Oberlandesgericht München:
Urteil vom 9. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 U 2488/11

(OLG München: Urteil v. 09.02.2012, Az.: 6 U 2488/11)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.05.2011, Az.: 4 HK O 14051/10, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren im Hauptsacheprozess, gestützt auf € in zweiter Instanz in dieser Reihenfolge € namensrechtliche (aus eigenem Recht bzw. kraft Prozessstandschaftserklärung ihres Geschäftsführers O H gl. Anl. K 1), deliktsrechtliche, kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften, Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten wegen der Verwendung der Bezeichnungen "E GmbH" und/oder "O H durch den Beklagten als Metatag im Rahmen seines Internetauftritts unter der Adresse "www.e...-film.de" geltend.

Die Klägerin bietet bundesweit anderen Unternehmen Branchendienstleistungen durch Lizenzierung von Branchenbuchdatenbanken an.

Der Beklagte, von Beruf Journalist, berichtet seit Jahren auf diversen Internetseiten über sogenannten "Adressbuchschwindel".

Die Klägerin stellte am 07.08.2009 fest, dass bei Eingabe ihres Firmenschlagwortes "E E beim Suchmaschinenbetreiber Google im Internet unter "www.google.de" an vierter Stelle auf der ersten Seite unter der Textangabe (vgl. Anl. K 2):

O H E B GmbH, Branchenklick GmbH O H Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick, Branchenbuch Formular, Branchenklick GmbH, E B GmbH, Online Gewerbedaten ... www.e...film.de/6.../6.../152-HS-heller.htm € Im Cache € Ähnlich

ein Link auf die Internetseite "www.e...film.de" des Beklagten gesetzt wird, hinsichtlich deren Inhalts auf Anlage K 3 verwiesen wird.

Bei Eingabe des Namens des Geschäftsführers der Klägerin O H gelangt man per Link vom Suchergebnis Nummer 5 auf Seite 1 mit dem Eintrag (vgl. Anl. K 5):

O H E B GmbH, Branchenklick GmbH O H, Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick, Branchenbuch Formular, Branchenklick GmbH, E B GmbH, Online Gewerbedaten ... www.e...-film.de/6.../6.../152-HS-h...htm € Im Cache € Ähnlich

ebenfalls zur Internetseite "www.e...film.de" des Beklagten, die sich wie aus Anlage K 6 ersichtlich in kritischer Weise mit der Thematik "Adressbuchschwindel" auseinandersetzt (vgl. auch Anl. K 19, K 20). In seinem Internetauftritt unter www.e...film.de hat der Beklagte den Firmennamen der Klägerin "E B GmbH" sowie den Namen ihres Geschäftsführers "O H" als Metatag (für den Leser der Seiten zwar unsichtbar, für Suchmaschinen wie Google aber auffindbar) verwendet.

In der Benutzung der vorgenannten Bezeichnungen in Gestalt eines Metatags sieht die Klägerin eine Rechtsverletzung. Hierwegen erwirkte sie beim Landgericht München I am 18.08.2009 (Az. 4 HK O 15584/09) eine einstweilige Verfügung (vgl. Anl. K 10), die nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten mit Urteil vom 12.11.2009 (vgl. Anl. K 13) bestätigt wurde. Mit der einstweiligen Verfügung vom 18.08.2009 wurde dem Beklagten (und damaligen Antragsgegner) bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "e...-film.de" die Metatags "E B GmbH" und/oder "O H" zu verwenden.

Da der Beklagte trotz Aufforderung (Anwaltsschreiben vom 08.07.2010, Anl. K 16) eine Abschlusserklärung nicht abgegeben hat, hat die Klägerin unter dem 27.07.2010 Hauptsacheklage erhoben, der das Landgericht mit Urteil vom 19.05.2011 wie folgt vollumfänglich stattgegeben hat:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "e...film.de" die Metatags "E B" und/oder "O H" zu verwenden.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen, die Gegenstand gemäß Ziffer 1. sind, zu erteilen, insbesondere über das Anfangsdatum sowie das Enddatum der Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie (jeweils nach Daten geordnet) die Anzahl der Nutzer, die über google.de im Rahmen dieses Zeitraums aufgrund der gemäß Ziffer 1. bei google.de generierten Suchvorschläge samt Links auf die Seite "e...film.de" des Beklagten gelangt sind.

