Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 2. April 2013
Aktenzeichen: VI - U (Kart) 9/13

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 02.04.2013, Az.: VI - U (Kart) 9/13)

Tenor

I. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 15. März 2013 auf 20.000 € und für die Zeit danach auf bis 11.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger ist Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen, die insbesondere Triathlons und verwandte Ausdauerkombinationssportarten zum Gegenstand haben.

Der Verfügungsbeklagte ist der nordrheinwestfälische Sportfachverband für Triathlon sowie verwandte Ausdauerkombinationssportarten und Mitglied der vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten Deutschen Triathlon Union (DTU). Nach seiner Satzung (Anlage AS 3, GA 9) hat der Verfügungsbeklagte die vorgenannten Sportarten zu fördern und die Durchführung entsprechender Wettkämpfe nach den Regeln und Ordnungen der DTU zu überwachen. Der Verfügungsbeklagte veranstaltete in den Jahren 2011 und 2012 überdies selbst den Wettbewerb "T3 Triathlon Düsseldorf".

Nach § 4 der Veranstalter- und Ausrichterordnung der DTU können verbandsangehörige Vereine und kommerzielle Veranstalter die von ihnen ausgerichteten Wettbewerbe von dem Verfügungsbeklagten genehmigen lassen. Für die Genehmigung erhebt der Verfügungsbeklagte nach den Punkten 8 und 9 seiner Abgaben- und Gebührenordnung eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 30,00 € für Verbandsmitglieder bzw. 100,00 € für nicht verbandsangehörige Veranstalter sowie eine sogenannte Veranstaltungsabgabe. Diese betrug bis 2011 einheitlich 10 % der vereinnahmten Startgelder und beläuft sich seit 2012 in Abhängigkeit von der Wettkampfdistanz auf 2,00 bis 10,00 € für jeden Teilnehmer an einer genehmigten Veranstaltung. Nach Punkt D.2 e) der Sportordnung der DTU Anlage AS 3, GA 11) können die bundesweit etwa 25.000 Inhaber eines sogenannten Startpasses, der zur Teilnahme an startpasspflichtigen Veranstaltungen berechtigt, im Falle einer Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung mit einer Wettkampfsperre von bis zu neun Monaten belegt werden.

Der nicht verbandsangehörige Verfügungskläger verweigerte nach Ausrichtung des vom Verfügungsbeklagten genehmigten Wettbewerbs "CTW - Cologne Triathlon Weekend" im September 2011 die Zahlung der vom Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang geforderten Veranstaltungsabgabe in Höhe von zunächst rund 30.000,00 €, die später auf 20.878,31 € reduziert wurde. In seinen Schreiben an den Verfügungskläger vom 24. November 2011 (Anlage AS 5, GA 14 f.) und vom 29. Februar 2011 (Anlage AS 4, GA 13) kündigte der Verfügungsbeklagte die Verweigerung weiterer Genehmigungen für den Fall einer ausbleibenden Zahlung der Veranstaltungsabgabe an. Am 27. März 2012 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte eine Mitteilung auf der Startseite seines Internetauftritts "nrwtv.de", in der er die Startpassinhaber auf die fehlende Genehmigung der vom Verfügungskläger ausgerichteten und für den 22. April 2012 angesetzten Veranstaltung "Bike and Run Cologne" sowie auf die Möglichkeit der vorgenannten Wettkampfsperre im Falle einer Teilnahme hinwies. Diese Mitteilung verbreitete der Verfügungsbeklagte auch per E-Mail an seine Mitgliedsvereine.

Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben, es zu unterlassen, künftig Folgendes zu erklären bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Wir weisen alle Startpassinhaber darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die folgende Veranstaltung als noch nicht vom NRWTV gemäß der Veranstalter- und Ausrichterordnung der DTU genehmigt gilt:

22.04.2012 Bike and Run Cologne

Gemäß Punkt D.2 e) der aktuellen Sportordnung der DTU ist es möglich, dass Startpassinhaber bei Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung mit bis zu 9 Monaten Sperre belegt werden können. Bei Änderung des Sachstandes informieren wir umgehend an dieser Stelle."

Auf den gegen diesen Beschluss eingelegten Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht mit am 17. Juli 2012 verkündetem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt.

Gegen dieses Urteil, das dem Verfügungsbeklagten am 19. Juli 2012 zugestellt worden ist, wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner am 20. August 2012, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.

Der Verfügungsbeklagte hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17. Juli 2012 - Az. 33 O 92/12 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger hat daraufhin um Zurückweisung der Berufung gebeten. Im Verlaufe des Berufungsrechtszugs hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 3 ZPO) und ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie orientiert sich in erster Linie an dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Im Streitfall führt dies zur Kostentragungslast des Verfügungsklägers. Denn bei streitiger Entscheidung hätte die Berufung Erfolg gehabt.

