Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerken-
nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).
Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -
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