Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Urteil vom 19. Juni 2007
Aktenzeichen: 2 L 290/05

(OVG Greifswald: Urteil v. 19.06.2007, Az.: 2 L 290/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.06.2005 wird geändert. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 12.113,80 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 40.519,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 38,52 %, die Beklagte zu 1. 14,15 % und der Beklagte zu 2. 47,33 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des Amtes Bergen-Land, der Beklagte zu 2. Rechtsnachfolger der Ämter Jasmund und Wittow. Streitgegenstand sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der "Verwaltungsgemeinschaft Zentrale Wohngeldstelle R.". Die Einrichtung dieser Stelle wurde auf der Grundlage des Gesetzes über die Funktionalreform (FRG) und eines Vertrages, der zum 01.01.1996 in Kraft treten sollte, aber nicht genehmigt wurde, beantragt. Der Vertrag wurde insofern umgesetzt, dass in der Wohngeldstelle die bei den Vertragsparteien anfallenden Wohngeldfälle bearbeitet wurden. 1998 handelte es sich um 4.574 Fälle, davon entfielen auf die Beklagte zu 1. 647 und auf die Beklagte zu 2. 2165. Zum 31.12.1998 wurde der Vertrag über die VZWR gekündigt. Die Beteiligten vereinbarten am 23.06.1999 vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien die Aufgaben der Wohngeldverwaltung wieder selbst zu übernehmen. Die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Gremien trat nicht ein, da der Amtsausschuss des Amtes Wittow der Vereinbarung nicht zustimmte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Vertrag über die VZWR keine Anspruchsgrundlage für die Zahlungsansprüche des Klägers enthält und die Vereinbarung vom 23.06.1999 wegen der fehlenden Zustimmung des Wittower Amtsausschusses nicht wirksam geworden ist. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht erkennt Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vereinbarung vom 23.06.1999 ist nicht wirksam geworden und auch der Vertrag über die VZWR enthält keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagten haben die Geschäftsführung des Klägers im Zusammenhang mit der Kündigung der Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle unterstützt. Der Kläger kann jedoch nicht den Gesamtbetrag seiner Aufwendungen von den Beklagten erstattet verlangen, sondern es können nur die Anteile erstattet werden, die auf die Beklagten entfallen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung von 12.113,80 Euro von der Beklagten zu 1. und auf Zahlung von 40.519,17 Euro vom Beklagten zu 2. Der Anspruch beider Beklagten auf Aufrechnung wird abgewiesen, da ihnen kein aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig den Parteien auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 85.609,95 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Greifswald: Urteil v. 19.06.2007, Az: 2 L 290/05


Ansprüche aus öffentlich rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei nicht wirksam gegründeter, aber gleichwohl zeitweilig praktizierter Verwaltungsgemeinschaft

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 28.06.2005 wird geändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 12.113,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 40.519,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 38,52 %, die Beklagte zu 1. 14,15 % und der Beklagte zu 2. 47,33 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des Amtes Bergen-Land, der Beklagte zu 2. Rechtsnachfolger der Ämter Jasmund und Wittow. Im Streit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der "Verwaltungsgemeinschaft Zentrale Wohngeldstelle R." (im Folgenden: VZWR).

Zur Einrichtung dieser Stelle kam es auf der Grundlage des Gesetzes über die Funktionalreform (FRG) vom 05.05.1994 (GVOBl. M-V S. 566) sowie eines unter Beteiligung der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger geschlossenen Vertrages, der zum 01.01.1996 in Kraft treten sollte, allerdings von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden ist. Der Vertrag wurde jedenfalls insoweit umgesetzt, als in der Wohngeldstelle die bei den Vertragsparteien anfallenden Wohngeldfälle bearbeitet wurden. Im Jahre 1998 handelte es sich um 4.574 Fälle, davon entfielen auf die Beklagte zu 1. 647 und auf die Beklagte zu 2. 2165 (Amt Wittow: 1306, Amt Jasmund: 859).

