Kammergericht:
Beschluss vom 26. April 2004
Aktenzeichen: 1 W 92/04

(KG: Beschluss v. 26.04.2004, Az.: 1 W 92/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten bei einem Wert von 80,96 EUR zurückgewiesen.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Umsatzsteuer ist nicht abzusetzen.

Umsatzsteuer ist auf die Vergütung des sich selbst als Rechtsanwalt vertretenden Antragstellers nach § 25 Abs. 2 BRAGO, § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO allerdings nur zu erstatten, wenn sie anfällt.

Die nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Berücksichtigung erforderliche Erklärung des Antragstellers, er könne die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, liegt zwar vor; sie ist aber nicht maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vorliegt. Hierfür ist, wie die Beteiligten richtig erkannt haben, entscheidend darauf abzustellen, ob die Selbstvertretung des Rechtsanwalts seine berufliche Anwaltstätigkeit € als sogenanntes Innengeschäft € oder € als Außengeschäft € eine rein private Angelegenheit betraf (Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO § 25 Rdnr. 7b; v. Eicken, KoRsp ZPO § 91 (B-Auslagen) Nr. 166, Anm. zu BVerfG NJW 1996, 382; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO § 91 Rz 179f.; Zöller/Herget, ZPO § 91 Rdnr. 13, Umsatzsteuer; s. bereits Senat, JurBüro 1981, 1685). Ein umsatzsteuerpflichtiger (Leistungs-) Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Selbstvertretung in privater Angelegenheit als Unternehmer Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens ausführt (vgl. OFD Düsseldorf, BB 1982, 850; OLG Düsseldorf JurBüro 1994,299; OLG München MDR 2003, 177), daher im Falle einer vom Rechtsanwalt in eigener Sache erhobenen Unterlassungsklage etwa dann nicht, wenn es sich um die Durchsetzung eines berufs- oder unternehmensbezogenen Unterlassungsanspruchs handelt (Hans.OLG Hamburg MDR 1999, 764).

Diese Frage ist vorliegend streitig. Der Antragsteller hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen gewandt, "zur Förderung des Absatzes von Erotikseiten" mit ihm als Rechtsanwalt unter seiner Kanzleianschrift ohne sein Einverständnis "per E-mail Kontakt aufzunehmen". Der Antragsgegner sieht hierin die Geltendmachung eines berufs- oder unternehmungsbezogenen Unterlassungsanspruchs, während der Antragsteller dazu mitteilt, dass er "auch als Privatmann betroffen ist und insoweit Mehrwertsteuer abführen muss".

Nach der Art der E-mail-Werbung, die Angebote eines "Hurenservice" betrifft, kommt ein Eingriff nicht nur in das Unternehmen des Rechtsanwalts, sondern auch in seine Privatsphäre und sein Persönlichkeitsrecht in Betracht. Die Erklärung des Antragstellers, er habe Mehrwertsteuer auf das Honorar der Selbstvertretung zu entrichten, erscheint daher vertretbar. In der Mitteilung des Antragstellers liegt die Zuordnung seiner Dienstleistung als Prozessvertreter zum eigenen Privatbereich, so dass ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.11.2003 € 1 W 350/03 €, veröffentlicht in Juris) genügt zur Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 25 Abs. 2 BRAGO, 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden. Für eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts ist im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 und BGH NJW 2003, 1534). Aus dieser Erwägung muss im Falle des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts, der nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung seiner Auslagen verlangt, seine Erklärung genügen, dass er den geltend gemachten Unterlassungsanspruch dem privaten Bereich zuordne und daher Mehrwertsteuer abzuführen habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 26.04.2004
Az: 1 W 92/04


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