Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 30. September 2008
Aktenzeichen: 1 Ws 142/08

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 30.09.2008, Az.: 1 Ws 142/08)

Der Pflichtverteidiger hat im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2007 aufgehoben.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem u.a. wegen mehrfachen Betruges geführten Strafverfahren wurde Rechtsanwalt ... dem Angeklagten durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. September 2005 zum Pflichtverteidiger bestellt. Bereits mit der Anzeige vom 02. April 2003 stellte die Verletzte, die € einen Adhäsionsantrag auf Zahlung von 127.600,00 € Schadenersatz zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 01. August 2002. Eine Zustellung dieses Adhäsionsantrages an den Angeklagten durch das Gericht erfolgte nicht. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren wurde von dem Angeklagten nicht gestellt. In der Hauptverhandlung am 10. Februar 2006 teilte die Vorsitzende den Prozessbeteiligten mit, dass der Adhäsionsantrag gestellt worden sei. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Mit Urteil vom 17. Februar 2006 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wurde abgesehen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen wurden dem Angeklagten auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 9.577,42 €, darin enthalten eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse. Mit Beschluss vom 09. Juni 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung des Pflichtverteidigers auf 6.078,86 € fest; dabei wurden die von ihm beantragte Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG abgesetzt, weil es an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verteidigers mangele. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. November 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2008 die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung um die Gebühr für das Adhäsionsverfahren erhöht. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors.

II.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, weil der Pflichtverteidiger mangels einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse hat.

Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die streitige Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidigers gleichzeitig die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren mit umfasst, am 29. April 2008 in dem Verfahren 2 Ws 59/08 - 22 KLs 25/06 Landgericht Cottbus wie folgt entschieden:

€1. Der Umfang des Vergütungsanspruchs des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt; eine entsprechende Entscheidung ist deshalb auch nicht ergangen. Für das Bestehen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kommt es daher darauf an, ob sich dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß §§ 140, 141 StPO auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt.

Die vorstehende Frage wurde und wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004, eingeführt durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. März 2004 (BGBl. I 2004, 718, 788), unterschiedlich beantwortet (bejahend - die Bestellung zum Pflichtverteidiger erstrecke sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren - OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2007, AGS 2007, 404; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2005, NStZ-RR 2006, 347 und OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2005, StraFo 2005, 394; zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des RVG OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2001, StraFo 2001, 361 sowie OLG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1997, NStZ 1998, 101; entsprechend KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 140 Rdnr. 4; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdnr. 20; Julius in Heidelberger Kommentar zur StPO, § 141 Rdnr. 11; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 5; die gegenteilige Auffassung wird vertreten vom OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007, RVGreport 2008, 102, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, JurBüro 2006, 643; zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des RVG vom OLG München, Beschluss vom 26.11.2001, StV 2004, 38, und vom OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.1999, StV 2000, 433; entsprechend Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., VV 4143 bis 4144 Rdnr. 46).

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist - soweit dem Senat bekannt - zu dieser Frage bisher nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch (mit Beschluss vom 30.03.2001, NJW 2001, 2486) entschieden, dass sich die Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt und diese Entscheidung mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der §§ 397 a Abs. 1 StPO, 102 BRAGO sowie den Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO begründet. Zum letztgenannten Gesichtspunkt enthält die Entscheidung den Hinweis, dass durch die in § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 ZPO getroffene Regelung verhindert werden solle, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte sowie hierfür anschließend aus der Staatskasse entschädigt würde (Zitat BGH, a.a.O., S. 2487). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die zum damaligen Zeitpunkt bereits vertretene Ansicht, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstrecke, aufgegriffen und ausdrücklich offen gelassen, ob ihr €wegen der engen tatsächlichen und rechtlichen Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten€ zu folgen sei.

2. Für die Auffassung, die Pflichtverteidigerbestellung erstrecke sich auch auf das Adhäsionsverfahren, werden im Wesentlichen die folgenden Argumente vorgebracht:

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gelte für das gesamte Strafverfahren. Ebenso wie damit die Tätigkeiten des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren umfasst sind, müsse dies auch für das Adhäsionsverfahren gelten. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber das Gegenteil ausdrücklich bestimmen müssen. Es komme hinzu, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten beigeordnet werde, um sich gegenüber dem im Strafverfahren geltend gemachten staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Warum dieser dann den Angeklagten nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung auch gegen die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen können solle, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, a.a.O.).

Eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich; es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte (OLG Köln, a.a.O.).

Der Wortlaut der Nr. 4143 VV RVG stehe der Auffassung, dass die Gebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG dem Pflichtverteidiger zustehe, ohne dass es einer vorherigen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf, zumindest nicht entgegen. Sowohl die Überschrift des Unterabschnitts 5 €zusätzliche Gebühr€ als auch die Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem Wahlanwalt einerseits und dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt andererseits sprächen dafür, dass der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger diese Gebühr erhalten könne. Dies entspräche auch dem klar erklärten Willen des Gesetzgebers (OLG Köln, a.a.O.).