Zum 31.12.1998 wurde der Vertrag über die VZWR gekündigt. Die Beteiligten der VZWR vereinbarten am 23.06.1999 vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, die Aufgaben der Wohngeldverwaltung wieder jeweils selbst zu übernehmen. Den nicht übernommenen Mitarbeitern sollte zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Weiter heißt es in der Vereinbarung:

Die Kosten für Lohn ab dem 1. Januar 1999 bis zum Wirksamwerden der Kündigung, Kosten für die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten und Abfindungen werden wie folgt aufgeteilt:

Amt Jasmund im Verhältnis 1:0,5 Amt Wittow im Verhältnis 2:1 Stadt Putbus im Verhältnis 1:0

bezogen auf den Verteilerschlüssel analog Artikel 38 Abs. 2 FRG.

Zumindest der Wittower Amtsausschuss stimmte dieser Vereinbarung nicht zu.

Die beiden gekündigten Mitarbeiterinnen strengten arbeitsgerichtliche Verfahren an, in denen der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern den Streit verkündete. Aufgrund der beim Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiche entstanden dem Kläger Aufwendungen in folgender Höhe:

Frau X.Frau Y.Gesamtvergütung:57.355,00 DM36.557,91 DMTarifliche + Sonderabfindung:34.463,10 DM21.923,85 DManteilige Rechtsanwaltsgebühren Prozessgegner:2.362,49 DM1.812,06 DMeigene Rechtsanwaltskosten:4.696,81 DM3.596,13 DMRechtsanwaltsgebühren 1. Instanz: 3.458,65 DM1.212,43 DMSumme der Kosten insgesamt:102.336,05 DM65.102,38 DM= 52.323,59 EUR = 33.286,32 EURMit der am 30.12.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung der Aufwendungen gemäß dem bereits erwähnten Verteilungsschlüssel begehrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2005 abgewiesen und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt: Der Vertrag über die Bildung der Wohngeldstelle enthalte keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Zahlung. Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 23.06.1999 sei mangels Zustimmung des Wittower Amtsausschusses nicht wirksam geworden.

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

Er ist weiter der Auffassung, dass ihm im Zusammenhang mit der Kündigung der (ehemaligen) Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle ein Erstattungsanspruch zustehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.06.2005 - 2. Kammer - zu ändern und

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 34.243,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 51.365,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beklagte zu 2. ist außerdem der Auffassung, ihm stehe ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, da der Kläger die Kündigungsverfahren fehlerhaft betrieben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der arbeitsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat teilweise Erfolg, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht in voller Höhe bestehen.

Als Anspruchsgrundlage kommt die Vereinbarung vom 23.06.1999 zur Einrichtung der VZWR nicht in Betracht, obwohl sie - wie oben wiedergegeben - eine Regelung über die anteilige Übernahme von Personalkosten enthält. Denn die Vereinbarung ist nicht wirksam geworden.

Sie stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien, d.h. unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von §§ 62 VwVfG M-V, 158 Abs. 1 BGB. Mit diesen Gremien sind - wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ergibt - u.a. die betroffenen Amtsausschüsse gemeint. Diese sind für derartige Vereinbarungen auch tatsächlich zuständig, da es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die der Amtsvorsteher zuständig wäre, handelt (vgl. §§ 134, 138 KV M-V). Allenfalls könnte eine Dringlichkeitszuständigkeit des Amtsvorstehers nach § 138 Abs. 3 Satz 1 KV M-V in Betracht kommen; aber auch in diesem Falle wäre die anschließende Genehmigung durch den Amtsausschuss erforderlich (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 2 KV M-V). Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten, da (zumindest) der Amtsausschuss des Amtes Wittow der Vereinbarung nicht zugestimmt hat.

