Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 458/99

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 458/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Passionsspiele Oberammergau 2000"

für

"Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke, deren Bedeutung sicher keiner Erläuterung bedürfe, besage im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts anderes, als daß diese im Zusammenhang mit des Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw. in Anspruch genommen werden könnten.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 398 19 271.5 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen Einzelwörtern "Passionsspiele", "Oberammergau", "2000" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was vertiefter Darlegung nicht bedarf, wird hiermit dargelegt, daß die angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können. Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise, die sich überwiegend aus kulturell Interessierten zusammensetzen dürften, in der angemeldeten Bezeichnung nur einen Sachhinweis darauf sehen, daß Reisen mit Übernachtung und Verpflegung sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten im Jahre 2000 nach Oberammergau zu den Passionsspielen angeboten werden. Kulturelle Großveranstaltungen sind typischerweise von einem vielfältigen Rahmenprogramm (zB sportliche Aktivitäten für Kinder; Golf-, Tennis- oder Fitnessangebote für Erwachsene) ausgestattet. Da die angemeldete Marke für die angebotenen Dienstleistungen rein beschreibend ist (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), fehlt ihr die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen, ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2000 im Zusammenhang mit Besuchen der Oberammergauer Passionsspiele die in Rede stehenden Dienstleistungen anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999,365 "HOUSE OF BLUES").

Da die Anmelderin die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Na






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 458/99


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