Landgericht Hamburg:
Urteil vom 7. März 2006
Aktenzeichen: 312 O 6/06

(LG Hamburg: Urteil v. 07.03.2006, Az.: 312 O 6/06)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 14%, der Beklagte 86% zu zahlen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus diesem Urteil jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihr entstandener Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim D. (D.) eingetragenen Wortmarke "P." (Reg.-Nr.: 3...). Diese Marke genießt Schutz in den Klassen 16, 35, 39 und 41, im Einzelnen für:

Bücher, Lehr- und Unterrichtsmaterialien (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Marketing; Unternehmensberatung sowie PR-Beratung von Unternehmen; Organisationsberatung einschließlich Personalführung; Veranstaltungen und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Durchführung von Schulungen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen; Schulung von Managern zur Vermeidung von Stressschäden (vgl. Anlage K 1).

Ferner ist die Klägerin Inhaberin der beim D. eingetragenen weiteren Wortmarke "P." (Reg.-Nr.: 3...), welche Schutz in den Klassen 35, 06, 20 und 41, im Einzelnen für Schilder aus Metall; Schilder aus Kunststoff; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; PR; Marketing; Verkaufsförderung für andere; Unternehmensberatung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Schulung von Führungskräften in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Veranstaltung von betriebswirtschaftlichen Seminaren genießt (vgl. Anlage K 2).

Der Klägerin gehört ferner die deutsche Wort-/Bildmarke "P." (Reg.-Nr. D.: 3...), welche in den Klassen 35 und 41, im Einzelnen für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Betrieb eines Fitness-Studios, Unternehmensberatung Schutz genießt (vgl. Anlage K 2).

Die ebenfalls der Klägerin gehörende Gemeinschafts-Wortmarke (Reg.-Nr.: 0...) genießt Schutz in den Klassen 16, 35, 39, 41 und 42, im Einzelnen für die aus Anlage K 3 ersichtlichen Waren und Dienstleistungen.

Der Beklagte ist ein in Hamburg ansässiger, selbständiger Unternehmensberater. In einem am 12.11.2004 in der Hamburger Lokalzeitung "Hamburger Abendblatt" erschienenen Artikel wurde der Beklagte als "Management-Coach von P. Lernen in Hamburg" zitiert (vgl. Anlage K 4). Auf der Internetseite mit der Domain www. m... wurde der Beklagte - jedenfalls am 12.11.2004 - unter der Überschrift "P. Lernen" als Unternehmensberater, Coach und Trainer vorgestellt (vgl. Anlage K 5).

Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2005 unter Hinweis auf ihre oben im Einzelnen dargestellten Markenrechte abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten aufgefordert. Insoweit machte sie eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2.400 VV aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,-- in Höhe von EUR 891,80, eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von EUR 20,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von EUR 145,89 geltend. Für die Erstattung der Kosten setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis um 04.03.2005 (vgl. Anlage K 6).

Mit Email vom 26.02.2006 beantwortete der Beklagte diese Abmahnung der Klägerin von seinem Emailaccount "m.klapproth.proaktivlernen m.@t-online.de" und bat um eine Fristverlängerung (vgl. Anlage K 11). Mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2005 gab er schließlich die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin erstattete er dieser jedoch die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch Verwendung der Bezeichnung "P. Lernen" für Unternehmensberatung, Coaching und Training ihre Rechte aus den Klagmarken verletzt. Sie habe den Beklagten mithin zu Recht abgemahnt, weshalb sie von diesem aus §§ 677, 683, 670 BGB und § 14 Abs. 6 MarkenG Erstattung der Anwaltskosten, welche für die Abmahnung angefallen seien, verlangen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.057,69 nebst 8% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klagabweisung.

Der Beklagte behauptet, er habe dem "Hamburger Abendblatt" gegenüber nicht die Bezeichnung "P. Lernen" verwendet. Er wisse nicht, wie der Autor des fraglichen Artikels auf diese Bezeichnung gekommen sei. Er habe den Artikel auch nicht autorisiert. Den Eintrag auf der Internetseite www.m... gemäß Anlage K 5 habe er ebenfalls nicht veranlasst. Er habe insoweit vielmehr einem Bekannten lediglich seinen Lebenslauf übermittelt. Der Bekannte habe sodann die Veröffentlichung auf der genannten Seite veranlasst und dabei ohne Zutun des Beklagten die Bezeichnung "P. Lernen" verwendet.

Zudem vertritt der Beklagte die Auffassung, die Bezeichnung "P. Lernen" stelle keine Verletzung der Klagmarken dar. Diesen fehle schon die Kennzeichnungskraft. Auch sei an der angegriffenen Bezeichnung der Begriff "Lernen" der eigentlich prägende Teil, so dass ohnehin keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Berechnung einer 1,3fachen Gebühr gemäß Nr. 2.400 VV RVG ist nach Ansicht des Beklagten nicht angemessen, da es sich um einen einfachen Fall gehandelt habe.

Mit Beschluss vom 01.02.2006 hat die Kammer das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Schriftsätze konnten bis zum 16.02.2006 eingereicht werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie unbegründet und damit abzuweisen.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 677, 683, 670 BGB sowie aus § 14 Abs. 6 MarkenG einen Anspruch darauf, dass dieser die ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 911,80 erstattet.

1.1. Die Klägerin hat den Beklagten zu Recht abgemahnt. Durch die Verwendung der Bezeichnung "P. Lernen" für Unternehmensberatung, Coaching und Training hat der Beklagte die Markenrechte der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG verletzt.

(1) Gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum de Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren der Zeichen- und der Warenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 427, 429 m.w.N. - Lila Schokolade).