4. Die (richtig: Der) Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (richtig: die Klägerin) 4.040,20 (€) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2010 zu bezahlen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. (Vorläufige Vollstreckbarkeit)

Zur Begründung ist im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt: Der klägerseits verfolgte Unterlassungsanspruch ergebe sich zunächst aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide Parteien stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis in Form eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zueinander. Dies folge daraus, dass der Beklagte versuche, Kunden der Klägerin abzuwerben und für ein rechtliches Vorgehen gegen diese zu gewinnen, indem er einerseits eigene "Beratungsdienstleistungen zum Adressbuchbetrug" bewerbe und andererseits für Dienstleistungen von Rechtsanwälten Werbung betreibe. Die unterschiedlichen Branchen, denen die Parteien angehörten, stünden einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen, da es genüge, dass die Parteien nur durch die beanstandete Handlung miteinander in Wettbewerb getreten seien. Die Werbung des Beklagten sei auch unlauter, weil der interessierte und potentielle Kunde durch die (manipulative, das Ergebnis der bei Google aufscheinenden Trefferliste beeinflussende) Verwendung der hier in Rede stehenden Begriffe als Metatag mit dem Hinweis "Betrug" abgefangen werde.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folge auch aus der Verletzung von Kennzeichenrechten, jedenfalls in Bezug auf die Verwendung ihrer Firmenbezeichnung "E B GmbH". Die Verwendung der streitgegenständlichen Metatags "E B" und/oder "O H" erfolge kennzeichenmäßig und mit Verwechslungsgefahr, weil die damit befassten Verkehrskreise durch die Form des Aufrufs in Verbindung z. B. mit dem Begriff "Branchenbuch Formular" über die Herkunft dieses Suchergebnisses irregeführt und veranlasst würden, anzunehmen, es handle sich um den Aufruf eines von der Klägerin veranlassten Links. Auf den Inhalt der verlinkten Internetseite komme es demgegenüber für die Entscheidung in der Sache nicht an.

Der verfahrensgegenständliche Unterlassungsanspruch folge auch aus der Verletzung von Namensrechten der Klägerin und ihres Geschäftsführers O H und aus Deliktsrecht. Letzteres ergebe sich aus der Verwendung der streitgegenständlichen Metatags in Verbindung mit den nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigten Vorwürfen des "Schwindels" bzw. des "Betrugs".

Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen sei der Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachten Folgeansprüche (Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung) sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnauslagen und der für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten stattzugeben.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Da der landgerichtliche Urteilstenor keine Einschränkung für die zulässige Benutzung der Zeichen "E B" und/oder "O H" vorsehe, sei er zu weit gefasst. Ansprüchen der Klägerin wegen Kennzeichenverletzung stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern zum Zwecke der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit gehandelt habe. Auch liege keine kennzeichenmäßige Verwendung der verfahrensgegenständlichen Zeichen vor. Für den Internet-Nutzer, der per Link vom "google"-Suchergebnis gemäß Anlagen K 2 und K 5 auf den Internetauftritt des Beklagten treffe, sei nämlich ohne Weiteres ersichtlich, dass dieser den Firmennamen der Klägerin und den Namen ihre Geschäftsführers verwende, um in zulässiger Weise im Rahmen des Meinungskampfes Kritik an der gewerblichen Leistung der Klägerin zu üben. Die angegriffene Vorgehensweise des Beklagten begründe auch keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insoweit fehle es an der erforderlichen Branchennähe, nachdem der Beklagte nicht die gleichen Leistungen auf dem Markt anbiete wie die Klägerin. Der Nutzer der verfahrensgegenständlichen Webseiten werde nicht vermuten, dass zwischen den Parteien eine geschäftliche Beziehung bestehe.

Soweit das landgerichtliche Urteil eine Verletzung des Namensrechts von O H bejaht habe, fehle es bereits an den rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Geltendmachung der Rechtsverletzung durch die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, nachdem es sich insoweit um ein höchstpersönliches Recht handle. Überdies greife die bloße Nennung des Namens "O H" im Streitfall mangels Zuordnungsverwirrung nicht in rechtswidriger Weise in das Namensrecht des Herrn H ein.

Da der Beklagte weder konkret in Bezug auf die Firma der Klägerin, noch in Bezug auf deren Geschäftsführer die Behauptung betrügerischen Verhaltens aufgestellt habe und entgegen der Auffassung des Landgerichts die im streitgegenständlichen Internetauftritt des Beklagten erfolgten Äußerungen im Kontext unter die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit fielen, stehe auch der klägerseits erhobene Vorwurf deliktischen Verhaltens nicht inmitten. Ein solches käme ohnehin nur bei Vorliegen einer Schmähkritik in Betracht. Eine solche ergäbe sich allerdings nicht aus dem verfahrensgegenständlichen Metatag, sondern allenfalls aus dem Internetauftritt des Beklagten wie aus Anlagen K 3 und K 6 ersichtlich. Schließlich seien deliktische Ansprüche bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses gegenüber wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen subsidiär.

