand der Kläger, der Schutz des § 22 Satz 1 KunstUrhG gelte nur dem Verbreiten, nicht auch der Anfertigung von Abbildungen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, führt aber letztlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme. Zwar ist nach der vom Revisionsgericht zitierten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.1995, VBlBW 1995, 282; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997, DVBl. 1998, 101ff) das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig. Die §§ 22 und 23 KunstUrhG erfassen nach ihrem Wortlaut zusammen mit der Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG nur das Verbreiten und das öffentliche Zur-Schau-Stellen, nicht jedoch - auch im Hinblick auf das strafrechtlich geltende Analogieverbot - das Herstellen von Abbildungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.1995, a.a.O. m.w.N.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. 1994, 43. Kap. Rz. 3 (S. 311); Jarass, JZ 1983, 280, 283ff.). Das ungehinderte Fotografieren stellt einen Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich freien Pressearbeit dar.

Aus alledem lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass Personen, denen vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 2 Abs. 1 GG nach § 22 Satz 1 KunstUrhG das Recht am eigenen Bild zusteht, einem solchen freien Fotografieren der Presse schutzlos ausgesetzt sind, wenn die Gefahr besteht, dass das so gewonnene Bildmaterial unter Verletzung dieses Rechts verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Das Recht der Presse zum ungehinderten Fotografieren korrespondiert mit der Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besitzen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit und damit auf die Grenzen zu prüfen, die sich aus § 22 S. 1 KunstUrhG im Einzelfall ergeben können. Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der Pressefreiheit angefertigte Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es in den Grenzen des § 2 Abs. 2 PolG die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG den Schutz aus § 22 Satz 1 KunstUrhG zu gewähren und damit zu gewährleisten. Ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen; ein wichtiges Indiz kann dafür das Verhalten des Fotografen oder auch der Vertreter der Presse sein, die für die Verbreitung des gewonnenen Bildmaterials verantwortlich sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20.02.1995, a.a.0. und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.1997, a.a.0.). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Folgen einer rechtswidrigen Verbreitung solcher Bilder in der Regel irreparabel sind; die damit verbundene Schädigung des guten Rufs und Ansehens der abgebildeten und als Rechtsbrecher abgestempelten Person kann durch einen später nur noch möglichen Geldersatz nicht mehr ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall lagen aufgrund solcher konkreten Umstände Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das vom Kläger zu 2 angefertigte Bildmaterial unter Verletzung des Rechts am eigenen Bild veröffentlicht werden könnte. Dies ergibt sich aus den folgenden insgesamt zu würdigenden Umständen:

Die Polizeibeamten, welche die sieben Arbeiter zur Polizeidienststelle verbrachten, waren zuvor schon vom Heimleiter auf die - von ihm nicht gebilligte - Anwesenheit eines Pressefotografen - des Klägers zu 2 - und einer Reporterin im Altenheim aufmerksam gemacht worden. Als sie die Arbeiter zu den Dienstfahrzeugen der Polizei führten, stellten sie fest, dass der Kläger zu 2 aus einer Entfernung von acht bis zehn Metern, also in einem Abstand, der bei der technisch hochwertigen Ausrüstung eines Pressefotografen die individuelle Erkennbarkeit von Personen ermöglicht, Aufnahmen von ihnen und den Arbeitern machte. Wenn ein Pressefotograf, wie der Kläger zu 2, beruflich Fotos anfertigt, muss damit gerechnet werden, dass jedenfalls einige dieser Aufnahmen auch zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Dies galt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei dem Vorfall, der den Anlass für das Auftreten des Bildreporters gab, um einen aufsehenerregenden Kriminalfall mit erheblicher Öffentlichkeitsrelevanz handelte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung musste deshalb damit gerechnet werden, dass eine auf Aktualität ausgerichtete Boulevardzeitung wie die BILD-Zeitung hierüber bereits am nächsten Tag mit einer entsprechenden Aufmachung berichten würde. Da lediglich ein Anfangsverdacht gegen die sieben Arbeiter bestand und diese zunächst nur zur Personenfeststellung auf die Polizeidienststelle gebracht werden sollten, durfte der handelnde Polizeibeamte davon ausgehen, dass sämtlichen fotografierten Personen keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukam und damit ein Verbreiten ihrer Bildnisse ohne deren Einwilligung unzulässig war.