(a) Die Klagmarke mit der D.-Reg.-Nr.: 3... (vgl. Anlage K 1) ist u.a. eingetragen für Unternehmensberatung und PR-Beratung von Unternehmen, ferner für Organisationsberatung sowie die Durchführung von Schulungen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen. Auch die weiteren deutschen Marken der Klägerin sowie die Gemeinschaftsmarke genießen alle Schutz jedenfalls für Unternehmensberatung.

Der Beklagte hat die Bezeichnung "P. Lernen" benutzt, um hiermit jedenfalls auch seine Tätigkeit als Unternehmensberater zu kennzeichnen. Soweit der Beklagte bestritten hat, für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung in dem Zeitungsartikel sowie auf der Internetseite www.m... verantwortlich zu sein, ist dieses Bestreiten nicht substantiiert und damit unerheblich. Der Beklagte hat - dies zeigt sein Emailaccount "...p.@t-online.de", von welchem er dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch am 26.02.2005 ein Email gesendet hat - die angegriffene Bezeichnung verwendet.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erscheint es damit lebensfremd, dass - wie der Beklagte vorträgt - sich ein Journalist, welcher den Beklagten interviewt hat, genau den von diesem verwendeten Namen ausdenkt, wenn er in einem Artikel über den Beklagten berichtet. Ebenso lebensfremd ist der weitere Vortrag des Beklagten, wonach sein Bekannter, welcher seine Daten an den Betreiber der Internetseite www.m... weitergegeben habe, ihn ohne seine Veranlassung unter der Bezeichnung "P.Lernen" hat eintragen lassen.

Die sich gegenüber stehenden Zeichen wurden damit für identische Dienstleistungen (Unternehmensberatung) verwendet.

(b) Bei dem Zeichen "P." zur Kennzeichnung einer Unternehmensberatung ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Unabhängig von der Häufigkeit und Vielfältigkeit der Verwendung dieses Zeichens für verschiedenste Waren und Dienstleistungen hat es jedenfalls für die geschützte Tätigkeit der Unternehmensberatung zumindest normale Kennzeichnungskraft. Denn ein irgendwie beschreibender Anklang für diese Tätigkeit ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen.

(c) Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind schließlich auch so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG gegeben ist. Gegenüber stehen sich vorliegend das Zeichen "P." und das Zeichen "P. Lernen". Hinsichtlich des Wortes "P." stimmen die beiden Zeichen mithin überein. Ausgehend von der Grundregel, wonach für die Bestimmung der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich von dem Gesamteindruck eines Zeichen auszugehen ist, ist vorliegend von einem prägenden Charakter des Zeichenbestandteils "P." auszugehen. Dies deshalb, weil der Bestandteil "Lernen" vorliegend über eine allenfalls schwache Kennzeichnungskraft verfügt, hat er doch einen überwiegend beschreibenden Inhalt. Er ist schlicht nicht geeignet, sich als herkunftshinweisendes Zeichen in die Erinnerung des angesprochenen Verkehrs einzuprägen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Begriff "P." zwar möglicherweise ein für verschiedenste Produkte und Dienstleistungen verwendetes Zeichen ist, dennoch aber letztlich über keinen ureigenen Bedeutungs- und Aussagegehalt bezüglich der mit ihm beschriebenen Dienstleistung "Unternehmensberatung" verfügt.

(2) Im Ergebnis stellte die Verwendung des Zeichens "P. Lernen" für einen Unternehmensberater eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 2 Marken, deren Unterlassung die Klägerin aus § 14 Abs. 5 MarkenG zu Recht gefordert hat.

1.2. Die Klägerin hat danach gegen den Beklagten dem Grunde nach aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten. Denn vorliegend war die vorgerichtliche Abmahnung für den Beklagten im Hinblick auf die Vermeidung eines kostenintensiveren gerichtlichen Verfahrens objektiv nützlich und entsprach damit seinem mutmaßlichen Willen.

Die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten sind zugleich ein dieser aufgrund der Markenverletzung entstandener Schaden, welchen sie gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG ersetzt verlangen kann.

Ersetzt verlangen kann der Abmahnende immer auch die Gebühren, welche er an den von ihm mit der Abmahnung beauftragten Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat, sofern die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Anhaltspunkte, die gegen die Erforderlichkeit einer anwaltlichen vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Markenrechte sprechen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da Marken- ebenso wie Wettbewerbssachen regelmäßig für sich bereits als schwierigere Rechtsmaterie gelten, sind aus Markenrecht ausgesprochene Abmahnungen in der Regel nicht als einfacher Fall im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts anzusehen. Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich vorliegend um einen ausnahmsweise als einfach einzustufenden markenrechtlichen Sachverhalt handelte. Dass dies vielmehr gerade nicht so ist, vielmehr insbesondere die Frage der Verwechslungsgefahr zu umfassender rechtlicher Würdigung der Sach- und Rechtslage zwingt, zeigt das vorliegende Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung einer 1,3fachen Gebühr angemessen und nicht zu beanstanden.

Auch die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von EUR 25.000,-- begegnet keinen Bedenken, ebenso wenig die Berechnung einer Post- und Telekommunikationspauschale.

2. Soweit die Klägerin jedoch auch die Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 145,89 begehrt, ist die Klage nicht begründet. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der als Aktiengesellschaft vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin insoweit ein Schaden entstanden sein könnte.

3. Der Zinsanspruch beruht auf Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Als Verzugsbeginn war angesichts der in der Abmahnung gesetzten Frist für die Zahlung der Abmahnkosten bis zum 04.03.2005 der 05.03.2005 zugrunde zu legen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 07.03.2006
Az: 312 O 6/06


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