Es ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn sich die Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 23.06.1999 berufen. Ein Widerspruch zu der Beendigung der VZWR bzw. zu der (Rück-)Übernahme der Bearbeitung der Wohngeldangelegenheiten liegt nicht vor. Diese Übernahme macht nicht nur bei Anerkennung der Vereinbarung Sinn, sondern erklärt sich auch als Folge der bereits erwähnten Kündigung der VZWR. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die VZWR überhaupt jemals im Rechtssinne als Verwaltungsgemeinschaft im Sinne von § 167 KV M-V existiert hat oder ob etwa die Bildung der VZWR wegen fehlender Genehmigung nach § 167 Abs. 4 KV M-V von vornherein gescheitert ist. Für die an der VZWR Beteiligten hat dies ersichtlich keine Rolle gespielt, so dass hierauf auch im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagten sich widersprüchlich verhalten haben, nicht entscheidend abzustellen ist. Für die Beklagten stand auch als Folge der Kündigung der VZWR deren Beendigung fest, so dass in der Übernahme der Wohngeldangelegenheiten ohne die gleichzeitige Übernahme von Personal oder Personalkosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu sehen ist. Die Kündigung ist bereits zum 31.12.1998 erfolgt und setzte erkennbar nicht das Zustandekommen der (später getroffenen) Vereinbarung eines bestimmten Verteilungsschlüssels voraus. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Kündigung der VZWR vom Kläger zunächst anscheinend nicht akzeptiert worden ist, sondern erst nachdem die Vereinbarung vom 23.06.1999 getroffen worden ist. Dass der Kläger dann aber nicht abgewartet hat, ob die Vereinbarung wirksam wird, kann möglicherweise als widersprüchliches Verhalten des Klägers gedeutet werden. Für die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger bestand jedoch schon aufgrund der Kündigung der VZWR keine Veranlassung, die Übernahme der Wohngeldverwaltung zu verweigern.

Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten ergeben sich aber aus einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677, 683 BGB.

Höchstrichterlich ist entschieden, dass die bürgerlich rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Voraussetzung hierfür ist, dass das öffentliche Recht eine "planwidrige Lücke" aufweist, etwa in dem Sinne, dass nach den vorhandenen Bestimmungen nicht abschließend geklärt ist, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 m.w.N.).

Von einer derartigen die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ermöglichenden Lücke ist hier in mehrfacher Hinsicht auszugehen. Für den Fall, dass eine Verwaltungsgemeinschaft beendet wird und die Beteiligten übereinstimmend meinen, dass das in der Verwaltungsgemeinschaft eingesetzte Personal zur weiteren Erledigung der betreffenden Angelegenheiten nicht vollständig benötigt wird, sieht § 167 KV M-V keine Regelung vor, wenn denn überhaupt im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 167 Abs. 4 KV M-V von einer Anwendbarkeit der Regelungen über die Verwaltungsgemeinschaft für die VZWR auszugehen ist. Vorgesehen ist lediglich die Vereinbarung eines öffentlich rechtlichen Vertrages (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Ein solcher Vertrag, der - wie erwähnt - zum 01.01.1996 in Kraft treten sollte, ist zwar geschlossen worden. Der Vertrag ist aber nicht wirksam geworden, weil die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erteilt worden ist (vgl. § 167 Abs. 4 Satz 1 KV M-V). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit - und nicht der Rechtswidrigkeit - ergibt sich aus den allgemeinen rechtsgestaltenden, insbesondere den organisationsrechtlichen Auswirkungen des öffentlich rechtlichen Vertrages (vgl. Darsow u.a., Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. § 167 Rn. 4).

Außerdem enthält der Vertrag in § 4 lediglich eine Anspruchsgrundlage für Abschlagszahlungen für die Bearbeitung von Wohngeldfällen, nicht jedoch einen Ausgleichsanspruch für die im Zusammenhang mit der Auflösung der VZWR erfolgten personellen Aufwendungen im Falle von Kündigungen. Auf die Frage, ob ein derartiger Anspruch in ergänzender Auslegung des Vertrages gemäß § 62 Satz 2 VwVfG M-V i.V.m. §§ 133, 157 BGB aus dem hypothetischen Willen der Vertragschließenden abzuleiten ist, bedarf bereits wegen der Unwirksamkeit des Vertrages keiner abschließenden Klärung. Nach dem Vortrag der Beteiligten gibt es aber außerdem keine Anhaltspunkte dafür, was sie denn wohl geregelt hätten, wenn sie bei der Bildung der VZWR daran gedacht hätten, dass sie bei der Beendigung zu viel Personal haben würden.

