Landgericht Coburg:
Urteil vom 17. Februar 2012
Aktenzeichen: 33 S 87/11

(LG Coburg: Urteil v. 17.02.2012, Az.: 33 S 87/11)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Coburg vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 24.11.2011. Zweitinstanzlich haben sich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:

Nach dem Widerspruch gegen das Eintragen in dem Verteiler für Newsletter trug sich der Kläger am 22.11.2010 aus dem Verteiler für Newsletter wieder aus und erhielt von der Beklagten eine Abmeldebestätigung. Erst daraufhin erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten per E-Mail am 22.11.2010 "Sehr geehrte Damen und Herren, liefern Sie mir einfach die bestellten Stühle und verschonen Sie mich mit weiterer Werbung. Mit freundlichen Grüßen ... Rechtsanwalt." Erst danach am 23.11.2010 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass die bestellten Artikel am 19.11.2010 mit ... versendet wurden.

Zweitinstanzlich beantragte der Kläger,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 338,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 04.01.2012 angekündigten Antrags zu Ziffer 1., es der Beklagten zu untersagen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Berufung erklärt.

Er wiederholt seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Er ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Coburg zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Verhalten der Beklagten nicht um Werbung handele. Nicht nur die Feedbackanfrage, sondern auch die Aufnahme in den Verteiler für Newsletter sei eine unzulässige, weil unerwünschte Werbung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13.12.2011, vom 04.01.2012 und vom 16.02.2012 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2012 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Coburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

141. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Feedbackanfrage der Beklagten um Werbung handelt, ist diese jedenfalls nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren. Maßgeblich dafür ist das Empfinden eines durchschnittlichen Marktteilnehmers. Kriterien für eine Unzumutbarkeit sind z. B. die Intensität des Eingriffs, die Gefahr einer Summierung, etwaige Ausweichmöglichkeiten des Kunden sowie eine Möglichkeit der schonenderen Ausübung des Handelnden. Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt hier, dass es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung handelt, obwohl der Kläger vor Versendung der Feedbackanfrage ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er weitere Werbung nicht wünscht. Nachdem diese E-Mail des Klägers, wonach er von weiterer Werbung verschont bleiben wolle, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abmeldung in dem Verteiler für Newsletter der Beklagten erfolgte, was eindeutig für jedermann als Werbung zu qualifizieren ist, musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger auch keine Feedbackanfrage erhalten will. Hierbei handelt es sich € wenn überhaupt € dann zumindest nicht überwiegend um eine Werbemaßnahme, sondern auch und vor allem um eine Zufriedenheitsanfrage und Kundenservice, die der Verbesserung der Abläufe bei der Beklagten und dem Abstellen von Mängeln dienen soll. Vom objektiven Empfängerhorizont aus ist eine solche Feedbackanfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt keineswegs offenkundig als Werbung anzusehen, auch wenn das im Rahmen juristischer Diskussionen durchaus so gesehen werden mag. Die Intensität des Eingriffs war vergleichsweise gering, die Gefahr einer Summierung war nicht gegeben. Es handelte sich lediglich um eine einmalige Anfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt. Darüber hinaus sind im heutigen Geschäftsverkehr via Internet Feedbackanfragen allgemein üblich.

2. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch das Aufnehmen in den Verteiler des Newsletters als unerwünschte Werbung zu qualifizieren sei, für die ein Unterlassungsanspruch ohnehin bestünde, so mag dies grundsätzlich der Fall sein, führt den Kläger im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter. Anlass für die Abmahnung des Klägers vom 21.01.2011 war allein die Feedbackanfrage vom 21.01.2011. Die Aufnahme in den Verteiler des Newsletters, die bereits am 22.11.2010 erfolgte, und damit bereits zwei Monate zurücklag, veranlasste den Kläger hingegen nicht, eine Unterlassungserklärung an die Beklagte zu senden. In dem Anschreiben vom 21.01.2011 an die Beklagte macht der Kläger auch nur die Feedbackanfrage vom 21.01.2011 zum Gegenstand der Unterlassungserklärung. Von der Aufnahme in den Verteiler des Newsletters ist dort hingegen nicht die Rede. Da die Beklagte den Anspruch sofort unter Protest gegen die Kostenlast anerkannte, jedoch vorher außergerichtlich nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Newsletter aufgefordert wurde, tritt die Kostenfolge des § 93 ZPO ein. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Aufnahme in den Verteiler des Newsletters aufgrund eines technischen Fehlers versehentlich vorgenommen hatte und diesen Fehler sofort beseitigte, so dass hier auch schwerlich von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, bei der es maßgeblich auf die konkreten Umstände ankam.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 3 ZPO, 47 GKG.






LG Coburg:
Urteil v. 17.02.2012
Az: 33 S 87/11


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