LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 28. November 2002
Aktenzeichen: L 5 KR 142/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten hat.

Der früher als angestellter Chefarzt berufstätige und ab 01.11.1994 berentete Kläger, der bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied versichert war, beantragte unter dem 06.05.1994 die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.1994 mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen wegen fehlender Erfüllung der Vorversicherungszeiten (Pflichtversicherungszeiten) nicht erfüllt seien; Zeiten als freiwillig Versicherter würden den pflichtversicherten Zeiten nicht gleichgestellt.

Dagegen legte der Kläger am 07.06.1994 Widerspruch ein, dessen Bearbeitung aufgrund einer Absprache zwischen der Beklagten und dem Kläger im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmässigkeit des § 5 Absatz 1 Nr.11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GRG zurückgestellt wurde.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 (Az.: 1 BvL 16/96) ist der Kläger ab 01.04.2002 in der KVdR pflichtversichert.

Am 25.02.2002 beantragte der Kläger, ihm die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 302,76 Euro (Widerspruch gemäß § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO): 240,-- Euro; Auslagen § 26 BRAGO (Pauschale): 20,-- Euro; Kopien § 27 BRAGO: 1,-- Euro; Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 16 %: 41,76 Euro) zu erstatten. Er vertrat die Auffassung, der Widerspruch sei erfolgreich gewesen, weil nur aufgrund der anhängig gewordenen sogenannten "Pilotverfahren" der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2002 zustande gekommen sei.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens durch den Bescheid vom 20.03.2002 ab: Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen, weil die Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner nicht (rückwirkend) ab Beginn des Rentenbezuges gewährt worden sei. Die Aufnahme in die KVdR ab 01.04.2002 beruhe nicht auf dem eingelegten Widerspruch, sondern auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Ablauf der in der Entscheidung gesetzten Frist.

Den dagegen am 21.03.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 zurück.

Der Kläger hat am 17.05.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass der Widerspruch als erfolgreich zu beurteilen sei, weil sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2002 die teilweise Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 zu verurteilen, ihn von den Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 302,76 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass der Widerspruch des Klägers gegen die Verweigerung der Aufnahme in die KVdR nicht erfolgreich gewesen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.07.2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 06.08.2002 zugestellte Urteil vom 30.07.2002 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und bekräftigt, dass der Widerspruch unnötig gewesen wäre, wenn die Beklagte ihm zugesichert hätte, ihn so zu behandeln, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden werde. Da dies unterblieben sei, sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 zu verurteilen, ihn von den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 302,76 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die kraft Zulassung zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 20.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 ist rechtmäßig, denn dem Kläger steht ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 302,76 Euro nicht zu.

Nach der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist vorliegend nicht erfüllt, weil der am 07.06.1994 eingelegte Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.05.1994 nicht erfolgreich war.

Ein Widerspruch hat dann "Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 21.07.1992, Az.: 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 m.w.N.). Erfolg in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Widerspruch ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist (vgl. BSG Urteil vom 18.12.2001, Az: B 12 KR 42/00 R). Bereits das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Erfolg des Widerspruchs ohnehin ausscheidet, soweit Zeiträume vor dem 01.04.2002 betroffen sind. Für die Zeit ab dem 01.04.2002 scheitert ein Kostenerstattungsanspruch aber daran, dass der eingelegte Widerspruch nicht ursächlich für die Aufnahme in die KVdR gewesen ist. Die Aufnahme des Klägers in die KVdR ab dem 01.04.2002 beruht auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit dem Untätigbleiben des Gesetzgebers, dem das Bundesverfassungsgericht bis zum 01.04.2002 Gelegenheit zur Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V eingeräumt hatte. Dass eine Ursächlichkeit des Widerspruchs für die Aufnahme des Klägers in die KVDR ab 01.04.2002 nicht gegeben ist, macht die Überlegung deutlich, dass auch dann, wenn man sich den eingelegten Widerspruch wegdenkt, es dennoch bei der Aufnahme des Klägers ab 01.04.2002 in die KVdR bliebe: Dies bedeutet, dass der Kläger auch ohne den Widerspruch rechtlich genauso behandelt worden wäre, wie es aufgrund der Einlegung des Widerspruchs geschehen ist. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass es den "Pilotverfahren" zu verdanken sei, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 gekommen sei. Dies betrifft andere Streitverfahren und darüber hinaus einen anderen Sachverhalt, denn diese Streitverfahren sind tatsächlich bis zum Bundesverfassungsgericht geführt worden und haben die erwähnte Entscheidung vom 15.03.2000 erstritten. Eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten wäre hier nur dann in Betracht gekommen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für gänzlich unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber keine Frist zur "Nachbesserung" eingeräumt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).






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