Das Landgericht verkenne, dass die bloße Kritik an einem Unternehmen oder an seinen Leistungen für sich alleine genommen noch keine geschäftliche Handlung im Wettbewerb darstelle, so dass bereits aus diesem Grund wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausschieden. Es fehle auch an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, nachdem sich diese nicht um dieselben Abnehmer bemühten. Die unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts würde dazu führen, dass jegliche kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen eine Form der Behinderung darstellen würde und wettbewerbsrechtlich relevant wäre. Überdies könne dem Internetauftritt des Beklagten (vgl. Anl. K 20) nicht entnommen werden, dass dieser für Dienstleistungen von Rechtsanwälten werbe. Vielmehr werde lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass man sich als Betroffener gegen den sogenannten "Adressbuchbetrug" wehren solle. Schließlich sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses in Fällen von gewollt herabsetzenden, aber der Information der Öffentlichkeit dienenden und zur Meinungsbildung beitragenden Äußerungen eine Wettbewerbsabsicht zu verneinen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Landgerichts München I vom 19.05.2011, Az.: 4 HK O 14051/10, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

dem Beklagten (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu verbieten,

im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "e...-film.de" die Metatags "E B GmbH" und/oder "O H" zu verwenden, wenn die Klägerin und/oder ihr Geschäftsführer auf dieser Internetseite als "Adressbuchschwindler" und/oder "Betrüger" bezeichnet werden.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt hierzu ergänzend aus: Der Beklagte handle im geschäftlichen Verkehr, nachdem er auf seiner Internetseite gemäß Anlage K 20 eigene Beratungsdienstleistungen betreffend Adressbuchbetrug anbiete. Ferner vermittle der Beklagte über die vorgenannte Webseite Beratungsdienstleistungen von Rechtsanwälten. Der Beklagte benutze den Firmennamen der Klägerin auch kennzeichenmäßig. Zwischen dem Anbieten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Internet-Suchdiensten und dem Betreiben einer Internetseite, über die Beratungsdienstleistungen in der beanstandeten Weise beworben und vermittelt würden, bestehe eine zur Verwechslungsgefahr im Streitfall führende Branchennähe.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es der Klägerin nicht versagt, im Wege der Prozessstandschaft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ihres Geschäftsführers wegen Verletzung seines Namensrechts zu verfolgen. Hieran bestehe auch ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse der Klägerin, nachdem im Wirtschaftsleben Herr H als Geschäftsführer der Klägerin häufig mit dieser gleichgesetzt werde. Indem sich der Beklagte den Gebrauch der Namen der Klägerin und ihres Geschäftsführers anmaße, löse er auch eine Zuordnungsverwirrung aus. Für den Nutzer, der über "google.de" nach "E B" suche, sei nämlich keineswegs auf den ersten Blick erkennbar, dass die verlinkte Homepage nicht von der Klägerin selbst stamme. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass er die verlinkte Seite zunächst für eine solche der Klägerin halte, umso mehr, als es seiner Erwartung entspreche, deren Internetauftritt an prominenter Stelle auf der Trefferliste vorzufinden. Darauf, dass der Nutzer bei Aufrufen der Webseite des Beklagten unter www.e...-film.de bemerke, dass die dortigen Inhalte nicht von der Klägerin stammten, komme es nicht an. Die Zuordnungsverwirrung sei in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten.

Auch die geltend gemachten deliktischen Ansprüche bestünden. Wie den Anlagen K 3, K 7 und K 20 zu entnehmen sei, würden die Klägerin und ihr Geschäftsführer auf der verlinkten Seite www.e...-film.de ausdrücklich als "Adressbuchschwindler" bzw. "Betrüger" bezeichnet. Hierbei handle es sich um eine Tatsachenbehauptung, die in keiner Weise durch Fakten belegt sei und sich als objektiv rechtswidrig darstelle. Selbst wenn die angegriffenen Äußerungen als Werturteile einzuordnen seien, seien sie vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht hinnehmbar. Es liege ein Fall der Schmähkritik vor; mit den von ihm betriebenen Seiten verfolge der Beklagte ersichtlich keinen anderen Zweck, als die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer "an den Pranger zu stellen" und auf diese Weise zu schädigen. Nachdem die betreffenden Äußerungen zielgerichtet seien und sich unmittelbar gegen den Geschäftsbetrieb der Klägerin richteten, liege ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Ferner seien die Tatbestände der Kreditgefährdung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verwirklicht.

Auch die verfolgten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seien begründet. Zwischen den Parteien bestehe jedenfalls ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, nachdem die Klägerin anderen Unternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Internet-Suchdiensten in Deutschland zur Verfügung stelle und damit gewissermaßen dem Beklagten, der einen Suchservice im Internet betreffend vermeintliche "Adressbuchbetrüger" betreibe, eine "Vor-Dienstleistung" liefere.

Zudem betreibe der Beklagte Werbung für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten. Dem Leser werde nämlich in Anlage K 20 konkret nahegelegt, sich der Hilfe der dort genannten Rechtsanwälte zu bedienen. Schließlich fördere der Kläger auch den Wettbewerb der in unmittelbarem Wettbewerb zur Klägerin stehenden, als "seriös" herausgestellten Branchenbuchanbieter. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte unter Hinweis auf eine vermeintliche Medienkritik auf fehlende Wettbewerbsabsicht. Auf die durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geschützte Pressefreiheit könne sich der Beklagte als Privatperson nicht berufen.