Dazu wird auf eine Stelle in der Begründung zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen, in der es heißt:

€Der Pflichtverteidiger soll die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG - E ebenfalls erhalten. Das entspricht dem geltenden Recht. Sie wird - wie derzeit nach § 97 Abs. 1 Satz 4, §§ 89, 123 BRAGO - der Höhe nach durch § 49 RVG - E begrenzt€ (Bundestagsdrucks. 15/1971 S. 228, zu Nr. 4143).

Eine Besserstellung des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger erscheine gerechtfertigt, weil das Missbrauchsrisiko nicht wie bei dem gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bestellten Beistand des Nebenklägers bestünde. Der Angeklagte habe es nicht in der Hand, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren gegen ihn geltend gemacht würden (OLG Dresden, a.a.O.).

153. Der Senat folgt der gegenteiligen Ansicht, deren Argumente insgesamt überzeugender erscheinen:

a) Der Wortlaut von § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1, 2 StPO schließt die Auffassung, die Bestellung zum Pflichtverteidiger erstrecke sich (automatisch) auf das Adhäsionsverfahren, nahezu aus. Nach dieser Vorschrift gilt § 121 Abs. 2 ZPO (Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) €mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll€. Soweit das Gesetz an dieser Stelle den Begriff €Verteidiger€ enthält, gibt es keine Hinweise darauf, dass es damit nur den Wahlverteidiger meint. Verteidiger sind vielmehr sowohl Wahl- als auch Pflichtverteidiger. Kann der Begriff €Verteidiger€ jedoch gedanklich mit den Begriffen €Wahl- oder Pflichtverteidiger€ ersetzt werden, so kann die Vorschrift des § 404 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1, 2 StPO auch so gelesen werden, dass § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass dem Angeschuldigten, der einen €Wahl- oder Pflichtverteidiger€ (statt €Verteidiger€) hat, dieser beigeordnet werden soll. Eine solche Gesetzesformulierung macht für den Pflichtverteidiger ersichtlich keinen Sinn, wenn sich seine Bestellung nach §§ 140, 141 StPO ohnehin auf das Adhäsionsverfahren erstrecken würde.

b) Der Hinweis auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung zu Nr. 4143 VV RVG - E als Beleg für einen Willen des Gesetzgebers, sich zur Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu äußern, überzeugt nicht. Die o. g. Textstelle in der amtlichen Begründung ist einer Nummer im Vergütungsverzeichnis zum RVG zugeordnet. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Frage, für welche Tätigkeiten und in welcher Höhe ein Rechtsanwalt - als Wahl- oder bestellter/beigeordneter Rechtsanwalt - Vergütungen beanspruchen kann, nicht jedoch, wer ihm diese schuldet. Hätte der Gesetzgeber sich gerade an dieser Stelle zur Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren äußern wollen, wäre dies zumindest systemfremd gewesen. Es spricht daher viel für die Annahme, die amtliche Begründung habe an dieser Stelle nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die dem Pflichtverteidiger für andere Tätigkeiten zustehenden Vergütungen seine etwaige Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nicht abdecken sollen, sondern er - wie ein Wahlverteidiger - hierfür eine gesonderte Gebühr beanspruchen können soll - und zwar unabhängig von der Frage, wer ihm diese schuldet (OLG Celle, a.a.O.).

c) Die systematische Betrachtung spricht dagegen, eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren anzunehmen. Es ist zwar richtig, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich auf das gesamte Strafverfahren erstreckt, jedoch nimmt gerade das Adhäsionsverfahren eine Sonderstellung ein. Es dient nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Verletzten. Das insoweit zivilrechtlich geprägte Adhäsionsverfahren ist lediglich aus prozessökonomischen Gründen an das Strafverfahren angegliedert (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).

Auch die tatsächlich bestehende enge sachliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten und seiner Vertretung im Adhäsionsverfahren führt nicht zu einer Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. Wie beim Pflichtverteidiger eine enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten bestehen kann, kann die gleiche enge sachliche Verbindung zwischen der Vertretung der Interessen des Nebenklägers als Verletzter einer Straftat und der Geltendmachung der auf diese Straftat gestützten Ansprüche bestehen. Dass dieser Gesichtspunkt aber ohne Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO nicht zu einer Erstreckung einer anderweitig erfolgten gerichtlichen Bestellung auf das Adhäsionsverfahren führt, ist für den Fall des Beistands des Nebenklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO durch die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden.

