(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 28 W (pat) 123/03)
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 04 - vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos - soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 04 - ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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