Unter diesen Umständen war ein polizeiliches Vorgehen mit dem Ziel, die in nächster Zeit zu erwartende Verbreitung der Bilder zum Schutz der auf ihnen abgebildeten Personen und damit eine unmittelbar bevorstehende Verletzung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PolG erforderlich. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen den in dieser Situation akut gebotenen Schutz ihres Rechts am eigenen Bild auf dem Zivilrechtsweg noch rechtzeitig und damit wirksam würden erreichen können. Die polizeiliche Beschlagnahme war für diesen Schutz ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 2, der die Aufnahmen gemacht hatte, der Aufforderung eines der Polizeibeamten nicht nachkam, hätte für diese Einschätzung allerdings nicht ausgereicht, da der Auslöser für die drohende Verletzung der öffentlichen Sicherheit erst die der Redaktion obliegende Entscheidung über eine Verbreitung der Bilder in der BILD-Zeitung war. Es bestand jedoch für den Polizeibeamten schon im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein berechtigter Anlass zu der Befürchtung, dass es bei dieser redaktionellen Entscheidung zu der vor allem für die betroffenen Arbeiter verhängnisvollen und nicht mehr reparablen Fehleinschätzung kommen könnte, die Verbreitung der Bilder sei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG erlaubt. Eine solche Unwägbarkeit erforderte in diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme der Bilder. Eine weniger einschneidende Maßnahme, die dem Kläger zu 2 die Verfügungsgewalt an den Bildern gelassen hätte, war in dieser Situation nicht ersichtlich; anders als durch eine Beschlagnahme war die Gefahr, vor der die Betroffenen zu schützen waren, zu dem Zeitpunkt, als der Reporter die Fotografien anfertigte, nicht zu beseitigen.

Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PolG hätte die Beschlagnahme allerdings am selben Tag wieder aufgehoben werden müssen, wenn sich herausgestellt hätte, dass der Schutz der Betroffenen, den sie bezweckte, in der gebotenen Wirksamkeit auch durch die Redaktion der BILD-Zeitung bewirkt werden konnte. Um dies abzuklären und über die Modalitäten einer - von der Behörde beabsichtigten - Herausgabe des Filmes zu verhandeln, nahm der zuständige Beamte im Regierungspräsidium Stuttgart mit der Bildredaktion in Stuttgart umgehend telefonischen Kontakt auf. Entgegen der Ansicht der Kläger führte dieses Telefonat jedoch nicht zu einem Ergebnis, das eine unverzügliche Freigabe des Bildmaterials ohne eine Preisgabe des Schutzes der Betroffenen hätte rechtfertigen können. Auf die Hinweise des Behördenvertreters, dass die Bilder nicht verbreitet werden dürfen, und auf seine ausdrückliche Bitte, die Veröffentlichung von Bildern zu unterlassen, auf denen die Einsatzbeamten und abgeführten Arbeiter abgelichtet sind, erklärte der Redaktionsleiter unter Hinweis auf die Pressefreiheit, dass es ausschließlich der Redaktion vorbehalten sei zu entscheiden, ob und in welcher Weise die Bilder veröffentlicht werden, und dass er keine Veranlassung zu einer so weitgehenden Zusicherung sehe, wie sie der Behördenvertreter verlangt habe. Die Veröffentlichung würde unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen, notfalls würden die Gesichter der Betroffenen mit Augenbalken versehen.