Schließlich ist allein der Umstand, dass das Gesetz in § 404 Abs. 5 StPO eine ausdrückliche Regelung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeklagten enthält, ein gewichtiges Argument dafür, diese Regelung auch als abschließend zu betrachten. Ein Bedürfnis, eine darüber hinausgehende gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren durch eine extensive Auslegung der §§ 140, 141 StPO zu erreichen, bestünde nur dann, wenn die in § 404 Abs. 5 StPO getroffene Regelung unvollständig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Im Kosteninteresse des Verteidigers, der im Adhäsionsverfahren für den Angeklagten aufgetreten ist, ohne dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung gestellt worden war, mag es sein, die versäumte Antragstellung durch eine extensive Auslegung der Pflichtverteidigerbestellung nach §§ 140, 141 StPO auszugleichen; insoweit gegebenenfalls auftretende Unbilligkeiten liegen jedoch in der versäumten Antragstellung nach § 404 Abs. 5 StPO begründet und nicht in einer Lückenhaftigkeit des Gesetzes.

d) Bei teleologischer Betrachtung ist im Sinne der Prozessgerechtigkeit zu verlangen, dass im Adhäsionsverfahren für den Angeklagten und den Nebenkläger hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts die gleichen Voraussetzungen gelten. Dies ist mit § 404 Abs. 5 StPO verwirklicht, weil für beide Parteien im zivilrechtlichen Annexverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts von der Prozesskostenarmut, der fehlenden Mutwilligkeit und der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängt. Es trifft zwar zu, dass bei der Pflichtverteidigung anders als bei der Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO das Missbrauchsrisiko durch Geltendmachung unbegründeter oder überhöhter Adhäsionsansprüche nicht besteht, weil es sich der Angeklagte nicht aussuchen kann, welche Adhäsionsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, doch erklärt dieses Argument nicht, warum von dem allgemeingültigen Grundsatz der Prozessgerechtigkeit abgewichen werden soll.

4. Schließlich vermag auch die in der angefochtenen Entscheidung vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Das Landgericht vertritt €entgegen der bisher bekannten Rechtsprechung€ die Auffassung, dass es für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach der Nr. 4143 VV RVG nicht darauf ankomme, ob eine Pflichtverteidigerbestellung sich auch auf das Adhäsionsverfahren beziehe oder nicht. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sei eine zusätzliche Gebühr, die dem Pflichtverteidiger zustehe, der in einem Verfahren tätig werde, in dem ein Adhäsionsverfahren anhängig sei. In gleicher Weise gäbe es zusätzliche Gebühren für einen Pflichtverteidiger, der an Verhandlungen teilnehme, die über 5 Stunden dauerten. Ähnliches gelte für Fälle, in denen die Einziehung beantragt wurde oder der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befand. In all diesen Fällen sei es jedoch unerheblich, ob der Pflichtverteidiger extra bestellt worden sei. Es handele sich vielmehr um Erschwernisse für den Pflichtverteidiger, die nach dem Gebührenverzeichnis eine höhere Vergütung rechtfertigten.

Nach Auffassung des Senats verkennt diese Argumentation den Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse nur soweit reicht wie der Umfang seiner gerichtlichen Bestellung. Die Feststellung der Tatsache, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers durch sein Auftreten im Adhäsionsverfahren einen weiteren Gebührenanspruch auslöst, beantwortet nicht die Frage, wer dem Pflichtverteidiger diese Gebühr schuldet.

Soweit das Landgericht weiter ausführt, bei der Gebühr nach der Nr. 4143 VV RVG handele es sich €gar nicht um Kosten des Adhäsionsverfahrens, sondern um zusätzliche Kosten des Verfahrens€, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Gebühr nach der Nr. 4143 VV RVG wird für die Tätigkeit des Rechtsanwalts - sei er Wahl- oder Pflichtverteidiger - im Adhäsionsverfahren ausgelöst. Sie unterfällt deshalb hier den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Adhäsionsverfahren und besteht nicht - sei es originär oder ein weiteres Mal - außerhalb dessen.€

Diesen Ausführungen schließt sich der 1. Strafsenat vollumfänglich an, weshalb der angefochtene Beschluss der Aufhebung unterlag.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 30.09.2008
Az: 1 Ws 142/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/04cb38f8e70c/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_30-September-2008_Az_1-Ws-142-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 30.09.2008, Az.: 1 Ws 142/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:41 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Az.: X ZR 153/05BGH, Beschluss vom 3. November 2008, Az.: AnwZ (B) 5/08LG Bonn, Urteil vom 21. November 2007, Az.: 1 O 99/07VG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2010, Az.: 21 L 1304/09BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2002, Az.: 17 W (pat) 66/01BGH, Urteil vom 29. April 2003, Az.: IX ZR 138/02LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2008, Az.: 12 O 195/08Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Februar 2007, Az.: 5 K 228/02BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, Az.: I ZR 7/04BPatG, Beschluss vom 19. Februar 2009, Az.: 30 W (pat) 125/06