Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 164/04

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2006, Az.: 26 W (pat) 164/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2004 wird aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Ware

"Geräte zum Fangen von Insekten und Kleintieren, soweit in Klasse 21 enthalten"

angemeldete Wortmarke MUSKY zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise fassten die dem englischen Adjektiv "MUSKY" entsprechende deutsche Bedeutung "nach Moschus riechend" als Eigenschaft der beanspruchten Fanggeräte auf. Neben der bekannten Verwendung von Moschusdüften bei der Parfümzubereitung sei der entsprechende Duftstoff auch geeignet, Insekten und Kleintiere anzulocken. Der Begriff "MUSKY" müsse daher zur potentiellen Verwendung als Sachbezeichnung von Geräten zum Fangen von Insekten und Kleintieren im Interesse der Mitbewerber freigehalten werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die inländischen Verkehrskreise könnten aus dem Wort "MUSKY" keinen warenbeschreibenden Begriffsgehalt entnehmen. Ihnen sei die Bedeutung der angemeldeten Marke unbekannt, weil diese nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre. Es würden auch allenfalls Parfüm- und Duftstoffe mit dem Begriff "Moschus" in Verbindung gebracht, jedoch keine Insektenfallen.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt auf

"Geräte zum Fangen von Insekten und Kleintieren, soweit in Klasse 21 enthalten, nicht unter Verwendung von Moschus".

Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2004 aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses begründet.

Für die noch beanspruchten Fanggeräte, bei denen kein Moschus als Lockstoff Verwendung findet, stellt die angemeldete Marke keine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder einer anderen Eigenschaft dieser Ware dienen kann. Deshalb kann die auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung im Hinblick auf diese Ware keinen Bestand mehr haben.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das englische Adjektiv "MUSKY" zählt nicht zum englischen Grund- und Aufbauwortschatz. Es wird daher von dem durchschnittlich informierten und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher schon nicht in seiner Bedeutung "nach Moschus riechend" erkannt. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Wort nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr um eine Angabe handelt, die für die noch beanspruchte Ware als beschreibender Hinweis verstanden werden könnte.

Andere Schutzhindernisse liegen ersichtlich nicht vor. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2006
Az: 26 W (pat) 164/04


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