Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2009
Aktenzeichen: 35 W (pat) 12/07

(BPatG: Beschluss v. 06.04.2009, Az.: 35 W (pat) 12/07)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Gebrauchsmusterinhaber hat am 30. Januar 2007 ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung "Knickbarer Seitenständer für ein Zweiradfahrzeug" angemeldet. Am 6. Februar 2007 hat er die in der Anmeldung in Bezug genommene Figur 1 nachgereicht, worauf am 9. August 2007 das Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag des 6. Februar 2007 in das Register eingetragen worden ist.

Am Ende des Formulars für den Eintragungsantrag befindet sich unterhalb der Unterschrift des als Zustellungsadressat benannten Rechtsanwalts, der Zusatz "7. Antrag auf VKH". Dem Antrag waren ein Bescheid der Stadt A... über die Weitergewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 22. Dezember 2005 sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebrauchsmusterinhabers beigefügt.

Mit dem am 6. Februar 2007 eingegangenen Anwaltsschreiben wurde nicht nur die fehlende Figur 1 nachgereicht, vielmehr beantragte der Anwalt mit dem Hinweis, dass der Gebrauchsmusterinhaber ihm die Vertretung übertragen habe, auch seine Beiordnung.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle die Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt, den Antrag auf Beiordnung aber zurückgewiesen, zum einen, weil die Anmeldeunterlagen nicht erkennen ließen, dass eine Beiordnung erforderlich sei und zum anderen aus den Gründen des Bescheids vom 15. März 2007, zu dem sich der Gebrauchsmusterinhaber nicht geäußert hat. Dort war er u.a. darauf hingewiesen worden, dass der Antrag keine substantiierten Gründe enthalte, warum die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens notwendig sei und welche erfindungsbezogenen Fachkenntnis und welche Berufsausbildung der Gebrauchsmusterinhaber habe.

Gegen die Zurückweisung der Beiordnung richtet sich die Beschwerde, mit der der Gebrauchsmusterinhaber den Antrag auf Beiordnung weiterverfolgt.

Zur Begründung werden zum einen unzureichende Sprachkenntnisse des aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden damals 73-jährigen Gebrauchsmusterinhabers angeführt, zum anderen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ordnungsgemäße Unterlagen für eine Gebrauchsmusteranmeldung zu erstellen. In seinem Herkunftsland sei er zunächst als Bauingenieur, zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesen. Er habe nie etwas mit Dokumentation zu tun gehabt, die Beschreibung von Zeichnungen sei ihm nicht geläufig. Die von ihm vorgelegten Unterlagen hätten, um überhaupt eine ordnungsgemäße Anmeldung durchführen zu können, erst ins Deutsche übersetzt werden müssen; auch die Zeichnung sei vom Anwalt angefertigt worden. Ohne anwaltlichen Beistand wäre der Gebrauchsmusterinhaber nicht in der Lage gewesen, die Anfrage des Deutschen Patentund Markenamts wegen der Verschiebung des Anmeldetags zu beantworten.

Der Gebrauchsmusterinhaber beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Juni 2007 aufzuheben, soweit die Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen worden ist, und ihm Rechtsanwalt S... als Vertreter für das Gebrauchsmustereintragungsverfahren beizuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können, wenn überhaupt, frühestens auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken, wenn bis zum Abschluss der betreffenden Instanz der Antrag vollständig vorgelegen hat. Daran fehlt es hier, da der Gebrauchsmusterinhaber die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Vertreters nicht rechtzeitig vorgetragen hat.

Nach § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 133 Abs. 1 S. 1 wird einem Beteiligten, dem wie im vorliegenden Fall Verfahrenskostenhilfe -gewährt wurde, ein Rechtsoder Patentanwalt als Vertreter beigeordnet, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens notwendig erscheint und der Beteiligte dies beantragt.

1.

