(BGH: Beschluss v. 17.06.2004, Az.: I ZR 12/04)
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.565 €
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland