Amtsgericht München:
Urteil vom 23. Mai 2008
Aktenzeichen: 262 C 36106/07

(AG München: Urteil v. 23.05.2008, Az.: 262 C 36106/07)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Gegen das Urteil wird die Berufung zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf EUR 23,20 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger zu 2) begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm die Klägerin zu 1) berechnet hat.

Die Klägerin zu 1) macht dieselben Ansprüche aus abgetretenem Recht des Klägers zu 2) geltend.

Der Versicherungsvertrag sieht ein Zustimmungserfordernis der Beklagten für eine Anspruchsabtretung vor.

Die Klägerin zu 1) vertrat den Kläger zu 2) im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gerichtlich und außergerichtlich. Sie berechnete hierfür u.a. zweimal die Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von je EUR 20,00.

Die Beklagte erstattete diese nur einmal.

Die Kläger sind der Auffassung, dies sei zu Unrecht geschehen und beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie ist der Meinung, es liege nur eine Angelegenheit vor.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Hierüber war gemäß § 495 a ZPO im Büroweg zu entscheiden.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt, mit der Folge, dass aufgrund eingereichter Schriftsätze entschieden werden konnte. Der Bestimmung eines Verkündungstermins bedarf es nach allgemeiner Meinung nicht, ebenso wenig der förmlichen Anordnung eines schriftlichen Verfahrens, so lange den Parteien rechtliches Gehör in ausreichendem Umfang gewährt wird.

Die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Auslagen gemäß Ziff. 7002 VV RVG stehen dem Kläger zu 2) aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht zu, weshalb er diesen Anspruch nicht an die Klägerin zu 1) abtreten konnte, ohne dass es auf das von der Beklagten eingewandte Abtretungsverbot ankäme.

Die Ansprüche bestehen nicht, weil der Klägerin zu 1) kein Auslagenersatzanspruch gemäß Ziff. 7002 VV RVG zusteht, den der Kläger zu 2) von der Beklagten verlangen könnte.

Vorgerichtliches und gerichtliches Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit dar, mit der Folge, dass die Auslagenpauschale nur einmal verlangt werden kann.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 15.12.2006, 1 Ws 249/06, die auf das Bußgeldverfahren sinngemäß Anwendung finden.

Insbesondere teilt es dessen Auffassung, dass weder aus § 16 RVG, noch aus § 17 RVG eine Aussage darüber hergeleitet werden kann, ob es sich um dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten handelt und es bei der bereits in der BRAGO getroffenen Regelung verbleibt, dass eine Angelegenheit vorliegt, innerhalb derer auch verschiedene Gebühren anfallen können (aber nicht dieselbe Gebühr oder Auslagenpauschale mehrfach).

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG München:
Urteil v. 23.05.2008
Az: 262 C 36106/07


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