VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 19. März 1998
Aktenzeichen: 21/97

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 19.03.1998, Az.: 21/97)

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. November 1996 - 7b C 503/96 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers

2. ...

3. ...

4. ...

Gründe

I.

1. Mit einer Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg begehrte die Beteiligte, eine Rechtsanwältin, die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 329,49 DM als Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO für ihre Tätigkeit in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Zwischen den Parteien im Streit war dabei allein die Frage, ob diese Besprechungsgebühr neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO, die der Beschwerdeführer bereits gezahlt hatte, angefallen war. Insoweit behauptete die Beteiligte unter Beweisantritt, daß die bei ihr beschäftigte und als Zeugin benannte Rechtsanwältin H. im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter seines Arbeitgebers besprochen habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies. Er machte geltend, eine Besprechung im gebührenrechtlich relevanten Sinne liege nach der ausdrücklichen gesetzlichen Formulierung nur dann vor, wenn sie über eine bloße mündliche oder fernmündliche Nachfrage hinausgehe. Die Beteiligte habe nicht vorgetragen, was konkret mit dem Personalsachbearbeiter besprochen worden sei. Er behauptete, Rechtsanwältin H. habe lediglich nachgefragt, ob ein bestimmtes Schriftstück seitens des Arbeitgebers bereits unterzeichnet worden sei, und um Übersendung einer Kopie gebeten. Zum Beweis dieser Behauptung berief er sich auf das Zeugnis des Personalsachbearbeiters E.

Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 20. November 1996 statt. Zur Begründung führte es aus, die verlangte Gebühr sei dadurch entstanden, daß die Beteiligte mit dem Beschwerdeführer entsprechend § 118 BRAGO die Sach- und Rechtslage erörtert habe. Der Umfang dieser Erörterung, ob im Büro der Beteiligten oder telefonisch mit einer Mitarbeiterin von ihr, ergebe sich aus einem Schreiben der Beteiligten an den Arbeitgeber des. Beschwerdeführers. Die in diesem Schreiben wiedergegebenen tatsächlichen Kenntnisse könnten nur auf einer umfangreichen Unterredung mit dem Beschwerdeführer beruhen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB.

Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO Willkürlich ausgelegt. Seine Annahme, bereits die Besprechung einer Angelegenheit mit dem Mandanten löse die Besprechungsgebühr aus, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und sei auch unter dem Blickwinkel verschiedener Möglichkeiten der Gesetzesauslegung nicht nachvollziehbar. Zwangsläufig Gehöre zu jeder Mandatsanbahnung, wenn diese nicht ausnahmsweise schriftlich erfolge, ein Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten. Dieses Gespräch sei stets mit der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Dies sei völlig einhellige Ansicht und werde in Rechtsprechung und Literatur nirgends in Zweifel gezogen. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO diene demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut der Abgeltung der anwaltlichen Bemühungen; die dadurch entständen, daß mündliche Gespräche mit dritter Seite geführt wurden. Die davon abweichende Auffassung des Amtsgerichts könne vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein lediglich einfachrechtlicher Auslegungs- oder Rechtsanwendungsfehler angesehen werden. Vielmehr sei mit einer "Gesetzesanwendung", die derart diametral gegen den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes gerichtet sei, die Grenze zur richterlichen Willkür überschritten.

Hinzu komme, daß das Gericht auf diese abwegige und in keiner Hinsicht nachvollziehbare oder verständliche Rechtsansicht, für die es auch keinerlei Begründung gebe, in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort hingewiesen habe, so daß auch keine Gelegenheit bestanden habe, diese Ansicht im Rechtsgespräch noch zu korrigieren. Zwischen den Parteien sei - für das Gericht ersichtlich - nur darüber gestritten worden, ob durch das Telefongespräch der Rechtsanwältin H. mit dem Personalsachbearbeiter E. die Besprechungsgebühr entstanden sei. Auch die Beteiligte habe sich nicht darauf berufen, daß bereite ihr Mandatsanbahnungs- und Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer die Besprechungsgebühr ausgelöst habe. Es verletze unter diesen Umständen das Gebot eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das Gericht es unterlassen habe, die Parteien auf seine ungewöhnliche Rechtsansicht, die sie - für das Gericht erkennbar - nicht kannten, aufmerksam zu machen.

Die Beteiligte sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

II.

1. Die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die mit im Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st.Rspr., u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf die in Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte berufen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot sowie auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB und ist daher gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nicht jeder den Fachgerichten unterlaufene Fehler einer Korrektur im Verfassungsbeschwerdeverfahren zugänglich ist. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht und hat daher nicht dieAufgabe, allgemein die Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin auf etwaige Fehlerhaftigkeit zu kontrollieren. Es hat vielmehr nur zu Überprüfen, ob die in der Verfassung von Berlin gewährten subjektiven Rechte grundsätzlich in Existenz und Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Dezember1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <184>j.