Die geltend gemachten Patentanwaltskosten seien erstattungsfähig, da die Mitwirkung des Patentanwalts auf Klägerseite zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig gewesen sei, nachdem im Streitfall kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen und zueinander abzugrenzen gewesen seien.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 08.12.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die verfahrensgegenständlichen Ansprüche weder in Gestalt des Hauptantrags, noch im Umfang des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags zu. Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten hat daher keinen Bestand und war unter Abweisung der Klage wie aus dem Tenor dieses Senatsurteil ersichtlich abzuändern.

Im Einzelnen:

1. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.07.2011 dergestalt konkretisiert hat, dass € unter Berücksichtigung der Antragstellung im Verhandlungstermin vom 08.12.2011 € die verfahrensgegenständlichen Ansprüche im Haupt- wie auch im in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise mit Schriftsatz vom 19.09.2011 gestellten Hilfsantrag mit der Maßgabe zur Entscheidung gestellt würden, dass vorrangig namensrechtliche und nachrangig in der Reihenfolge deliktsrechtliche, kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden (vgl. BGH GRUR 2011, 521 Tz. 3 ff. € TÜV), liegt lediglich eine (überdies mit Zustimmung der Gegenseite erfolgte) sich an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierende Klarstellung der Sachanträge vor.

2. Die dem Hauptantrag der Klägerin (in Richtung auf Klageantrag I.) entsprechende Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht, wonach letzterer es zu unterlassen habe, im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "e...-film.de" die Metatags "E B" und/oder "O H" zu verwenden (vgl. LGU Ziffer 1.), ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen vom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände führen im Ergebnis zum Erfolg.

a) Zwar ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungstitel (LGU Ziffer 1.) zu weit gefasst sei, weil hiervon auch zulässige Verhaltensweisen umfasst seien. Eine ausdrückliche Beschränkung des Urteilstenors auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr war entgegen der Auffassung des Beklagten im Streitfall nicht veranlasst. Soweit die Klageansprüche auf eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers sowie auf deliktische Vorschriften gestützt werden, sieht das Gesetz eine derartige Einschränkung ohnehin nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen des Ersturteils, dass von dem vom Erstgericht ausgesprochenen Verbot nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr umfasst wäre. Soweit der Beklagte in dem angegriffenen Unterlassungstitel ein Totalverbot der Verwendung der Bezeichnungen "E B" und/oder "O H" im Rahmen eines Metatags rügt, ist hierauf im Übrigen nachfolgend unter Buchst. b) zur Beurteilung des klägerischen Hauptantrags in sachlich-rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Frage einer Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB einzugehen.

b) Mit der Verwendung der Bezeichnungen "E B" und/oder "O H" als Metatag in der dem Streitfall zugrunde liegenden Weise verletzt der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deren eigene Namensrechte oder diejenigen ihres Geschäftsführers O H.

Nach § 12 S. 2 BGB kann der Berechtigte von demjenigen Unterlassung verlangen, der unbefugt den Namen des Berechtigten gebraucht.

Dem Schutzbereich des § 12 BGB unterfallen nicht nur € wie im Falle des Geschäftsführers der Klägerin € der bürgerliche Name der betroffenen Person, sondern auch der Name einer juristischen Person, ebenso der Firmenname im Sinne von § 17 HGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5, 9).

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer Firmenbezeichnung rügt, gilt zwar grundsätzlich, dass im Bereich des geschäftlichen Verkehrs (die Klägerin hat insoweit schriftsätzlich vortragen lassen, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr tätig sei) § 12 BGB von den Vorschriften des MarkenG verdrängt wird. § 12 BGB gilt allerdings für den vom Streitgegenstand dieses Verfahrens ebenfalls mitumfassten Gebrauch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und wenn € wie hier, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffern II.2., Buchst c) € wegen Branchenferne kein markenrechtlicher Schutz besteht (vgl. BGH GRUR 2005, 430, 431 € mho.de; Urt. v. 09.11.2011 € I ZR 150/09 € Basler Haarstudio; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, nach § 15 Rn. 3; Palandt/Ellenberger a. a. O., § 12 Rn. 15 m. w. N.).

