Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 86/07

(BGH: Beschluss v. 04.03.2009, Az.: AnwZ (B) 86/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. März 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Insbesondere hatte die Volksbank H. eG gegen ihn zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen in Höhe von 25.000 € und 5.879,13 € erwirkt. Ferner war die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr sind seit Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden, und zwar der Volksbank H. eG wegen Forderungen in Höhe von 50.000 € und 3.722,52 €, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in N. (Förderungshöhe: 2.173,73 €) sowie der D. . Am 14. Mai 2008 war der Antragsteller zudem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts W. mit drei Haftbefehlsanordnungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Entgegen der ihm mit Senatsbeschluss vom 3. November 2008 erteilten Auflage hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Voraussetzungen der Löschung der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. gegen ihn eingetragenen Haftbefehlsanordnungen noch die vollständige Tilgung der gegenüber der Volksbank H. eG bestehenden Verbindlichkeiten nachgewiesen.

b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist nichts ersichtlich.

3. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 3. November 2008 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 29/07 -






BGH:
Beschluss v. 04.03.2009
Az: AnwZ (B) 86/07


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