Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Januar 2001
Aktenzeichen: 4 O 125/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.01.2001, Az.: 4 O 125/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz derjenigen Kosten, die ihr durch die Einschaltung eines Patentanwaltes im Rahmen eines Schriftwechsels mit der Beklagten entstanden sind.

Mit Schreiben vom 5. Juli (Anlage 1) und 13. August 1999 (Anlage 3) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie Inhaberin der Schutzrechte aus dem Patent DE 30 23 083 ist. Das Patent betrifft die Firstentlüftung von Dächern. Die Beklagte stellt in dem Schreiben den Gegenstand des Schutzrechtes dar, vertritt die Auffassung, daß die Beklagte im Jahr 1999 auf der Messe "Dach und Wand" einen Dichtungsstreifen ausgestellt habe, der von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache, und fordert die Klägerin auf, sich dazu zu erklären, aus welchen Gründen sie sich für berechtigt halte, die Erfindung zu benutzen.

Die Klägerin ließ mit Schreiben ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 15. Juli (Anlage 2) und 23. August 1999 die Behauptung, der von ihr ausgestellte Dichtungsstreifen verwirkliche die Merkmale des Patents, zurückweisen und verlangte Ersatz der durch die anwaltliche Vertretung der Klägerin entstanden Kosten. Sie stellte der Beklagten, nachdem diese im Schreiben vom 13. September 1999 (Anlage 6) erwogen hatte, die Angelegenheit im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens klären zu lassen, unter dem 3. November 1999 (Anlage 7) die ihr durch die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe in Höhe der Klageforderung zzgl. MwSt entstandenen Kosten in Rechnung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.233,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Ein solcher Eingriff ist vorliegend nicht gegeben. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zwischen Wettbewerben stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Denn der Verwarnte wird in diesem Fall widerrechtlich unter dem Eindruck drohender Prozeßkosten und Schadensersatzansprüche vom Verwarnenden genötigt, die Ausübung seiner Rechte am eingerichteten Gewerbebetrieb einzuschränken. Ein derartiger Eingriff liegt nur vor, wenn die an die Klägerin gerichteten Schreiben eine Schutzrechtsverwarnung bzw. Abmahnung zum Gegenstand haben. Handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Schutzrechtsinhaberschaft im Sinne einer Berechtigungsanfrage, findet ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nicht statt, da mit einer Berechtigungsanfrage der Handlungsspielraum eines Gewerbetreibenden nicht eingeschränkt, sondern allenfalls das Vorfeld einer wettbewerbsrechtichen Auseinandersetzung betreten wird (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 231 f).

Dem entsprechend setzt eine Abmahnung nicht nur die konkrete Mitteilung des Schutzrechtes und der Verletzungshandlung voraus. Hinzu kommen muß die Aufforderung, die konkret zu beschreibende Verletzungshandlung künftig zu unterlassen, wobei dem Verwarnten auch klar zu machen ist, daß der Verwarnende ansonsten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, die Fortsetzung der beanstandeten Verletzungshandlung also nicht weiter hinnehmen bzw. dulden werde (vgl. Kammer, Entsch. 1997, 49 - NetCom m.w.N.).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In den Schreiben ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 5. Juli (Anlage 1) und 13. August 1999 (Anlage 3) weist die Beklagte die Klägerin auf das ihr aus dem Patent DE 30 23 083 zustehende Schutzrecht hin und vertritt die Auffassung, daß die Beklagte im Jahr 1999 auf der Messe "Dach und Wand" einen Dichtungsstreifen ausgestellt habe, der von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht. Damit wirft die Klägerin der Beklagten zwar eine patentverletzende Handlung vor, sie knüpft hieran aber keine rechtlichen Konsequenzen, insbesondere verlangt sie von der Klägerin nicht unter Androhung gerichtlicher Schritte die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung. Sie eröffnet der Klägerin vielmehr die Möglichkeit, sich zum Vorwurf der Patentverletzung zu äußern. Der Beklagten ist demnach erkennbar Gelegenheit gegeben worden, den Verletzungsvorwurf auszuräumen oder ihn ohne Kostenlast anzuerkennen. Damit ist die Klägerin aber (noch) nicht unter dem Eindruck der drohenden Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch die Beklagte genötigt worden, die Ausübung ihres Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzuschränken. Die Parteien befanden sich vielmehr noch im Vorfeld einer solchen Auseinandersetzung und müssen die ihnen durch die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten jeweils selbst tragen.

Hieran ändert auch die im Schreiben vom 13. September 1999 von den patentanwaltichen Vertretern der Beklagten getätigte Äußerung, eine Klärung der Angelegenheit im Wege eines Patentverletzungsverfahrens zu erwägen, nichts. Zum einen fehlt es auch insoweit an dem eindeutigen Verlangen der Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung unter Androhung der Durchführung eines hierauf gerichteten Gerichtsverfahrens. Zum anderen hat die Klägerin ihre patentanwaltlichen Vertreter bereits vor dem 13. September 1999 mandatiert und mit Schreiben vom 23. August 1999 Ersatz der diesbezüglich bereits angefallenen Kosten verlangt, so daß das Schreiben vom 13. September 1999 nicht mehr als schadensursächlich angesehen werden kann.

II.

Der Klägerin steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677, 670 BGB zu, da die von der Beklagten getätigten Schutzrechtshinweise - wie soeben dargelegt - keinen einen Unterlassungsanspruch begründenden rechtswidrigen Störungszustand zu Lasten der Klägerin beinhalten, dessen Beseitigung (auch) im objektiven Interesse der Beklagten liegen würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.01.2001
Az: 4 O 125/00


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