A. Die Berufung war zulässig; insbesondere hat der Verfügungsbeklagte die Berufung gem. §§ 517, 220 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB fristgerecht eingelegt.

B. Die Berufung war auch begründet. Der Verfügungsantrag war von Anfang an unbegründet, weil die vom Verfügungsbeklagten erhobene Veranstalterabgabe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Dementsprechend hätte das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückweisen müssen.

1. Der Verfügungsantrag war zwar ursprünglich zulässig. Insbesondere fehlte ihm nicht die erforderliche Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es liegt nur ein Streitgegenstand vor, so dass die Bestimmung des Verhältnisses der geltend gemachten Ansprüche zueinander durch den Verfügungskläger weder geboten noch statthaft war; damit ist auch keine grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung gegeben. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt gebildet (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. [2013], Vorb. zu § 253 ff. Rn. 32). Auch im Wettbewerbsrecht wird der Streitgegenstand nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rn 2.23). Der Verfügungskläger hat zur Begründung des von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nur einen einzigen Lebenssachverhalt vorgetragen, nämlich die streitgegenständliche Mitteilung des Verfügungsbeklagten. Dass er den einheitlichen Unterlassungsanspruch dabei auf mehrere Anspruchsgrundlagen aus dem Wettbewerbs-, Kartell- und allgemeinen Deliktsrecht gestützt hat, begründet noch keine Mehrheit von Streitgegenständen. Denn in Fällen bloßer materiellrechtlicher Anspruchskonkurrenz bei einheitlichem Antrag und Lebenssachverhalt liegt nur ein Streitgegenstand vor (vgl. BGH, NJW 1953, 663, 664). Der Bundesgerichtshof hat jüngst betont, dass dieser Grundsatz auch im Wettbewerbsrecht Geltung beansprucht: Demnach liegt nur ein Streitgegenstand vor, wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt wird, die die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 184, 185 - Branchenbuch Berg). Denn die rechtliche Würdigung der beanstandeten Verletzungshandlung ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, GRUR 2012, 184, 185 - Branchenbuch Berg). Bei der streitgegenständlichen Mitteilung des Verfügungsbeklagten, deren Unterlassung der Verfügungskläger auf Grundlage verschiedener materiellrechtlicher Ansprüche begehrte, handelt es sich nur um eine konkrete Verletzungshandlung.

2. Der Verfügungsantrag war indes von Anfang an unbegründet. Die vom Verfügungsbeklagten verlangte Veranstalterabgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sie stellt keine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.

aa) Das Tatbestandsmerkmal der Behinderung in § 4 Nr. 10 UWG erfasst jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern, soweit diese Handlung geeignet ist, die Wettbewerbsposition und Handlungsfreiheit eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 4 Nr. 10 Rn. 12). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Behinderung dann gezielt, wenn sie bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit (vgl. BGH, GRUR 2010, 642, 646 - WM-Marken; BGH, GRUR 2010, 346, 347 f. - Rufumleitung) in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 800, 802 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2008, 621, 624 - AKADEMIKS; Senat, Urt. vom 22.04.2012, VI-U(Kart) 16/12 Umdruck Seite 5). Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht setzt der Tatbestand nicht notwendig voraus (vgl. BGH, GRUR 2007, 800, 802 - Außendienstmitarbeiter; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 98, 99).

bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Erhebung und Durchsetzung der Veranstalterabgabe durch den Verfügungsbeklagten keine gezielte Mitbewerberbehinderung.

(1) Die Veranstalterabgabe hindert den Verfügungskläger nicht daran, seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Der Verfügungskläger macht eine derartige Behinderung im Wettbewerb selbst nicht geltend. Sie liegt nach dem Sach- und Streitstand auch fern. Die Veranstalterabgabe stellt für den Verfügungskläger lediglich ein durchlaufender Posten dar, den er nach gängiger Praxis problemlos und in voller Höhe auf die startenden Sportler umlegen kann. Sie schränkt seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum folglich nur unwesentlich ein.

(2) Die Erhebung der Veranstalterabgabe ist bei objektiver Betrachtung auch nicht in erster Linie auf eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Verfügungsklägers gerichtet. Die Abgabe dient der Förderung des Triathlonsports. Nach den Feststellungen des Landgerichts fließen sämtliche Einnahmen des Verfügungsbeklagten nach Abzug der eigenen Kosten in die Sportförderung, und zwar zum einen über eine Umlage an den Dachverband "Deutsche Triathlon Union (DTU)" und zum anderen durch die Förderung von Projekten des Jugend- und Schulsports, des Breitensports und des Leistungssports sowie von Maßnahmen der Kampfrichterausbildung und der Trainerausbildung. Eine gegen den Verfügungskläger gerichtete Zielsetzung der Abgabe ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Der Verfügungsbeklagte hat im Gegenteil ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Verfügungskläger als Veranstalter von Triathlon-Wettkämpfen am Markt erfolgreich agiert und die von ihm ausgerichteten Sportveranstaltungen gut besucht sind. Denn die Veranstalterabgabe war bis zum Jahr 2011 an die Höhe der vom Verfügungskläger vereinnahmten Startgelder gekoppelt und bemisst sich seit dem Jahr 2012 maßgeblich nach der Zahl der startenden Sportler. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernünftige Anlass für den Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger in seiner wettbewerblichen Betätigung zu behindern oder zu beeinträchtigen.

