Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 192/01

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2002, Az.: 30 W (pat) 192/01)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke Wildall ist unter der Nummer 398 37 157 am 16. November 1998 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 36 und 42 in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 17. Dezember 1998.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 25. April 1996 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 eingetragenen Wort-/Bildmarke 395 51 457 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Verneinung von Verwechslungsgefahr den Widerspruch zurückgewiesen. Es bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil sich die Marken durch den zusätzlichen Bestandteil "-all" der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit deutlich unterschieden. Gedankliche Verwechslungsgefahr scheitere insbesondere an der fehlenden Eigenständigkeit des Bestandteils "Wild-".

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält mit näheren Ausführungen den Bestandteil "Wild-" der angegriffenen Marke für alleinprägend und insbesondere klangliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil die Schlußsilbe "-all" verschluckt oder nur undeutlich ausgesprochen werde und aufgrund regionaler Sprachbesonderheiten in der Pfalz nicht zum Tragen komme.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2001 aufzuheben und die Marke 398 37 157 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der uneingeschränkt angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. zB BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/-REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 34, 36 und 42 kann allenfalls ein sehr geringer Grad von Warenähnlichkeit in Betracht kommen. In Bezug auf die Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 ist Warenidentität bzw. engere Ähnlichkeit möglich. Auch bei Anlegung eines insoweit gebotenen strengen Maßstabs ist aber ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien; die angegriffene Marke besteht aus zwei Sprechsilben im Vergleich zur einsilbigen Widerspruchsmarke und weist fast die doppelte Anzahl von Buchstaben auf. Auch wenn die Widerspruchsmarke - formal betrachtet - identisch in der angegriffenen Marke enthalten ist, führt dies nicht zur Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Solches würde abweichend von dem Grundsatz, daß ein Elementenschutz dem Markenrecht fremd ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 157 zu mehrgliedrigen Marken), nur dann in Betracht kommen, wenn der Bestandteil "Wild" die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägen würde, was bei Einwortmarken ohnehin nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Eine lediglich mitprägende Wirkung auf den Gesamteindruck reicht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht einmal bei mehrgliedrigen Marken aus, um die weiteren Bestandteile bei der Beurteilung des Gesamteindrucks und der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten zu lassen (vgl BGH MarkenR 2000, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Eine allein oder selbständig kollisionsbegründende Wirkung kommt dem Bestandteil "Wild" innerhalb der angegriffenen Marke nicht zu. Der Erfahrungssatz, daß der Verkehr Marken regelmäßig ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt (vgl BGH MarkenR 1999, 199, 201 liSp 2. Absatz - MONOFLAM/POLYFLAM) spricht dafür, daß die Widerspruchsmarke als geschlossene Gesamtbezeichnung erfaßt wird, ohne daß einem der Zeichenbestandteile eine allein prägende Bedeutung zugemessen wird. Unabhängig von diesem allgemeinen Erfahrungssatz gibt auch eine genauere Untersuchung der konkreten Bezeichnung "Wildall" keinen Anlaß für eine andere Beurteilung. Die Bezeichnung "Wildall" wirkt vielmehr als geschlossene Gesamtbezeichnung, innerhalb der keines der beiden Zeichenelemente besonders in den Vordergrund oder in den Hintergrund tritt, was eine gedankliche Zergliederung der Widerspruchsmarke ausschließt (vgl auch BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; GRUR 1999, 586, 587- White Lion).

Soweit die Widersprechende darauf verweist, daß "-all" im klanglichen Gesamteindruck als Schlußsilbe "verschluckt" werde bzw wegen sprachlicher Besonderheiten in der Pfalz untergehe, führt dies nicht zur Bejahung einer klanglichen Verwechslungsgefahr. Auszugehen ist vom allgemeinen Sprachgebrauch; eine hiervon abweichende Aussprache legt die Wortbildung jedenfalls nicht nahe; da "-all" auch keine verbrauchte Wortendung darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Bestandteil bei der Aussprache unterdrückt oder aber überhört wird (vgl Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 99, 102, 105 mwN).

Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, daß der Verkehr den Bestandteil "-all" der angegriffenen Marke gedanklich abspaltet und deshalb der Bestandteil "Wild" der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen wäre. Eine solche Abspaltung kommt nur in Ausnahmefällen bei glatt beschreibenden und üblichen Zusatzangaben, insbesondere Mengen-, Wirk-, oder Beschaffenheitshinweisen, wie zB "extra, forte, retard", in Betracht (vgl hierzu BPatGE 10, 93 ff - EXTRAVERAL/Verla; BPatG Mitt 1993, 310 ff - Innovaaktiv). Um einen solchen Bestandteil handelt es sich bei "-all" offensichtlich nicht.

Anhaltspunkte dafür, daß aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/30W(pat)192-01.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2002
Az: 30 W (pat) 192/01


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