Die Klägerin ist auch berechtigt, eine Verletzung des Namensrechts ihres Geschäftsführers O H in eigenem Namen geltend zu machen, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 51 Rn. 31 ff.). O H hat die Klägerin mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 14.10.2009 ausdrücklich ermächtigt, in eigenem Namen gegen den Beklagten aus der Verletzung seines bürgerlichen Namens vorzugehen. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich beim Namensrecht des O H um ein höchstpersönliches Recht handle. Da dieses nach allgemeiner Auffassung auch Gegenstand von Lizenzen sein kann, können grundsätzlich aus einer Verletzung dieses Rechts resultierende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. BGH GRUR 2001, 344, 346 € DB Immobilienfonds; GRUR 1998, 391, 393 € Dr. St. ... Nachf.; GRUR 1993, 151, 152 € Universitätsemblem; MüKommBGB/Bayreuther, 5. Aufl. 2006, § 12 Rn. 226). Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Namensrechts hat die Klägerin damit begründet, dass der Verkehr O H als Geschäftsführer der Klägerin kraft seiner Position im Geschäftsleben mit dieser gleichsetze, eine Beeinflussung der Reputation ihres Geschäftsführers sich daher zwangsläufig unmittelbar nachteilhaft auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin auswirke und diese dadurch Gefahr laufe, nachhaltig Schaden zu erleiden. Dem ist zu folgen.

52Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt dem Streitfall auch ein Namensgebrauch € wobei § 12 BGB nicht voraussetzt, dass die vollständige Firmenbezeichnung der Klägerin (E B GmbH) übernommen wurde; es genügt vielmehr, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht, was zu bejahen ist, wenn € wie hier € die Vergleichszeichen in dem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil (E B) übereinstimmen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 808) € zugrunde und nicht nur ein Fall der dem Schutzbereich des § 12 BGB nicht unterfallenden bloßen Namensnennung (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 12 Rn. 23). Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 20.07.2006 € 13 U 65/06, das sich auf die Verwendung einer web-Adresse der dortigen Klägerin durch die Beklagte dieses Verfahrens als Metatag bezog, an. In diesem lautet es auszugsweise wie folgt (NJW-RR 2006, 1699): "Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information "H...de" in den Quelltext ihrer web-site hinter dem tag (META) den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht. Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der web-site der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen (,) sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solche Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. ..."

Der Beklagte kann dem sich auf § 12 BGB stützenden Klagebegehren auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der interessierte Nutzer der Suchmaschine Google erkenne bei Eingabe der Suchbegriffe "E B" und/oder "O H" und den sodann erscheinenden Trefferlisten gemäß Anlagen K 2 und/oder K 5 ohne weiteres, dass die darin enthaltenen (auf Seite 1 an vierter Stelle, Anl. K 2 bzw. auf Seite 1 an fünfter Stelle, Anl. K 5) Hinweise auf den Internetauftritt des Beklagten nicht vom Unternehmen der Klägerin selbst bzw. von ihrem Geschäftsführer O H stammten oder mit deren Einwilligung erfolgt seien, eine Zuordnungsverwirrung als Anspruchsvoraussetzung des § 12 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 12 Rn. 23) somit ausscheide. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die in Anlagen K 2 und K 5 jeweils angegebene Internetadresse www.e...-film.de nicht unmittelbar auf die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer O H hinweisen (vgl. insoweit auch BGH MarkenR 2011, 423 Tz. 30 € Impuls). Allerdings liegt bereits dann eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens durch den Nutzer (hier den Inhaber der Domain www.e...film.de) zugestimmt (vgl. BGH GRUR 2002, 622, 624 € shell.de; GRUR 2002, 917, 919 € Düsseldorfer Stadtwappen). Dies erscheint nicht fernliegend, da der Internetnutzer bei einer Platzierung des von ihm aufgerufenen Suchbegriffs an prominenter Stelle wie im Streitfall geschehen durchaus damit rechnen kann, dass bei Aufruf der entsprechenden Webseiten Informationen über das Unternehmen "E B" bzw. die Person "O H" von diesen selbst oder mit deren Zustimmung erfolgen. Dem steht auch nicht zwangsläufig entgegen, dass die Kurztextwiedergabe in den Trefferlisten gemäß Anlagen K 2 bzw. K 5 die Begriffe "Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick, Branchenbuch Formular" enthalten, da nicht auszuschließen ist, dass sich aus der Sicht des Verkehrs diese Webseiten mit derartigen Themen befassten. Auf den Inhalt des verlinkten Internetauftritts des Beklagten wie aus den Anlagen K 3 und K 6 ersichtlich ist in Richtung auf den von der Klägerin gestellten Hauptantrag, der sich allein auf die Verwendung der Bezeichnungen "E B" und/oder "O H" als Metatag bezieht, indes nicht abzustellen (vgl. BGH GRUR 2000, 622, 624 € shell.de), da bei Aufruf der entsprechenden Webseiten eine Zuordnungsverwirrung bereits eingetreten ist.

54Letztlich kann im Streitfall die Frage einer Zuordnungsverwirrung allerdings dahingestellt bleiben, weil aus den nachfolgenden Gründen dem Beklagten aus namensrechtlicher Sicht in Ansehung der zu seinen Gunsten streitenden Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Verwendung der Begriffe "E B" bzw. "O H" in der von der Klägerin beanstandeten Weise nicht untersagt werden kann. Nur der unbefugte Gebrauch des Namens des Berechtigten löst nämlich nach dem Wortlaut des § 12 BGB den Unterlassungsanspruch aus. Insoweit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass nach Maßgabe des § 12 BGB der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Metatags nicht in jedem Falle untersagt ist (vgl. vorstehend zu Ziffern II.2., Buchst. a). Kann sich der in Anspruch Genommene in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Vergleich zum Namensträger auf vorrangige Interessen berufen, so kann sich letzterer aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Namensrechts (§ 12 BGB) nicht mit Erfolg gegen eine Namensnennung zur Wehr setzen. So liegt der Fall hier.

