Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2006
Aktenzeichen: 29 W (pat) 149/05

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2006, Az.: 29 W (pat) 149/05)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2005 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke Bau-Duellsoll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Datenträger aller Art mit Daten, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Videokassetten, CDs, CD-ROMs, CD-Is, DVDs, belichtete Filme; Computersoftware; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten (ausgenommen Apparate); Kalender; Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher;

Telekommunikation, Verbreitung von Daten über Netze, insbesondere über das Internet; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, insbesondere TV-, Hörfunk, Film- und Videoproduktion und Tonaufnahmen, Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art; Zusammenstellung von Audio- und audiovisuellen Programmen aller Art, Produktion von Shows, einschließlich TV-Shows.

Das angemeldete Zeichen sei als sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung ohne weiteres im Sinne eines Wettbewerbs auf dem Bausektor verständlich und werde mit dieser Bedeutung auch bereits beschreibend verwendet. In Verbindung mit den von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen, die alle ihrem thematischen Inhalt nach beschrieben werden könnten, erfasse das angesprochene Publikum die angemeldete Marke daher als reine Inhaltsangabe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Der Begriff "Duell" beschreibe in seiner ursprünglichen Bedeutung eine Kampfhandlung, während der Verkehr mit dem Wort "Bau" überwiegend eine konstruktive Tätigkeit verbinde. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Zeichenbestandteil "Bau" nicht nur das Errichten von Bauwerken, sondern auch eine Erdhöhle unter der Erde und umgangssprachlich das Gefängnis bzw. eine Bergwerksanlage bezeichnen könne. Auf Grund des begrifflichen Gegensatzes beider Bestandteile und der verschiedenen möglichen Bedeutungen des Begriffes "Bau" lasse sich dem Zeichen daher kein konkreter und eindeutiger Aussagegehalt zuordnen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Verzeichnis eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; unbelichtete Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge für die Waren und Dienstleistungen "Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; unbelichtete Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard m. w. N.). Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 ff. - BioID). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen nicht der Fall.

1.1. Eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke lässt sich lediglich für Waren und Dienstleistungen feststellen, für die sich die Bezeichnung "Bau-Duell" in einer reinen Inhaltsangabe erschöpft.

Nach der vom Senat durchgeführten Recherche sind Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Duell" in der Medien- und Unterhaltungsbranche gebräuchlich zur Beschreibung einer Fernseh-Show oder Veranstaltung, in der die Teilnehmer in einem themenbezogenen Wettkampf gegeneinander antreten, z. B. www.rtl.de - "Im Familienduell [...] spielen jeweils zwei Familien gegeneinander"; www.vox.de - "Kochduell - ein aktueller Wettstreit zwischen zwei Kochteams"; www.klarlogo.de - "Das Backduell. Mit einem berühmtberüchtigten Innungsmeister für Kleingebäck und feine Backwaren verbringt klarlogo kalorienreiche Stunden in einer Bochumer Wettkampf-Küche". www3.ndr.de - "Beim Gartenduell treten diesmal zwei Teams aus Moisburg gegeneinander an"; www.roggatzteam.de - "Das Diätduell. Zwei Redakteurinnen treten an zur Sommerolympiade in der Disziplin Gewichtstraining"; www.rtl.de - "Das Tanzduell der Stars". In Verbindung mit Waren und Dienstleistungen, die eine solche Unterhaltungssendung oder -veranstaltung zum Gegenstand haben können, ist der Begriff "Bau-Duell" daher ohne weiteres als titelartiger Hinweis auf deren Inhalt, nämlich einen Wettkampf im Bereich des Bauens, verständlich (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

1.2. Bei den nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen "Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; unbelichtete Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art" handelt es sich hingegen um solche, die üblicherweise nicht ihrem Inhalt nach beschrieben werden und demzufolge auch nicht auf einen thematischen Bereich beschränkt sind. Hinsichtlich der unbespielten Datenträger und unbelichteten Filme ist dies offensichtlich, weil die Zuordnung von Inhalten eine Datenaufzeichnung bzw. Belichtung voraussetzt. Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte, wie z. B. Spielkonsolen, sind als technische Geräte regelmäßig unabhängig vom Thema der Unterhaltung, die damit in Anspruch genommen wird. Für die Mechaniken für geldbetätigte Apparate gilt Entsprechendes. Der enge sachliche Zusammenhang zu konkreten Inhalten fehlt außerdem in Bezug auf die Dienstleistungen des Verleihs und der Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Die Annahme, das angesprochene Publikum werde die angemeldete Marke in Verbindung mit den genannten Waren und Dienstleistungen als eine ohne weiteres verständliche Beschreibung deren Inhalts erfassen, ist daher fernliegend.

2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Auf Grund ihrer rein inhaltsbeschreibenden Bedeutung ist die angemeldete Marke zur Beschreibung der nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen aber nicht geeignet. Da es sich, wie oben ausgeführt, um Produkte und Leistungen handelt, die ihrer Art nach nicht auf bestimmte thematische Inhalte beschränkt sind, ist auch nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung "Bau-Duell" zukünftig beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis, diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.






BPatG:
Beschluss v. 09.08.2006
Az: 29 W (pat) 149/05


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