Auch in Art. 10 Abs. 1, 38 Abs. 2 FRG finden sich keine Regelungen für den Fall des Personalüberhangs bei Beendigung einer Verwaltungsgemeinschaft. Ausdrücklich geregelt ist lediglich die Verpflichtung zur Übernahme des Personals aus Anlass der Übertragung der Wohngeldangelegenheiten von den Landkreisen auf die Ämter. Daraus ergibt sich allenfalls die Verpflichtung einer eventuellen Verwaltungsgemeinschaft, das Personal (anstelle der Ämter) zu übernehmen. Wie bei Beendigung einer Verwaltungsgemeinschaft, wenn zu dem Zeitpunkt zu viel Personal vorhanden ist, zu verfahren ist, lässt die Regelung dagegen offen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor.

Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger hat im Rahmen der VZWR bzw. deren Beendigung jedenfalls zum Teil auch Geschäfte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger besorgt. Die Übernahme des Personals und die späteren Kündigungen fielen gemäß Art. 10 Abs. 1, 38 Abs. 2 FRG zumindest auch in ihren Aufgabenbereich, so dass insoweit für den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger (auch) ein fremdes Geschäft vorlag. Die sachliche Zuständigkeit der Beteiligten einer Verwaltungsgemeinschaft wäre im Übrigen auch bei deren Wirksamkeit nicht aufgehoben worden (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 KV M-V). Die gleichzeitige Verfolgung auch eigener Interessen durch den Handelnden hindert die Annahme eines fremden Geschäftes aber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1999 - III ZR 322/98 -, NJW 2000, 72).

Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim Vorliegen eines jedenfalls auch fremden Geschäftes vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 294/00 -, NVwZ 2002, 511). Aufwendungsersatzansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein unwirksamer Vertrag zugrunde lag; denn selbst die irrtümliche Annahme einer wirksamen Beauftragung oder Verpflichtung steht der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. § 677 Rn. 11). Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 BGB finden allerdings dann keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es ein eigenes sei (vgl. § 687 BGB). Darum geht es hier jedoch nicht. Auch wenn der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger die Vereinbarung vom 23.06.1999 für wirksam angesehen hat, ändert dies nichts daran, dass die VZWR die Wohngeldverwaltung für die an der Vereinbarung Beteiligten wahrgenommen hat und wahrnehmen wollte, ob die Wohngeldverwaltung nach dem 31.12.1998 dem erklärten Willen eines der Beteiligten widersprach, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

Die Kündigungen der Mitarbeiter entsprachen auch dem (seinerzeitigen) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Sie haben den Kläger bzw. seinen Rechtsvorgänger in den arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Teil unterstützt und die Notwendigkeit der Kündigungen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Diese lagen ersichtlich auch in ihrem Interesse; denn sie hatten offenbar genügend eigenes Personal, um die Wohngeldverwaltung wahrnehmen zu können.

Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Kläger von den Beklagten "den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen". Darunter fallen die Kosten, die infolge der erwähnten Kündigungen der beiden Mitarbeiterinnen der Wohngeldverwaltung angefallen sind. Die aufgrund der beiden vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiche entstandenen Aufwendungen belaufen sich für Frau X. auf 102.336,05 DM und Frau Y. auf 65.102,78 DM, insgesamt also auf 167.465,87 DM. Auf die im Tatbestand wiedergegebene Aufstellung wird wegen der Einzelheiten der Berechnung der Summe verwiesen.

Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind auch nicht deshalb zu kürzen, weil er Aufwendungen gemacht hätte, die nicht erforderlich gewesen wären.

Allerdings kann auch der Geschäftsführer ohne Auftrag Aufwendungsersatz nur in dem Umfang beanspruchen wie ein Beauftragter, d.h. ihm sind nach Maßgabe des § 670 BGB nur solche Aufwendungen, "die er den Umständen nach für erforderlich halten darf", zu erstatten. Nach der Formulierung des Gesetzes unterliegt der Erforderlichkeitsmaßstab einem subjektiven Einschlag. Aufwendungen können danach gerechtfertigt sein, wenn sie zwar objektiv nicht nötig waren, der Beauftragte seine Entscheidung aber nach sorgfältiger, den Umständen des Falles gebotener Prüfung getroffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1985 - IX ZR 16/85 -, NJW 1986, S. 310). Nach diesen Maßstäben waren die infolge der Kündigungen entstandenen Aufwendungen (jedenfalls subjektiv) gerechtfertigt.