Zwar ist dem Interesse des Betroffenen, einen Gebrauch seines Namens ohne seine Zustimmung nicht dulden zu müssen, ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies gilt insbesondere im Falle der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs; aber auch das Interesse des am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmens, nicht mit einem anderen Unternehmen verwechselt zu werden bzw. an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs, ist grundsätzlich schutzwürdig (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 12 Rn. 31, 32 m. w. N.).

56Dem stehen allerdings im Streitfall vorrangige verfassungsrechtliche Interessen des Beklagten an der Ausübung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber. In seinem Urteil vom 29.09.2011 € 29 U 1747/11 hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München entschieden, der Betreiber der im dortigen Verfahren in Rede stehenden Internetseiten habe sein durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung nicht überschritten und diesbezüglich auszugsweise ausgeführt:

"aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 (210)). Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt haben (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81 m. w. N. € Pharmakartell). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen (vgl. BGH GRUR 2010, 458, Tz. 15 m. w. N. € Heute wird offen gelogen).

Bei Äußerungen, die als Meinungsäußerung oder Werturteil zu qualifizieren sind, sind grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 2008, 358 (359); BGH NJW 2009, 1872, Tz. 17 m. w. N.). Dabei gilt, dass bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung, an der kein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden. Dabei fällt bei Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen, die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 358 (359) m. w. N.). Ebenso ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird; auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines kritisierten Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81 (83) m. w. N. € Pharmakartell). Weder die Berufsausübungsfreiheit noch (ggf.) ein Persönlichkeitsrecht verbürgen das Recht eines Unternehmers oder Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie sie gesehen werden möchten oder wie sie sich und ihre Leistungen selber sehen (vgl. BVerfG NJW 2002, 2621 (2622) m. w. N. € Glykolwein).

bb) Der als Anlage 10 zum Verfügungsverfahren vorgelegte Suchergebniseintrag, der Gegenstand des Verfügungsantrags zu 1. ist, enthält die Begriffe "Adressbuchschwindel", "€Branchenbuch€-Trick" und "Verbraucherabzocke". ...

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 11 m. w. N.).

...

Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs des "Betrugs" und der "arglistigen Täuschung", weil die Einstufung eines Vorgangs als straf- oder zivilrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstraf- oder -zivilrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 15 m. w. N.; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 131).

...

cc) Im Rahmen der somit zur Beurteilung der Zulässigkeit der mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen gilt Folgendes:

...

63Es handelt sich im Streitfall nicht um Schmähkritik. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 18 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Denn vorliegend steht die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht festzustellen ist.

...

Nachdem in den angegriffenen Äußerungen danach keine Schmähkritik zu sehen ist, fällt bei der somit gebotenen Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Betreibers der streitgegenständlichen Internetseiten zu beachten, dass es € wie bereits ausgeführt € für die Meinungsäußerung einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Gestalt zweier Entscheidungen des OLG Frankfurt a. Main gibt, die der Antragstellerin ein in hohem Maße unlauteres Geschäftsgebaren attestieren, sowie dass es sich um wirtschaftliche Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die von erheblichem Gewicht sind. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen, auch wenn die als Anlage 13 vorgelegte Internetseite in die Bewertung einbezogen wird, im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar."

Dieser rechtlichen Wertung schließt sich der Senat an. Der weithin gleichgelagerte Streitfall gebietet keine anderweitige Beurteilung.

Der Vorhalt des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin vor dem Senat, das Vorgehen des Beklagten, sich mittels gezielter Manipulation einen Eintrag in die Trefferlisten bei google an hervorgehobener Position (auf Seite 1 an vierter Stelle in Bezug auf "E an B", Anl. K 2, bzw. auf Seite 1 an fünfter Stelle in Bezug auf "O H" Anl. K 5) verschafft zu haben, ist € abgesehen davon, dass der Beklagte eine solche Vorgehensweise bestritten und die Klägerin keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten hat € nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Es kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich der modernen Kommunikationsmechanismen bedient und sich mit Hilfe des Internets an das Publikum wendet. Selbst wenn sich der Beklagte hierbei "gezielter Manipulationen" bediente, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich die vom Gegenstand des klägerischen Hauptantrags erfasste Verwendung der Begriffe "E B" bzw. "O H" im streitgegenständlichen Kontext innerhalb der Grenzen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit bewegt hat und aus den vorgenannten Gründen der Beklagte sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen auf eine gegenüber dem Interesse der Klägerin sowie ihres Geschäftsführers O H, von einer Namensnennung in Form des beanstandeten Metatags abzusehen, vorrangige Rechtsposition berufen kann.

c) Aus den vorstehenden Gründen zu b) stehen der Klägerin auch die geltend gemachten deliktischen Unterlassungsansprüche unter den Gesichtspunkten des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), der Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht zu.

