Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 29. Mai 1979
Aktenzeichen: L 1 B 45/78

(Hessisches LSG: Beschluss v. 29.05.1979, Az.: L 1 B 45/78)

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-23/78) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. September 1978 verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. April 1978 (Az.: S-3/Ar-139/75) als unzulässig. Der Beschwerdegegner hatte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. April 1976 den Rechtsstreit, mit dem Konkursausfallgeld begehrt worden war, in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beschwerdeführerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dem Antrag gab die 3. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt durch Beschluß vom 3. April 1978 statt. Die gegen den am 10. April 1978 zugestellten Beschluß am 9. Mai beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Beschwerde wurde in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-23/78) als nicht innerhalb der Frist eingelegt und damit unzulässig angesehen. Die Vorlage an das Sozialgericht konnte durch das Beschwerdegericht erst nach Ablauf der Frist erfolgen, so daß die Beschwerdefrist hierdurch nicht gewahrt werden konnte.

Im Nachgang hierzu beantragt der Kläger, durch Beschluss eine Kostenentscheidung zu treffen. Er ist der Ansicht, ein Kostenbeschluss sei notwendig, da zwar jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die innerhalb eines abgeschlossenen Verfahrens notwendig geworden sei, durch die Gebühr des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung € BRAGO € abgegolten werden. Werde jedoch das zulässige Rechtsmittel eingelegt, müsse diese besondere Tätigkeit in dem damit gesonderten Verfahren eine besondere Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösen. Ein Erstattungsanspruch sei deshalb gegeben, wenn die Beschwerdeentscheidung nach Beendigung der Hauptsache ergehe. Wollte man anders verfahren, hätte dies zur Folge, daß der Rechtsanwalt für eine Beschwerde innerhalb des laufenden Verfahrens die Gebühr des § 166 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in voller Höhe ausschöpfen könnte, für eine zusätzliche Tätigkeit nach Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache jedoch keine zusätzlichen Gebühren erhalten würde.

Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, die Voraussetzung für eine Kostenerstattung sei nicht gegeben, da die Beschwerdeentscheidung nicht nach einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern nach einem Anerkenntnis ergangen sei.

Dem Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-23/78) war nicht stattzugeben. Er kann in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 140 Sozialgerichtsgesetz €SGG€ als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses aufgefaßt werden. Eine zusätzliche Entscheidung über die Kosten hatte hier nicht zu erfolgen. Der von dem Kläger beanstandete Beschluss betraf kein selbständiges Antragsverfahren, wie beispielsweise beim Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, sondern er wurde von einem Beteiligten des Hauptverfahrens herbeigeführt. Die Beschwerde kann auch nicht als von einem Verfahrensbeteiligten nach Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt angesehen werden (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 176 Rdz. 5; Zeihe, Komm. zum SGG, § 176 Rdz. 4 g). Denn das Verfahren endete in der Hauptsache durch Anerkenntnis, in dessen Folge über die Kosten zu entscheiden war. Im Rahmen dieses Verfahrens über die Kosten bedurfte es nicht nochmals einer Kostenentscheidung innerhalb der festzustellenden Kostenfolge. Daraus folgt, daß in Fällen dieser Art lediglich eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des § 197 SGG (Kostenfestsetzung) möglich ist, soweit die Kostenentscheidung dem Grunde nach dies zuläßt.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).






Hessisches LSG:
Beschluss v. 29.05.1979
Az: L 1 B 45/78


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