Landgericht Heilbronn:
Urteil vom 8. September 2005
Aktenzeichen: 23 O 49/05 KfH

(LG Heilbronn: Urteil v. 08.09.2005, Az.: 23 O 49/05 KfH)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Letztverbrauchern für eine Matratze mit dem Qualitätsurteil GUT der Stiftung Warentest aus dem Heft 1/1998 wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen:

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu höchstens Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für den Kläger bzgl. Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung von Euro 20.000,00 vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: bis Euro 60.000,00

Tatbestand

Der klagende Verband verlangt Unterlassung von Werbung mit zurückliegenden Testergebnissen.

Anlässlich der Internet-Werbung für eine "Komfort-Matratze Ortho-med" mit dem Qualitätsurteil GUT der Stiftung Warentest nach Prüfung von 23 Matratzen, abgedruckt in test1/1998 (K 4), mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.2005 (B 3) ab. Dagegen hielt Letztere im Anwaltschreiben vom 19.01.2005 die früheren Prüfergebnisse nach wie vor für zutreffend und somit ihre Werbung, die sie fortsetzte, für nicht irreführend. Auch eine weitere Abmahnung vom 24.03.2005 blieb ergebnislos. Einen Werbeprospekt, dessen Angebote ab 14.04.2005 galten (K 3), nahm der Kläger schließlich zum Anlass, die am 19.04.2005 eingegangene und am 26.04.2005 zugestellte Unterlassungsklage zu erheben.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe gegen Ziffer 3 der Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen (K 6) verstoßen und sich wettbewerbswidrig verhalten, weil die im test-Heft 1/1998 veröffentlichten Ergebnisse u.a. der jetzt unter Hinweis auf das damalige Qualitätsurteil GUT beworbenen Matratze durch neuere Untersuchungen oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt gewesen seien. In später veröffentlichten Tests, insbesondere in den Heften 3/2004 und 2/2005 (K 5 bzw. 7) sei die Komfort-Matratze Ortho-med überhaupt nicht mehr untersucht worden. Angesichts der Änderung der Prüfkriterien und deren Gewichtung hätte die beworbene Matratze allenfalls noch das Qualitätsurteil "Befriedigend" erreicht, wobei die Preiskategorie - in 1998 DM 90,00 bis DM 300,00, später ohne ausdrückliche Abgrenzung - keine Rolle spiele. Die neueren Tests beträfen immerhin die gleiche Warenart, für deren Beurteilung andere Kriterien als früher gelten würden. Da dies in der beanstandeten Werbung nicht zum Ausdruck komme, habe die Beklagte wiederholt gegen das Irreführungsverbot verstoßen.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie ... (im Urteilstenor) ... abgebildet für eine Matratze mit dem Qualitätsurteil der STIFTUNG WARENTEST "GUT" (Heft 01/98) zu werben bzw. werben zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die später als in dem zitierten Heft 1/1998 veröffentlichten Testergebnisse für Matratzen als neuere Untersuchung i. S. der Empfehlungen der Stiftung Warentest hinsichtlich der konkret beworbenen Matratze anzusehen seien. Noch im test-Heft 1/2001 (B 2) sei bestätigt worden, dass keine Unterschiede zur früher getesteten Matratze vorlägen. Selbst bei Anwendung des überarbeiteten Prüf- und Bewertungsschemas aus 2004 wäre es bei der Gesamtnote GUT geblieben (B 1), mit welcher deswegen weiterhin geworben werden dürfe.

Dagegen trägt der Kläger vor, zumindest angesichts der in 2005 ausschlaggebend gewesenen Kriterien hätte die streitgegenständliche Matratze nur ein "Befriedigend" erreicht, weil die fehlende - erstmals bewertete - Waschbarkeit des Bezugs zu einer Abwertung geführt hätte.