Dieser Gesprächsverlauf ergibt sich aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Verfahrensbeteiligten im Klage- und Berufungsverfahren. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der zuständige Beamte aufgrund dieses Telefonats keinen Anlass zu der Annahme sah, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 PolG für eine Aufhebung der Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt schon hätten vorliegen können. Vielmehr durfte er das abweisende und unkooperative Verhalten der Klägerin zu 1, das in den Äußerungen des Redaktionsleiters zum Ausdruck kam, dahin deuten, dass die Gefahr einer Verletzung der Betroffenen in ihrem Recht am eigenen Bild und damit einer schwerwiegenden Schädigung ihres Persönlichkeitsrechts mit der Aufhebung der Beschlagnahme erneut aufleben und sich mit einer Veröffentlichung der Fotografien in der nächsten Ausgabe der Zeitung realisieren werde. So konnte der Beamte nach dem Gesprächsverlauf nicht ausschließen, dass die Redaktion die abgebildeten Arbeiter und Polizeibeamten als Personen der Zeitgeschichte einstufen und damit von einer aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorhandenen Legitimation zur Veröffentlichung der Bilder ausgehen werde. Die grundsätzlich zu unterstellende Rechtstreue des Redaktionsleiters erforderte in einer Situation, in der es bei einer nicht auszuschließenden Fehleinschätzung der Rechtslage durch die Redaktion doch zu einer Veröffentlichung der Bilder mit den geschilderten verhängnisvollen Folgen für die Betroffenen hätte kommen können, nicht die Aufhebung der Beschlagnahme nach § 33 Abs. 3 PolG. Auch die angedeutete Bereitschaft des Redaktionsleiters, die Bilder nach einer Prüfung dieser Frage notfalls mit Gesichtsbalken zu versehen, steht der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme fortbestanden, nicht entgegen, da mit einer solchen Bearbeitung der Bilder nicht gewährleistet war, dass die mit der ganzen Figur abgelichteten Personen nicht identifiziert werden konnten. Der Beamte konnte sich bei dieser Entscheidung schließlich von der allgemeinen Erfahrung leiten lassen, dass es im Bereich der Boulevardpresse trotz bestehender zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen immer wieder zu unzulässigen Berichterstattungen kommt, die für einzelne Personen, sofern sie der Gegenstand solcher Berichte sind, schwerste und in vielen Fällen irreversible Folgeschäden verursachen.

Ebenso entspricht es der Erfahrung, dass sich der Umgang der Presse mit den Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen durch unterschiedliche Sensibilitäten auszeichnet. Der verantwortliche Beamte durfte davon ausgehen, dass die BILD-Zeitung nicht zu den Presseorganen gehört, die einer hochsensiblen Situation für den Persönlichkeitsschutz, wie sie hier bestand, stets mit der gebotenen Rücksichtnahme begegnet. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Deutschen Presserates bestätigt, nach denen im Untersuchungszeitraum von 1990 bis 1995 in einem Viertel aller Fälle die BILD-Zeitung Adressatin von Rügen war, die der Presserat wegen presserechtlicher Verstöße ausgesprochen hat (vgl. Martina Minzberg, BILD-Zeitung und Persönlichkeitsschutz, Vor Gericht und Presserat: Eine Bestandsaufnahme mit neuen Fällen aus den 90er Jahren, Baden-Baden 1999, S. 87).

Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände und Erfahrungswerte und angesichts der schwerwiegenden Folgen für den Fall einer nicht hinreichend anonymisierten Abbildung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach wie vor als gegeben erachtet und die Beschlagnahme erst nach Ablauf von drei Wochen aufgehoben wurde, als mit einer nachgeschobenen Bildberichterstattung nicht mehr zu rechnen war.

Die Kostenentscheidung bezüglich des hier entschiedenen Berufungsantrag beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Entscheidung über die Erforderlichkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war nicht zu treffen, weil sie mit diesem Teil ihrer Klage auch im Berufungsverfahren unterlegen sind.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 10.07.2000
Az: 1 S 2239/99


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