Selbst wenn der angesprochene Verkehr die in den Trefferlisten gemäß Anlagen K 2 und K 5 aufscheinenden Begriffe "Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick" dahingehend verstehen sollte, dass der Beklagte der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer O H nicht nur ein unseriöses Geschäftsgebahren unterstellte, sondern diesen gegenüber den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erhoben habe, führt dies im Streitfall nicht dazu, dass sich der Beklagte der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer gegenüber im Hinblick auf eine unwahre, nicht nachzuweisende (§ 824 BGB), das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende und auf rechtswidrige Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingreifende (§ 823 Abs. 1 BGB) Tatsachenbehauptung bzw. eine von der Klägerin und/oder ihrem Geschäftsführer nicht mehr hinnehmbare Schmähkritik zu verantworten habe und deshalb das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot Bestand hätte. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer, wie diese letztlich selbst einräumen, sich mit ihrem Geschäftsmodell € wobei die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag seit geraumer Zeit selbst keine Formulare mehr in Verkehr bringt, sondern nur noch eine Lizenzierungstätigkeit auf dem Gebiet der Branchenbuchdienstleistungen ausübt, insoweit keine anderweitige Beurteilung rechtfertigt € jedenfalls im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungsweisen bewegen (vgl. hierzu jüngst BGH GRUR 2012, 184 € Branchenbuch Berg), müssen sie sich im Meinungskampf im Hinblick auf die Gewährung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit einer scharfen Kritik unterziehen lassen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen (hier möglicherweise durch den Vorwurf des "Betruges") Charakter miteinbezieht. Die Grenze des Zulässigen, insbesondere unter dem Blickwinkel einer nicht mehr hinnehmbaren, außerhalb einer jeglichen sachlichen Diskussion stehenden und zum Kern der erhobenen Vorwürfe keine oder nur noch marginale Berührungspunkte mehr enthaltenden Schmähkritik überschreiten die vom klägerischen Hauptantrag umfassten angegriffenen Einträge in den Trefferlisten gemäß Anlagen K 2 und K 5 in ihrem Gesamtkontext, der den Maßstab der rechtlichen Beurteilung der angegriffenen Äußerungen bildet, nicht.

d) Der Klägerin stehen auch die € aus eigenem Recht € im Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu.

Unabhängig vom zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs fehlt es jedenfalls im Streitfall an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG (die im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch bei identischer Verwendung des Unternehmenskennzeichens Anspruchsvoraussetzung im Rahmen von § 15 MarkenG ist, vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG a. a. O., § 15 Rn. 40). Zwar kann je nach Sachlage des Einzelfalles die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn aufgrund der Angaben im Kurztext der Trefferliste wie aus Anlagen K 2 und K 5 ersichtlich die Gefahr besteht, dass der Internetnutzer das Angebot mit demjenigen des Kennzeicheninhabers verwechselt oder sonst mit ihm in Verbindung bringt und sich näher mit ihm befasst (wobei es insoweit nicht auf die Frage ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Webseite ausgeräumt würde, vgl. BGH GRUR 2007, 65 Tz. 19 € Impuls; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 292 € Sandra Escort; Ingerl/Rohnke a. a. O., nach § 15 Rn. 191). Die Verwechslungsgefahr nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 MarkenG setzt aber neben der Zeichenidentität bzw. -nähe voraus, dass zwischen dem Unternehmen, welches das geschützte Unternehmen bezeichnet, und dem Unternehmen bzw. den Produkten, für welche das Zeichen des Dritten verwendet wird, ausreichende sachliche Berührungspunkte bestehen, so dass der Verkehr mindestens zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne) kommen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 59, 64 € ISCO; GRUR 1990, 1042 1044 € Datacolor; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 15 Rn. 88).

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Annahme einer Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten, der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebahren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend. Anhaltspunkte dafür, dass die sich gegenüberstehenden Prozessparteien derselben Branche zuzuordnen seien oder deren Tätigkeiten Berührungspunkte auf dem Markt in Bezug auf die Verwendbarkeit der beiderseitigen Waren und/oder Dienstleistungen aufwiesen (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. § 15 Rn. 89, 90, jeweils m. w. N.), bieten sich dem angesprochenen Verkehr nicht.

e) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts verhelfen im Streitfall auch die im Hauptantrag geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG der Klägerin nicht zum Erfolg.