Aus der Sicht der Beklagten stellt die Abnehmbarkeit von Matratzenbezügen keine technische Neuentwicklung dar, denn diese habe es schon seit 1998 gegeben. Die bloße Änderung des Prüfungs- und Bewertungsschemas wirke sich auf die Fortgeltung des früheren Qualitätsurteils für die beworbene Matratze nicht aus, zumal 1998 insgesamt 23, 2001 nur noch 17, 2004 nur noch 11 und 2005 nur noch 8 Matratzen - jeweils ohne baugleiche Modelle - geprüft worden seien. Auch daran scheitere die Vergleichbarkeit der Testergebnisse.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die zitierten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage des Verbands, dessen von ihm schlüssig dargelegte Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG außer Streit steht, ist begründet.I.

Der vom Kläger seit der Internet-Werbung der Beklagten ab Ende 2004 mit den Abmahnschreiben vom 03.01.2005 und 24.03.2005 (bei B 3) und im Anschluss an die ab 14.04.2005 gültige Prospektwerbung (K 3) klageweise verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

1. Eine Werbung mit älteren Testergebnissen mag dann unbedenklich sein, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit überprüften gleich sowie technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfergebnisse vorliegen (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG RN 4.233). Dagegen ist es als irreführend angesehen worden, wenn ein jüngerer Test, der auf anderen Prüfkriterien beruht, zwar nicht die mit dem älteren Testergebnis beworbenen Ware einbezogen, aber Produkte derselben Warenartgetestet hat (a.a.O., m.w.N.).

2. Somit liegt im jetzigen Fall ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot bereits deshalb vor, weil bei der Ende 2004/Anfang 2005 seitens der Beklagten unter Hinweis auf das Qualitätsurteil GUT der Stiftung Warentest aus Heft 1/1998 geschalteten Werbung für die "Komfort-Matratze Ortho-med" in keiner Weise zum Ausdruck kam, dass seit damals wiederholt Matratzen geprüft und die Ergebnisse in der Zeitschrift testveröffentlicht worden waren. Darunter befand sich zwar die streitgegenständliche Matratze nie mehr, denn in Heft 1/2001 wurde im Wesentlichen nur attestiert, dass ihr Aufbau unverändert geblieben sei. Jedoch zeigt die gerichtsbekannt jährliche Veröffentlichung von Bewertungen der Stiftung Warentest für Matratzen, bei denen die Hefte 1/1998 mit 23 Modellen, 1/2001 mit 17 Modellen, 3/2004 mit 11 Modellen und 2/2005 mit 8 Modellen - jeweils ohne Baugleichheiten - (K 4 bis B 2 bzw. K 5 bzw. K 7) lediglich Beispiele darstellen, dass der Verkehr derartigen Untersuchungen und ihren Ergebnissen erhebliche Bedeutung beimisst. Der Blick auf das im vorliegenden Fall rund 7 Jahre zurückliegende Testdatum veranlasst den von der Werbung mit der Testnote GUT angesprochenen Verbraucher erfahrungsgemäß kaum, daran relativierende Betrachtungen zu knüpfen. Im Gegenteil liegt seine Vermutung nahe, in der Zwischenzeit habe es nicht nur keine bedeutsamen Änderungen oder Entwicklungen, sondern überhaupt keine einschlägigen Prüfungen mehr gegeben. Unabhängig vom Anlass und Hintergrund der jeweiligen Prüfkriterien und deren Gewichtung, von der Anzahl der untersuchten Modelle und deren Zugehörigkeit zu bestimmten Preissegmenten wird der Eindruck erweckt, es bestehe weder ein Anlass noch die Möglichkeit, sich weitere Informationen etwa in neueren test-Heften zu verschaffen.

