Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 284/01

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2003, Az.: 25 W (pat) 284/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung QUALITYWARE ist am 20. Juli 1998 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Der Eintragung der angemeldeten Marke als Kennzeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 stünden die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke unmittelbar beschreibend. Sie stelle nichts anderes dar als die offensichtliche Behauptung, dass die damit gekennzeichneten Produkte einen hohen Qualitätsstandard besitzen. Für den Durchschnittsverbraucher enthalte sie lediglich die klare und einfache Botschaft, dass die Anmelderin hochwertige Waren und Dienstleistungen anbiete. Eine derartige allgemein gehaltene Werbeaussage sei aber nicht geeignet, einen sicheren Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu liefern. Da die angemeldete Marke keinen über diese werbenden Angaben hinausgehenden, hinreichend fantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln vermöge, fehle ihr die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Daran ändere auch nichts, dass der Markenname "QUALITYWARE" in dieser Form lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die Neuheit einer Wortbildung erlaube noch nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff "QUALITYWARE" eine Wortschöpfung der Anmelderin sei, was zumindest zweifelhaft sei, da nach den Ergebnissen einer Internetrecherche der Begriff "QUALITYWARE" in dieser oder ähnlicher Schreibweise bereits häufig verwendet werde. Außerdem bestehe das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Begriff "QUALITYWARE" sei ein unmittelbar beschreibender Terminus, der sich auf jede beliebige Art von Waren und Dienstleistungen beziehen könne, und zugunsten von Mitbewerbern freizuhalten sei, da diese ein großes Interesse daran haben, ungehindert Begriffe zu verwenden, mit welchen sie ihre Produkte und Dienstleistungen als qualitätvoll bewerben können. Zudem finde der Begriff "Qualityware" auf den Websites zahlreicher ausländischer Anbieter Verwendung. Der Hinweis der Anmelderin auf § 23 MarkenG rechtfertige kein anderes Ergebnis, da dieser eine andere Schutzrichtung habe als § 8 MarkenG, der die Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke bestimme, während § 23 MarkenG die Schranken des Schutzes von Marken festlege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben.

Die Anmelderin hat zwar in der Beschwerdeschrift eine Beschwerdebegründung angekündigt, sich jedoch auch nach dem Bescheid vom 21. März 2003, in dem ihr zusätzlich noch die Rechercheergebnisse des Senats übersandt wurden, zur Sache nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "QUALITYWARE" für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können, und die deshalb nach allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, und dabei insbesondere der Mitbewerber, an der freien Verwendbarkeit unterliegen.

Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist "QUALITYWARE" eine solche beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe, da sie darauf hinweist, dass es dabei um qualitativ hochwertige Produkte geht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen, denen der Senat sich in vollem Umfang anschließt, und denen die Beschwerdeführerin sachlich auch nicht entgegengetreten ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es ähnlich gebildete Begriffe gibt, die qualitativ hochwertige Waren und Produkte beschreiben (quality goods, quality products), und denen die angemeldete Bezeichnung in ihrer beschreibenden Bedeutung entspricht. Der Umstand, dass das Wort "QUALITYWARE" - zusammen oder getrennt geschrieben - nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an der Beurteilung nichts, da die Bedeutung klar erkennbar bleibt (vgl auch EuG MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 05.06.2003
Az: 25 W (pat) 284/01


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