b) Die Erhebung der Veranstalterabgabe stellt keine unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar. Nach der genannten Vorschrift darf ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern.

Die Erhebung und Durchsetzung der Veranstalterabgabe erfüllt diesen Verbotstatbestand nicht.

aa) Zwar ist der Verfügungsbeklagte Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, weil er im Zusammenhang mit der Durchführung von Triathlon-Wettkämpfen Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr anbietet. Das Dienstleistungsangebot des Verfügungsbeklagten umfasst u.a. die Erteilung von Startrechten für startpasspflichtige Wettkämpfer durch den Verkauf von Startpässen oder Tageslizenzen, die sportliche Genehmigung eines privat veranstalteten Triathlon-Wettkampfs gegen Zahlung einer Genehmigungsgebühr, die Bereitstellung von Kampfrichtern gegen Zahlung einer Kampfrichtergebühr und das Angebot von Werbeflächen für Anzeigen auf der verbandseigenen Homepage oder dem Verbands-Newsletter. Mit der Genehmigung und Unterstützung von Triathlon-Wettkämpfen unterhält der Verfügungsbeklagte auch einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Gleichartige Unternehmen sind vorliegend alle Veranstalter von Triathlon-Wettkämpfen, denen der Verfügungsbeklagte seine diesbezüglichen Dienstleistungen anbietet. Die Erhebung und Durchsetzung der Veranstalterabgabe stellt schließlich eine Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar, weil die Zahlungspflicht objektiv den wettbewerblichen Verhaltensspielraum des Verfügungsklägers beschränkt. Dass der Verfügungskläger die Veranstalterabgabe nach den bisherigen Gepflogenheiten problemlos an die Wettkämpfer weitergeben kann, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

bb) Die mit der Veranstalterabgabe verbundene Wettbewerbsbehinderung ist aber nicht unbillig.

(1) Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, WuW/E DE-R 3549, 3554 - Werbeanzeigen; BGH, WuW/E DE-R 1984 Rn. 13 - Autoruf-Genossenschaft). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. BGH, WuW DE-R 1377, 1378 f. - Sparberaterin I).

(2) Im Streitfall fällt die Interessenabwägung nicht zugunsten des Verfügungsklägers aus.

Der Verfügungskläger hat ein Interesse, an den Verfügungsbeklagten nicht eine Zahlung leisten zu müssen, für die er keine konkret fassbare und auf die jeweils abgabepflichtige Veranstaltung bezogene Gegenleistung erhält. Die aus der Veranstalterabgabe resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung ist allerdings äußerst gering zu veranschlagen. Zum einen kann der Verfügungskläger die Abgabe nach gängiger Praxis problemlos an die startenden Wettkämpfer weitergeben, weshalb sie sich für ihn nicht gewinnmindernd auswirkt. Zum anderen trifft die Veranstalterabgabe alle privaten Veranstalter gleichermaßen, so dass der Verfügungskläger keine Nachteile im Wettbewerb um die Veranstaltung von Triathlon-Wettkämpfen zu besorgen hat. Das gilt jedenfalls für die Ausrichtung von Wettkämpfen in Nordrhein-Westfalen. Dass die Abgabe den Verfügungskläger in einem Wettbewerb um Triathlon-Wettkämpfe außerhalb Nordrhein-Westfalens beeinträchtigt, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Ebenso wenig ist festzustellen, dass der Verfügungskläger durch die Veranstalterabgabe Wettbewerbsnachteile in Bezug auf den vom Verfügungsbeklagten veranstalteten "T3 Triathlon Düsseldorf" zu befürchten hatte.

