Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 115/02

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 32 W (pat) 115/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 1. März 2002 aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen; Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen; vorgefertigte Bade- und Wärmekabinen aus Holz und/oder Kunststoff; Dampfbäder, im wesentlichen bestehend aus Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen aus Holz und/ oder Kunststoff; Solarien, auch zu medizinischen Zwecken; Teile von vorgefertigten Bade- und Wärmekabinen aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Saunas, bestehend aus Saunakabinen aus Holz und/oder Kunststoff und Saunaöfen; Teile von Dampfbädern, im wesentlichen bestehend aus Dampferzeugern, elektrischen Steuergeräten und Kabinen aus Holz und/oder Kunststoff; Teile von Solarien, auch zu medizinischen Zwecken; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 19 enthalten, ist die Wortmarke SAUNAPUR.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 1. März 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, SAUNAPUR stelle einen Begriff dar, der sich an die werbeübliche Form von Eigenschaftsversprechen anlehne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "SAUNAPUR" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich gebildet sei. Die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in bezug auf die beanspruchten Waren sei unterblieben.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung der Marke "SAUNAPUR" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Unterscheidungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Abzustellen ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH BlPMZ 1995, 444 - Quattro). Die beanspruchten Waren, Saunen, Dampfbäder und deren Zubehör und Solarien, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Die Marke "SAUNAPUR" ist in ihrer Gesamtheit - worauf abzustellen ist, in ihrem - zumal völlig unscharfen - Bedeutungsgehalt unbekannt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf nicht unbeträchtliche Teile des angesprochenen Verkehrs als unterscheidungskräftige Fantasiebezeichnung verstanden wird.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "SAUNAPUR" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine Internetrecherche mit dem Suchsystem "Google" vom 27. Mai 2002 ergab keinen Hinweis auf eine völlig beliebige Verwendung des Begriffs durch mehrere Anbieter. Die Treffer wiesen im wesentlichen auf die Anmelderin hin.

Der Eintragung der Marke steht auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten Freihaltebedürfnisses entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei handelt es sich nicht um einen abschließenden Katalog. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch andere - als die aufgeführten - für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (BGH, BlPMZ 2000, 54,55 - Fünfer). Ein eindeutig beschreibender Inhalt kann nicht festgestellt werden. "SAUNAPUR" wird ausweislich der Internetrecherche ausschließlich markenmäßig verwandt.

Winkler Sekretaruk Klante Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 32 W (pat) 115/02


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