Insoweit bestehen im Streitfall in Bezug auf die vom Hauptantrag umfassten Metatags "E B" und/oder "O H" bereits Bedenken in Richtung auf das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich relevanten geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die € gegebenenfalls aus dem Kurztext in den Trefferlisten gemäß Anlagen K 2 und/oder K 5 erkennbare € bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich allein grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist (vgl. Kammergericht, Beschl. v. 18.08.2009 € 5 W 95/09, nachgewiesen in juris).

Da weder der Beklagte, noch die in seinem Internetauftritt gemäß Anlagen K 3 und K 6 unter "Liste Rechtsanwälte" angesprochenen Rechtsanwälte auf dem Gebiet der Branchenbuchdienstleistungen bzw. der Lizenzierung von Branchenbuchdienstleistungen tätig sind, bestehen auch Zweifel, ob die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) stehen.

Doch selbst wenn man sich der weitgehenden Auffassung der Literatur in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 2 Rn. 102 anschließt, wonach in den Fällen des Behinderungswettbewerbs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt, "wenn die in Rede stehende konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines anderen Unternehmers zu fördern ... Dazu ist keine entsprechende Behinderungsabsicht erforderlich, es genügt, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmers auswirkt oder auswirken kann", ist die Berufung des Beklagten erfolgreich, weil es im Streitfall jedenfalls an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Wettbewerbsverletzung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG durch die von der Klägerin gerügte Vorgehensweise des Beklagten fehlt. Die nämlich auch im Rahmen der Prüfung einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien führt nämlich aus den Gründen zu Ziffern II.2., Buchst. b) und c) dieses Senatsurteils zu dem Ergebnis, dass der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) durch den Beklagten eine gegenüber den Interessen der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers O H, sich der Eingabe des Firmennamens der Klägerin bzw. des Namens ihres Geschäftsführers als Metatag in die Suchmaschine Google nicht ausgesetzt zu sehen, eine vorrangige Stellung einzuräumen ist. Auch bei Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses könnte dem Beklagten nicht untersagt werden, sich in kritischer Weise mit dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers O H in kritischer Weise auseinanderzusetzen, selbst wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. des O H ergäben.

3. Der mit Klageantrag 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch nicht im Umfang des klägerseits zulässigerweise in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages. Auch insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

a) Im Hinblick auf die auch im Hilfsantrag vorrangig verfolgten Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB liegt bereits keine Zuordnungsverwirrung vor.

Zwar wird die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 357, 358 € Pro Fide Catholica). Im Streitfall ist es allerdings ausgeschlossen, dass ein solcher falscher Eindruck entstehen kann, weil auf den vorgelegten Internetseiten gemäß Anlagen K 3 und/oder K 6 offensichtlich und eindeutig eine ernst gemeinte, deutlich kritische Auseinandersetzung mit der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer O H stattfindet und vor deren angeblich unseriösen Geschäftspraktiken gewarnt wird. Dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer O H mit der Nennung ihres Namens in diesem Zusammenhang einverstanden seien und ein Recht zu einer solchen Verwendung erteilt hätten, ist fernliegend.

b) Aus den Gründen zu Ziffern II. 2., Buchst. b) dieses Urteils kommen auch deliktische Ansprüche nicht in Betracht. Soweit auf den klägerseits beanstandeten Internetseiten des Beklagten gemäß Anlagen K 3 und/oder K 6 die Begriffe "Adressbuchschwindler" und/oder "Betrüger" verwendet werden, kann sich der Beklagte € sollte der angesprochene Verkehr mit dem Inhalt dieser Webseiten die Klägerin und/oder ihren Geschäftsführer O H in gedankliche Verbindung bringen € wie unter II.2.b) dieses Senatsurteils ausgeführt auf sein Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Eine im Vergleich zum Inhalt des gestellten Hauptantrags abweichende Beurteilung ist insoweit nicht angezeigt. Vielmehr gilt in Bezug auf die vorgelegten, vom Hilfsantrag umfassten Internetseiten gemäß Anlagen K 3 und/oder K 6 erst recht, dass sich der Beklagte in zulässiger, die Rechte der Klägerin und/oder ihres Geschäftsführers O H nicht verletzender Weise kritisch, aber sich innerhalb der Grenzen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mit diesen auseinandergesetzt hat.

c) Der klägerseits geltend gemachte Hilfsantrag begründet sich auch nicht auf die Verletzung von Kennzeichenrechten bzw. auf einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. In kennzeichenrechtlicher Hinsicht fehlt es an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, für einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten mangelt es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis der Verfahrensbeteiligten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffern II.2., Buchst. c) und d) dieses Urteils wird insoweit Bezug genommen.

4. Mangels einer rechtsverletzenden Handlung des Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist für den klägerseits ergänzend geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag 2.) sowie den Auskunftsantrag als Hilfsanspruch (Antrag 3.), ferner auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten (Klageantrag 4.) kein Raum.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 09.02.2012
Az: 6 U 2488/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/06a8bbe070b5/OLG-Muenchen_Urteil_vom_9-Februar-2012_Az_6-U-2488-11


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