Der Antrag auf Beiordnung wurde hier am 6. Februar 2007 gestellt, wie die Gebrauchmusterstelle zu Recht festgestellt hat, und nicht bereits mit der Anmeldung. Denn allein der Umstand, dass der anwaltliche Vertreter des Gebrauchsmusterinhabers die Anmeldeunterlagen unterzeichnet und mit den Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht hat, reicht regelmäßig nicht aus, um das Antragserfordernis als erfüllt anzusehen (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 211 ff.:). Von einem konkludenten Antrag kann hier auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Anwalt im Eintragungsantrag lediglich als Zustellungsempfänger und nicht als Vertreter benannt worden ist.

2.

Der Antrag vom 6. Februar 2007 war zwar rechtzeitig, da das Eintragungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Die Verfügung, dass das Gebrauchsmuster einzutragen ist, datiert vom 11. Juli 2007, die Eintragung erfolgte am 9. August 2007. Eine auf den Zeitpunkt des Antrags zurückwirkende Beiordnung scheidet vorliegend aber aus, weil der Gebrauchsmusterinhaber bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens nicht ausreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Beiordnung im vorliegenden Fall angeordnet hätte werden müssen.

2.1. Auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 15. März 2007 hat der Gebrauchsmusterinhaber nicht reagiert, obwohl dort zutreffend gerügt worden war, dass sich die Notwendigkeit einer Beiordnung weder aus den Unterlagen noch aus dem bisherigen Vorbringen feststellen lasse. Auch nachdem er mit einem weiteren Schreiben des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Juni 2007 aufgefordert worden war, sich für wegen der anfänglich fehlenden Figur 1 dazu zu äußern, ob die in der Anmeldung enthaltene Bezugnahme auf die Zeichnung als nicht erfolgt gelten oder der Anmeldetag auf den 6. Februar 2007 verschoben werden solle, hat sich der Gebrauchsmusterinhaber mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2007 zwar für die 2. Alternative entschieden, sich aber zur Frage der Beiordnung nicht weiter geäußert. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war die im Bescheid vom 15. März 2007 gesetzte 2-monatige Äußerungsfrist bereits abgelaufen.

2.2. Die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung erfolgte somit zu Recht, da die erforderliche Bewilligungsreife bei Beschlussfassung nicht vorlag und dem Gebrauchsmusterinhaber eine angemessene Frist eingeräumt worden war, um die Mängel zu beseitigen. Die gegen die Zurückweisung der Beiordnung gerichtete Beschwerde ist zwar noch vor Abschluss des Eintragungsverfahrens eingelegt worden, doch auch die Angaben in der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2007 waren nicht substantiiert genug, um daraus ersehen zu können, dass eine Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich war. Lediglich das Geburtsdatum des Gebrauchsmusterinhabers ergibt sich schlüssig aus dem Bescheid der Stadt Augsburg über die Weitergewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 22. Dezember 2005. Dies reicht sicher nicht aus, da ein Alter von 73 Jahren keine Vermutung dahingehend beinhaltet, ein Anmelder könne ein Verfahren ohne anwaltlichen Beistand nicht ausreichend fördern. Die Behauptung, der als Bauingenieur ausgebildete Gebrauchsmusterinhaber sei nicht in der Lage, eine Zeichnung zu erstellen und zu beschreiben, kann nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Figuren 2 bis 6 eine erhebliche Ähnlichkeit mit Bauzeichnungen aufweisen. Als erheblich im Sinne des § 133 Abs. 1 PatG könnten vorliegend allerdings die fehlenden Sprachkenntnisse angesehen werden. Hierfür hätte allerdings vorgetragen werden müssen, seit wann sich Gebrauchsmusterinhaber in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, um diesen Vortrag nachvollziehen zu können. Denn sog. Kontingentsflüchtlinge leben bereits seit über 20 Jahren in Deutschland, Kontingentsflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion können seit 1991 einreisen (vgl. www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti).

Damit fehlte es bis zur Beendigung des Eintragungsverfahrens am 9. August 2007 jedenfalls an einem bewilligungsreifen Antrag.

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BPatG:
Beschluss v. 06.04.2009
Az: 35 W (pat) 12/07


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