OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 5. März 2014
Aktenzeichen: OVG 81 D 2.11

Der Umstand, dass der Vorsitzende eines Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts auch Vorsitzender des bei dem Oberverwaltungsgericht gebildeten Dienstgerichtshofs ist und die einen Beteiligten vor dem Disziplinarsenat vertretende Rechtsanwältin ständiges anwaltliches Mitglied des Dienstgerichtshofs ist, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarsenats.

Tenor

Der von dem Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Y. mit dienstlicher Äußerung vom 3. Januar 2014 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

Der von dem Richter angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 3 LDG Bbg, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO.

Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Denn bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den €bösen Schein€ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte, sondern auch für die Entscheidung über eine Selbstablehnung im Sinne von § 3 LDG Bbg, § 54 Abs. 1 VwGO, § 48 ZPO (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Hieran gemessen, vermag die Tatsache, dass der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Y. dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg (vgl. § 64 BbgRiG) vorsitzt und die den hiesigen Beklagten vertretende Rechtsanwältin seit dem 1. Januar 2012 dort ständiges beisitzendes anwaltliches Mitglied (vgl. §§ 67 Abs. 1, 70 Abs. 1 BbgRiG) ist, eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die bloße Zugehörigkeit des Richters zu dem gleichen Gericht wie ein Verfahrensbeteiligter in der Regel lediglich eine Kollegialität begründet und daher allein die Unvoreingenommenheit des Richters nicht infrage stellt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 15 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 M 4/01 -, BeckRS 2001, 30473076; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 12 K 3081/95 -, NWVBl. 1997, 436; VG Freiburg, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 6 K 100/11 -, NVwZ-RR 2011, 544; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 54 m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, wenn es sich schon nicht um eine Verfahrensbeteiligte, sondern um die Rechtsanwältin eines Beteiligten handelt, die ihrerseits als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) tätig wird und von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht unmittelbar betroffen ist. Damit wird im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LVerfBbg gewährleistet, dass der nach dem Gesetz an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird.

Zwar wird vertreten, dass die Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper grundsätzlich eine engere dienstliche oder persönliche Bindung zwischen Richterkollegen und damit in der Regel auch eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 16 unter Bezugnahme auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1966 - 5 W 77/66 -, MDR 1967, 407; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77 -, MDR 1978, 583; VG Freiburg, Beschluss vom 5. November 1983 - 7 K 1902/93 -, VBlBW 1994, 37; E. Schneider, DRiZ 1978, 42; Czybulka, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 M 4/01 -, BeckRS 2001, 30473076; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 1 W 63 und 88/87 -, MDR 1988, 236 f.). Entscheidend soll dabei nicht die Zugehörigkeit zum Spruchkörper als solche sein, sondern die beiderseitige Aufgabe einer offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Zukunft, die von der Entscheidung im konkreten Verfahren beeinflusst werden könne.

Eine derartige engere dienstliche oder persönliche Bindung, auf die die Entscheidung im hiesigen Verfahren Einfluss nehmen könnte, liegt aber im Falle des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Y. nicht vor.

Laut der dienstlichen Erklärung vom 3. Januar 2014 fand eine Zusammenarbeit mit der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu dem Spruchkörper am 1. Januar 2012 nur unregelmäßig und in wenigen Fällen statt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 17).

Die Rechtsanwältin ist zudem, wie erwähnt, keine mit unmittelbarem Eigen-interesse am Ausgang des Verfahrens ausgestattete Beteiligte, sondern [anders als den Beschlüssen des OLG Celle vom 17. März 2009, 9 W 20/09, juris Rn. 4 (€Gegenpartei oder Repräsentant€ im Sinne eines Geschäftsführers) und des OLG Karlsruhe vom 24. Februar 2006 - 14 W 3/06 -, MDR 2006, 1185 (gesetzlicher Vertreter einer Partei) zugrunde liegend] Bevollmächtigte und unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. zum Zeugen: BFH, Beschluss vom 1. August 2001 - VII S 5/01 -, juris Rn. 9). Die Mitwirkung der Rechtsanwältin ist ferner aufgrund der Besonderheiten der § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO, §§ 80, 73 Abs. 1 BbgRiG, § 3 LDG auf mündliche Verhandlungen und Beratungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die nachfolgende Abfassung von Entscheidungen.

Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsanwältin ihren Beruf regelmäßig in ihren Kanzleiräumen ausübt und das Gebäude des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur anlässlich konkret anstehender mündlicher Verhandlungen und Beratungen aufzusuchen hat, ergibt sich schließlich auch aus örtlichen Gründen ein geringeres Näheverhältnis, das schon gar nicht durch eine gewisse Geselligkeit [vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Ehe und Familie (später FamRZ) 1957, 314] gekennzeichnet ist.

Das OLG Schleswig (Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 1 W 63/87 u.a. -, MDR 1988, 236) führt die Besorgnis der Befangenheit im Falle der Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper darauf zurück, aus der dienstlichen Tätigkeit könne eine nähere, auf den persönlichen Bereich ausstrahlende Beziehung geworden sein. Weiter stellt es fest: €Derartige enger verflochtene Verhältnisse mögen unter Berufsrichtern eines Spruchkörpers angenommen werden können, weil diese bei ihrer beruflichen Tätigkeit, die einen ganz wesentlichen Teil eines jeden Werktages ausfüllt, in vielfältiger Weise miteinander zu tun, häufig miteinander etwas zu besprechen und zu beraten haben, und zwar in mannigfacher Weise auch über die mündliche Verhandlung und die deswegen erforderliche Beratung hinaus. Solche Beziehungen bestehen im vorliegenden Fall zwischen dem Kammervorsitzenden und dem Beklagten als Handelsrichter aber nicht. Die gemeinsame Tätigkeit erschöpft sich im Wesentlichen in der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und den sich daran anschließenden Beratungen.€ Dies gilt erst recht für die Rechtsanwältin des Beklagten, die nicht einmal Beteiligte des Rechtsstreits ist.

Nach alledem geht der berufliche Kontakt zwischen ihr und dem Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Y. über die bloße, für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründende Kollegialität nicht hinaus, und ein verständiger, vernünftig abwägender Verfahrensbeteiligter wird nicht zu der Ansicht gelangen, die Rechtsanwältin stehe von vornherein zu dem Richter in einem solchen Näheverhältnis, dass dieser ihrem Vortrag mehr Gehör schenken werde als dem der anderen Beteiligten des Verfahrens.

Etwas anderes folgt nicht aus der Wertung von § 3 LDG Bbg, § 67 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO dürfen Richter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Gemeint sind damit Berufsrichter (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 94). Die Rechtsanwältin des Beklagten ist nicht Berufsrichterin, sondern gemäß §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG ehrenamtliche Richterin. Für ehrenamtliche Richter sieht § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO vor, dass sie nicht vor einem Spruchkörper auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Rechtsanwältin des Beklagten tritt schon nicht vor dem Dienstgerichtshof als Gericht auf, dem sie angehört, sondern vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Regelung trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass vor allem in arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren Gewerkschafts- und Verbandsvertreter, die bei einem Gericht als ehrenamtliche Richter fungieren, zugleich zum Kreis der möglichen Verfahrensbevollmächtigten zählen. Dort soll bereits der Anschein einer Voreingenommenheit vermieden werden, der entstehen könnte, wenn ein regelmäßig vor dem Spruchkörper auftretender Prozessbevollmächtigter an demselben Spruchkörper zugleich richterlich tätig ist (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 94). Eine solche Konstellation ist in Bezug auf die Rechtsanwältin des Beklagten nicht gegeben, die zudem, wie erwähnt, Organ der Rechtspflege ist. Schließlich sieht § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO die Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richteramtes in Sachen vor, in denen er als Prozessbevollmächtigter bestellt ist. Auch diese Vorschrift zeigt wie die vorgenannten, dass der Gesetzgeber das Problem einer Unvereinbarkeit von Richteramt und Bevoll-mächtigtenstellung gesehen, jedoch nur für bestimmte, hier nicht vorliegende Fälle eine Interessenkollision angenommen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






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Beschluss v. 05.03.2014
Az: OVG 81 D 2.11


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