Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: I-10 W 16/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: I-10 W 16/10)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 26) und 50) wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 19.11.2009 in Verbindung mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 21.01.2010 (Bl. 69ff, 119ff Sonderband) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 (I-23 U 199/06) sind von der Klägerin an Kosten EUR 676.768,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.11.2007 an die Beklagten zu 26) und 50) zu erstatten.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die am 08.12.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 26) und 50) (Bl. 107ff Sonderband, SB) gegen den ihnen am 25.11.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.11.2009 (Bl. 69ff, 86 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und auch, soweit ihr nicht bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2010 (Bl. 119ff SB) abgeholfen worden ist, begründet.

Nichtabgeholfen wurde der Beschwerde der Beklagten zu 26) und 50) im Hinblick auf die Berechnung der Gebühren der ersten Instanz. Die Beklagten zu 26) und 50) wollen insoweit anstelle der angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG (wie im Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.10.2009, Bl. 64 berechnet) eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO (wie mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.11.2007, Bl. 1 beantragt) angesetzt wissen. Ihr Begehren hat Erfolg. Die Gebühren, die die Beklagten zu 26) und 50) für das gerichtliche Verfahren beanspruchen können, bestimmen sich nach den Vorschriften der BRAGO.

Maßgebend für die Frage, ob sich die Gebühren nach der BRAGO oder dem RVG berechnen, ist gemäß § 60 S. 1 RVG der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Hinsichtlich außergerichtlicher Angelegenheiten und gerichtlich anhängiger Verfahren kommt es darauf an, ob der Auftrag zum prozessbezogenen Tätigwerden vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN). Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 26) und 50), Dr. H., vom 02.04.2009 (Bl. 49f SB) ist vorliegend davon auszugehen, dass er vor dem 01.07.2004 einen unbedingten Auftrag zum Tätigwerden in dem bereits anhängigen Klageverfahren erhalten hat.

Mit Klageschrift vom 17.06.2004 wurde zunächst Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 6) erhoben (Bl. 1ff GA); diese wurde nach dem 01.07.2004 zugestellt. In der Klageschrift wurde eine Klageerweiterung gegen diejenigen weiteren Gesellschafter vorbehalten, die nicht zum Abschluss der von der Klägerin angebotenen Verjährungsverlängerungsvereinbarung bereit sein würden (Bl. 65 GA). Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 wurde die Klage sodann auf die Beklagen zu 7) bis 61) erweitert (Bl. 90ff GA), deren persönliche Inanspruchnahme aber - wie auch bei den Beklagen zu 2) bis 6) - auf EUR 2 Mio beschränkt (Bl. 99 GA). Wegen der diesen Betrag übersteigenden Haftung der Mitgesellschafter aus § 128 HGB analog für sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) erklärten die Beklagten zu 26) 50) jeweils mit Schriftsatz vom 29.11.2004 (Bl. 845 und 849 GA), dem Streit auf Seiten der Beklagten zu 1) beizutreten.

Rechtsanwalt Dr. H hat eidesstattlich versichert, dass er am 28.06.2004 von dem Beklagten zu 50) sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrag des Beklagten zu 26) gebeten worden sei, sie in dem anhängigen Klageverfahren gerichtlich zu vertreten; ihm sei insoweit ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt worden, weil die Beklagten zu 50) und 26) ihre Interessenvertretung in dem Rechtsstreit für existenziell wichtig und unabdingbar hielten. Am 29.06.2004 habe er die Klageschrift des bereits gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängigen Rechtsstreits erhalten, in dem die Klageerweiterung gegen weitere Gesellschafter bereits angekündigt wurde. Noch am selben Tag habe er mit den Beklagten zu 26) und 50) telefoniert; es sei besprochen worden, dass er sich weiter in die Sache vertiefe und nach vollständiger Erfassung der Sach- und Rechtslage Zeitpunkt und Inhalt der Nebeninterventionsschriftsätze dann noch gesondert mit den Mandanten abstimmen würde; entsprechend sei sodann verfahren worden.

Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung eines unbedingten Auftrages zu einer prozessbezogenen Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2004 anzunehmen. Die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung wird nicht erschüttert durch den Umstand, dass die Nebenintervention erst mit Schriftsatz vom 20.11.2004 erklärt worden ist. Zum einen stellt § 60 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf die Auftragserteilung ab, nicht auf den Zeitpunkt der für den Gegner erkennbaren prozessbezogenen Tätigkeit. Zum anderen stand nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. H. für die Beklagten zu 26) und 50) im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest, dass sie sich - sollten sie nicht verklagt werden - in der Form der Nebenintervention an dem anhängigen Rechtsstreit beteiligen würden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 428.829,49 (= EUR 676.768,13 - EUR 206.351,80 - EUR 41.586,84)






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