Soweit der Beklagte zu 2. meint, der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger habe es versäumt, "die nicht mehr benötigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der erforderlichen Sozialauswahl" zu kündigen und hätte "keine" (überhöhten) Abfindungen" zu zahlen brauchen, ist dies unter Berücksichtigung des Verlaufs der arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar. Die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger waren durch Streitverkündung an den Verfahren beteiligt; der Beklagte zu 2. ist selbst gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen in Berufung gegangen. Es ist nicht festzustellen, dass tatsächlich Kosten zu vermeiden gewesen wären. Ausweislich der Protokolle der Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht sind die Vergleiche nach "eingehender Erörterung des Sach- und Streitstandes" geschlossen worden. Dass die Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2. den Vergleichen entgegengetreten wären, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die erste arbeitsgerichtliche Instanz nur zusätzlich auf Fehler bei der Sozialauswahl abgestellt hat. In erster Linie hat sie damit argumentiert, dass "nicht nachvollziehbar" sei, "dass in der Wohngeldstelle nur noch Bedarf für eine vollbeschäftigte Sachbearbeiterin" bestehe. Danach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Kosten vermeidbar gewesen wären, etwa indem anderen Mitarbeitern gekündigt worden wäre oder die Kündigungen früher erfolgt wären. Es spricht nichts dafür, dass in diesem Fall niedrigere Kosten angefallen wären. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger allein wegen der Kündigung der VZWR Veranlassung gehabt hätte, Mitarbeitern zu kündigen. Zum einen war die Wirksamkeit der Kündigung der VZWR vor dem Hintergrund der (vermeintlich anwendbaren) Kündigungsklausel in § 6 des Vertrages zur Bildung der VZWR nicht unproblematisch (vgl. Stellungnahme des Innenministeriums vom 08.06.1999 gegenüber der Landrätin des Landkreises Rügen). Zum anderen war den Kündigungsschreiben, die zur Beendigung der VZWR führten, nicht zu entnehmen, dass für die Erledigung der Wohngeldangelegenheiten künftig insgesamt weniger Personal benötigt würde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Kläger bzw. seinen Rechtsvorgänger von vornherein offensichtlich gewesen wäre.

Allerdings kann der Kläger nicht den Gesamtbetrag seiner Aufwendungen von den Beklagten erstattet verlangen. Denn der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger hat - wie ausgeführt - nicht ausschließlich Geschäfte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger besorgt.

Für die Bemessung der auf die Beklagten entfallenden Anteile kann auf das Aufkommen der zu bearbeitenden Wohngeldfälle der an der VZWR Beteiligten zurückgegriffen werden. Nach den insoweit unstreitigen Angaben des früheren Amtes Bergen-Land sind im Jahr 1998 insgesamt 4.574 Wohngeldfälle für die VZWR bearbeitet worden. Davon entfielen 647 auf die Beklagte zu 1. sowie 1306 auf das Amt Wittow und 859 auf das Amt Jasmund. Dies bedeutet, dass die Wohngeldfälle der Beklagten zu 1. 14,15 % und die der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2. insgesamt 47,33 % des Gesamtaufkommens ausmachten. Danach errechnet sich für die Beklagte zu 1. ein Anteil von 23.692,54 DM bzw. 12.113,80 Euro (167.438,43 DM x 14,15 %) und für den Beklagten zu 2. ein Anteil von 79.248,61 DM bzw. 40.519,17 Euro (167.438,43 DM x 47,33 %).

Die von dem Beklagten zu 2. erklärte Aufrechnung greift nicht durch, da ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zur Notwendigkeit der Aufwendungen Bezug genommen werden.

Ob weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (etwa § 730 BGB analog oder der sog. öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch), bedarf keiner weiteren Prüfung. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Ansprüche über den bereits bejahten Anspruch hinausgehen könnten. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche wäre neben dem Anspruch aus §§ 683, 670 BGB kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993 - VII ZR 178/91 -, zit. nach Juris).

Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner in der Höhe des jeweils bestehenden Aufwendungsersatzanspruches Ansprüche auf Zahlung von Prozesszinsen von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Instanz gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 85.609,95 Euro festgesetzt.






OVG Greifswald:
Urteil v. 19.06.2007
Az: 2 L 290/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/045e39bfb181/OVG-Greifswald_Urteil_vom_19-Juni-2007_Az_2-L-290-05




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