Dies ist hier nicht geschehen.

a) Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts verletzt Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht in st. Rspr. u.a. BVerfGE 89, 1 <13>). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. u.a. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; ferner BVerfGE 87, 273 <279> m.w.N.).

Die Annahme des Gerichts, bereits die Besprechung einer Angelegenheit mit dem Mandanten selbst löse die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus, widerspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch der Systematik des Gesetzes. Die Besprechungsgebühr entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und entgilt das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen mit Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber kann sie nach völlig einhelliger Ansicht, die sich auch sämtlichen Kommentierungen zur BRAGO entnehmen läßt, nicht berechnet werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO § 118, Rdn. 5 und 8; Hansen, BRAGO § 118, Rdn. 16 f.; Riedel/Sußbauer, BRAGO § 118, Rdn. 37; Schumann/Geißinger, BRAGO § 118, Rdn. 11 f.). Vielmehr werden diese Besprechungen durch die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO mit abgegolten, gleichviel, ob nur eine oder mehrere Besprechungen stattfinden (vgl. Gerold/Schmidt aaO.). Demgegenüber dient die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, wie bereits aus dem Wortlaut zweifelsfrei ersichtlich, der Abgeltung zusätzlicher anwaltlicher Bemühungen, die dadurch entstehen, daß mündliche Gespräche mit Dritten, also gerade nicht mit dem eigenen Auftraggeber geführt werden, wobei durch den letzten Halbsatz klargestellt wird, daß der Rechtsanwalt die Gebühr nicht allein für mündliche oder fernmündliche Nachfragen erhält.

In Anbetracht der eindeutigen Gesetzes- und Rechtslage kann die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung unter keinen denkbaren Aspekt mehr als rechtlich vertretbar angesehen werden, zumal eine rechtliche Auseinandersetzung mit der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO völlig fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Begründung darauf, "§ 118 BRAGO" zu zitieren, ohne daß erkennbar wäre, daß das Gericht die in den Ziffern 1. und 2. geregelten unterschiedlichen Gebührentatbestände auch nur zur Kenntnis genommen hätte.

Angesichts dieser Lage der Dinge ist die im entscheidenden Punkt nicht mit einer aussagefähigen Begründung versehene Entscheidung des Amtsgerichts bei verständiger Würdigung der die Verfassung von Berlin beherrschenden Gedanken nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich (vgl. zum Grundgesetz BVerfGE 71, 122 <136>; 58, 163 <168>; weiter BVerfG, NJW 1990, 3191 und NJW 1990, 3193). Ohne daß es auf subjektive Umstände oder auf ein Verschulden des Amtsrichters ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB dar.

b) Das Urteil beruht darüber hinaus auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB.

Das durch Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten nicht nur grundsätzlich ein Recht darauf, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Es enthält auch die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zu Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 36, 92 <97>; 54, 117 <123>).

Das Amtsgericht hat den Vortrag beider Parteien zur Entstehung der Besprechungsgebühr übergangen und die von ihnen angebotenen Beweise nicht erhoben. Dabei war für das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Parteienvortrags ersichtlich, daß zwischen den Parteien allein die Frage streitig war, ob die Besprechungsgebühr durch das Telefongespräch der Rechtsanwältin H. mit dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers entstanden war. Hätte sich das Gericht mit dem Vortrag der Parteien auseinandergesetzt, so hätte sich ihm auch aus diesem Grunde aufdrängen müssen, daß seine Annahme, die Besprechungsgebühr sei allein durch das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ausgelöst worden, nicht zutreffend sein konnte. Es hatte sich dann mit der Frage befassen müssen, ob der Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs mit dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers hinreichend substantiiert war, um von einer Besprechung im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO ausgehen zu können, und ob in Anbetracht des streitigen Vortrags zum Gesprächsverlauf Beweis zu erheben war.

Mit dem objektiven Wortlaut der Gründe und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien in seine Erwägungen mit einbezogen hat, sind besondere Umstände gegeben, die die verfassungsgerichtliche Feststellung rechtfertigen, daß das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Gerichts auf diesem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Denn es erscheint möglich, daß das Gericht im Falle der Berücksichtigung des Parteienvortrags hinsichtlich der Entstehung der Besprechungsgebühr zu einem anderem Ergebnis gelangt wäre. Für den Fall einer Beweiserhebung ist der Ausgang offen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. November 1996 ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. -

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






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