Auch der BGH (MDR 1985, 909 = GRUR 1985, 932) hat die Werbung mit länger zurückliegenden Testergebnissen u.a. nur deswegen zugelassen, weil in jenem Fall Testergebnisse jüngeren Datums nicht vorlagen. Hiervon unterscheidet sich der jetzige Sachverhalt, bei welchem die Beklagte in ihrer Werbung verschwiegen hat, dass es neuere Prüfungen von Matratzen als diejenigen aus 1998 gibt. Dabei stellt sie unzulässig einengend auf die Identität des konkret beworbenen Produkts ab, nicht auf die Warenart, während das Publikum eher zur Annahme neigen dürfte, seither lägen generell keine neueren Prüfungen der Stiftung Warentest oder vergleichbarer Institute mehr vor.

3. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Streitfrage nicht an, welche Testnote die beworbene Matratze anhand der Kriterien aus 2004 oder 2005 erlangt hätte. Vielmehr ist die beanstandete Werbung schon deshalb zu untersagen, weil sie keinerlei Hinweise auf anderweitige Veröffentlichungen im zurückliegenden Zeitraum von rund 7 Jahren enthält.II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO auf Euro 60.000,00 - entgegen dem auf Euro 15.000,00 lautenden klägerischen Vorschlag - fanden folgende Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.06.2005 (2 U 7/05) Berücksichtigung:

"(Es) kommt ... auf die Bewertung des Interesses des Klägers an. Bei Unterlassungsansprüchen ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll (statt vieler Büscher in Fezer a.a.O. § 12, 173 m.N.). Ist ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Kläger, so ist das Interesse des Verbandes regelmäßig ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG; Büscher a.a.O. 173; Köhler in Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12, 5.9; Spätgens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 80, 16; unklar Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. § 12, 936). ... Dass in der Person der Klägerin (dort Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt/Main) die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG (Untragbarkeit der Prozesskosten nach dem vollen Streitwert) erfüllt wären, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. ... Da der Gesetzgeber aber ersichtlich solche Verbandsklagen nicht automatisch mit einer Streitwertbegünstigung versehen hat, kann der geltend gemachte generalpräventive Gesichtspunkt, bei Verbandsklagen müssten die Streitwerte und damit das Kostenrisiko der Verbände niedrig angesetzt werden, um auf lange Sicht deren Bestand und Fähigkeit zur Aufgabenbewältigung zu gewährleisten, nicht verfangen."

Zwar wurde in dem jener Entscheidung vorangegangenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.12.2004 (23 O 157/04 KfH) noch die seitherige Praxis der hiesigen Kammern für Handelssachen erwähnt, Verbänden und Vereinen einen Abschlag von etwa 50 % des unter Mitbewerbern üblichen Streitwerts zu gewähren. Hiergegen waren jedoch ohnehin Bedenken aufgekommen, zumal hinter diesbezüglichen Unterlassungsanträgen und -klagen nicht selten Initiativen und Interessen von Mitbewerbern und sonstiger Beteiligter der Konsumbranche - wie vorliegend wohl der Stiftung Warentest - stehen. In der Tat erscheint es ungerechtfertigt, institutionellen "Wettbewerbsschützern" automatisch einen gegenüber Mitbewerbern der betroffenen Beklagtenseite etwa halbierten Streitwert einzuräumen und dadurch deren finanzielles Prozessrisiko zu verkleinern. Dem entsprechend wurde die hiesige Praxis geändert (vgl. Urteile 08.09.2005 - 23 O 49/05 KfH - und Anerkenntnisurteil vom 19.09.2005 - 23 O 106/05 KfH - sowie Beschluss vom 26.09.2005- 23 O 101/05 KfH).

Vorliegend mag allenfalls Berücksichtigung finden, dass es sich zwar um eine länger dauernde Werbemaßnahme handelte, aber um keine, die geeignet war, Käuferscharen anzulocken, deren Interesse dann auf das weitere Warenangebot der Beklagten gelenkt werden sollte. Nur deswegen erschien ein Streitwert von Euro 60.000,00 angemessen, obwohl Hauptsacheklagen unter Mitbewerbern in der Größe und Bedeutung von L.schon seither erheblich höher angesiedelt worden sind.






LG Heilbronn:
Urteil v. 08.09.2005
Az: 23 O 49/05 KfH


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