Der Verfügungskläger ist berechtigt, seinen Finanzbedarf zu decken, um die eigene Verbandstätigkeit aufrecht erhalten zu können. Er darf überdies Einnahmen generieren, um entsprechend seinem Verbandszweck den Triathlonsport durch Zahlungen an den Dachverband und die Unterstützung einzelner Projekte zu fördern. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verfügungsbeklagte auch die privaten Wettkampf-Veranstalter an der Deckung seines Finanzbedarfs und der Beschaffung von Einnahmen zur Sportförderung beteiligt. Denn auch sie profitieren sowohl von der Verbandsarbeit des Verfügungsbeklagten und des Dachverbandes "Deutsche Triathlon Union (DTU)" als auch von der darüber hinausgehenden Förderung des Triathlonsports. Zutreffend verweist der Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Regelwerks für den Triathlon, die Gewährleistung eines geordneten Sportbetriebs, die Erteilung, Überprüfung und Entziehung von Startberechtigungen, die Veranstaltung von Liga-Wettkämpfen, das Angebot einer Sportler-Versicherung, die Ausbildung, Fortbildung und Bereitstellung von Kampfrichtern, die Ausbildung und Fortbildung von Trainern, die Förderung der Jugendarbeit und des Breitensports sowie auf die Möglichkeit des Vergleichs und der Anerkennung sportlicher Leistungen auf Landes- und Bundesebene sowie bei internationalen Wettkämpfen. Sämtliche Maßnahmen fördern die Attraktivität des Triathlonsports für den einzelnen Sportler und tragen dazu bei, dass Triathlon auf stetig steigendem Niveau betrieben werden kann. Sie erhöhen damit zugleich die Popularität der Sportart in der Bevölkerung und infolge dessen auch die Anziehungskraft von Triathlon-Wettkämpfen. Vor diesem Hintergrund kommt die Verbandsarbeit des Verfügungsbeklagten auch dem Verfügungskläger als Veranstalter von Triathlon-Veranstaltungen zugute.

Auf Seiten der Triathlon-Sportler ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Veranstalterabgabe zwar ihr Startgeld moderat erhöht (und zwar bis zum Jahr 2011 um 10 % und seit 2012 je nach Länge der Wettkampfstrecke um einen Betrag zwischen 2 € und 10 €), sie andererseits aber aus der geschilderten Verbandsarbeit auch unmittelbaren Nutzen ziehen können. Aus diesem Grund begegnet die Belastung der Sportler mit einer vom Wettkampfveranstalter umgelegten Abgabe dem Grunde nach keinen Bedenken. Dass der umgelegte Betrag unangemessen hoch ist und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Verbandarbeit steht, ist nicht zu erkennen.

Wägt man die dargestellten Interessen gegeneinander ab, ist die Veranstalterabgabe kartellrechtlich bedenkenfrei. Denn sie wird durch das legitime Interesse des Verfügungsbeklagten getragen, Einnahmen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfs und zur Sportförderung von denjenigen zu generieren, die von der Verbandsarbeit profitieren. Der mit der Erhebung der Abgabe verbundene, bloß geringfügige Eingriff in die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des Verfügungsklägers tritt dahinter zurück. Gleiches gilt für das Interesse der teilnehmenden Sportler, ein um die Veranstalterabgabe vermindertes Startgeld zu zahlen.

c) Die Erhebung der Veranstalterabgabe stellt auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) des Verfügungsklägers dar. Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein betriebsbezogener, d.h. unmittelbar gegen den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägers als solchen gerichteter Eingriff vorliegt (vgl. BGH, NJW 2003, 1040). Durchgreifende Bedenken bestehen aus den Erwägungen, die zur Verneinung einer gezielten Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG geführt haben. Jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb. Da es sich beim Eingriff in den Gewerbebetrieb um einen offenen Auffangtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB handelt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus einer Interessen- und Güterabwägung der im Einzelfall konkret kollidierenden Belange (BGH, NJW 2006, 830, 840 m.w.N.). Diese Abwägung fällt im Entscheidungsfall zum Nachteil des Verfügungsklägers aus. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Unbilligkeit im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB verwiesen werden; sie gelten hier gleichermaßen.

d) Die Erhebung und Durchsetzung der Veranstalterabgabe erfüllt ebenso wenig den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Es fehlt an der Verwerflichkeit des in Rede stehenden Verhaltens, weil die Veranstalterabgabe des Verfügungsbeklagten durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Auch dazu kann auf die Darlegungen zur Interessenabwägung bei § 20 Abs. 1 GWB Bezug genommen werden.

e) Aus den gleichen Überlegungen geht auch der vom Verfügungskläger erhobene Vorwurf der versuchten Erpressung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 253 Abs. 1 und 3 StGB) fehl. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Veranstalterabgabe rechtlich zulässig. Es fehlt deshalb in jedem Fall an der Absicht des Verfügungsbeklagten zu einer rechtswidrigen Bereicherung.

III.

Bei der Streitwertbemessung war zu berücksichtigen, dass sich diese im Falle einer Erledigungserklärung nach dem Kosteninteresse des Klägers (vgl. BGH, NZM 1999, 21), also nach den bis zur Erledigungserklärung angefallenen gerichtlichen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten, richtet.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 02.04.2013
Az: VI - U (Kart) 9/13


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