Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 29/96

(OLG Köln: Urteil v. 29.08.1997, Az.: 6 U 29/96)

1. Rechtsmißbräuchlich handelt in der Regel der Vertragsstrafegläubiger, der aus einem Unterwerfungsvertrag gegen den der Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelnden Schuldner Vertragsstrafenansprüche durchzusetzen sucht, obwohl er aufgrund des geänderten § 13 II 1 UWG hinsichtlich des durch den Unterlassungsvertrag gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs heute nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsverträge, die nach der Gesetzesänderung zustandegekommen sind.

2. Zur Auslegung und Reichweite wettbewerbsrechtlicher Unterwerfungsvereinbarungen, die vor und nach Ànderung des § 13 II 1 UWG geschlossen worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Ja-nuar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/95 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 15/31 die Klägerin zu 1) und zu 16/31 die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 7.500,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen gehören zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in

zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale,

rechtlich selbständige Elektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die

Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und bietet u.a. in

ihren P.Märkten ebenfalls Geräte der Unterhaltungselektronik

an.

Eine im "Wochenblatt R." am 12. Januar 1994 erschienene Werbung

der von der Beklagten betriebenen und in R. sowie in W. tätigen Fa.

"Z. ELEKTROLAND" (Bl. 170 GA) führte zur Abmahnung der später mit

der Beklagten verschmolzenen Fa. R. Unterhaltungselektronik GmbH

mit Schreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar 1994 (Bl. 167 GA)

und sodann zu der strafbewehrten

Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik

GmbH mit Schreiben vom 16. Februar 1994 (Bl. 4 GA). Die R.

Unterhaltungselektronik verpflichtete sich darin gegenüber der

Klägerin zu 1),

es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der

Unterhaltsungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als

textlich beworben und/oder tatsächlich zu dem angegebenen Preis

verkauft werden,

wobei die R. Unterhaltungselektronik GmbH für jeden Fall der

Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtungserklärung

eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM versprach (vgl. zum

Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung im einzelnen Bl.

4 und 5 GA).

Im Herbst 1994 kam es im "S.er Wochenspiegel" vom 13. Oktober

1994 zu einer Werbung des P.Marktes St. I./H./Sa./N./S. (Bl. 174

GA). Auf eine Abmahnung der R. Unterhaltungselektronik GmbH wegen

dieser Werbung durch die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 28.

Oktober 1994 (Bl. 171 GA) kam es sodann mit Schreiben vom 7.

November 1994 (Bl. 6 GA) zu einer strafbewehrten

Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik

gegenüber der Klägerin zu 2). Darin verpflichtete sich die R.

Unterhaltungselektronik GmbH, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der

Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden als

textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis verkauft werden

und/oder Stereoanlagen mit Fernbedienung zu bewerben, soweit diese

Fernbedienung nicht zum Lieferumfang gehört.

Die für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung

gegen diese Unterlassungsverpflichtung von der R.

Unterhaltungselektronik versprochene Vertragsstrafe lautet auf

8.000,00 DM.

Am 4. Januar 1995 bewarb der P.Markt L.-M. in einer Werbebeilage

zu den "L.er Nachrichten" u.a. einen Philips-Farbfernseher, Modell

14-151, wobei - wie unter den Parteien unstreitig ist - zu dem

dieses Gerät beschreibenden Text das höherwertige Gerät Philips

14-155 abgebildet war (vgl. Bl. 7 GA). Der M. Markt TV-Hifi-Elektro

GmbH L. erwirkte wegen dieser Werbung gegen die R.

Unterhaltungselektronik GmbH am 7. März 1995 eine Beschlußverfügung

des LG L. (Bl. 8 GA), mit der der R. Unterhaltungselektronik GmbH

unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde, es zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der

Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige

Artikel abzubilden als textlich beworben. Die Klägerin zu 1) und 2)

sehen in der vorstehend beschriebenen Werbung vom 4. Januar 1995 in

der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten jeweils einen Verstoß

gegen die von ihnen mit der R. Unterhaltungselektronik GmbH

geschlossenen Unterlassungsverträge und verlangen deshalb mit der

Klage zunächst von dieser, und nach deren Verschmelzung mit der "R.

Unterhaltsungselektronik, Zweigniederlassung der Fa. R. Zentrale

Finanz e.G.", von der im Rubrum dieses Urteils angeführten

Beklagten die Zahlung der in diesen Verträgen vereinbarten

Vertragsstrafen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die

Klägerin zu 1) 7.500,00 DM und an die Klägerin zu 2) 8.000,00 DM

nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen ihre

vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen sei nicht gegeben, denn

durch die Werbung vom 4. Januar 1995 seien allenfalls Mitbewerber

in L., nicht aber die in R. bzw. in S. ansässigen Klägerinnen

tangiert. Eine bundesweite Unterlassungspflicht ergebe sich aus den

Unterwerfungserklärungen vom 16. Februar 1994 und 7. November 1994

nicht. Im übrigen fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne

von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG; auch führe die Werbung vom 4. Januar

1995 zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil

sich das dort abgebildete Gerät nur geringfügig von dem beworbenen

Gerät unterscheide.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der

Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Urteil vom 11. Januar 1996 hat das Landgericht der Klage

gemäß § 339 Satz 2 BGB stattgegeben. Nach Ansicht des Landgerichtes

ist es unerheblich, daß die Werbung vom 4. Januar 1995 nicht im

Einzugsgebiet der Klägerinnen erschienen ist und diese deshalb

nicht selbst im Wettbewerb beeinträchtigt sein mögen. Dies gelte

deshalb, so führt das Landgericht näher aus, weil die gegenüber den

Klägerinnen eingegangene Unterlassungspflicht mangels einer

ausdrücklichen Einschränkung der Unterwerfungserklärungen vom 16.

Februar 1994 und vom 7. November 1994 bundesweit bestehe; an diesen

Erklärungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Die davon

abweichende, einengende Auslegung der Beklagten widerspreche dem

klaren Wortlaut ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärungen und

trage überdies nicht dem erkennbaren, berechtigten Interesse der

Klägerinnen bei Abschluß des Unterlassungsvertrags Rechnung. Als

Unternehmen einer Firmengruppe, die bundesweit mit der Beklagten im

Wettbewerb stehe, habe den Klägerinnen daran gelegen, daß die

Beklagte die zur Unterlassung erklärte irreführende Werbung auch

nicht im Einzugsbereich eines anderen M. Marktes wiederhole. Von

einem Fehlen des Verfolgungsinteresses der Klägerinnen könne daher

keine Rede sein. Die Sachlegitimation der Klägerinnen für die

geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche folge aus dem jeweiligen

Unterlassungsvertrag. Daß die Klägerinnen auch nach § 13 Abs. 2 Nr.

1 UWG in der nunmehr geltenden Fassung zu einer - hypothetischen -

Unterlassungsklage befugt wären, sei nicht Voraussetzung für den

vertraglichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte insbesondere für

die Rechte der Klägerin zu 2) aus der Unterwerfungserklärung vom 7.

November 1994, die nach der UWG-Novellierung abgegeben worden sei.

Soweit die Beklagte dennoch eine andere Ansicht vertrete und diese

auf § 13 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung stütze, verkenne sie die

konstitutive Wirkung ihrer Unterwerfungserklärung, bei der es sich

um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele, das einen Streit um

Fragen der vorliegenden Art - auch um die Frage, ob die Abbildung

eines höherwertigen Geräts zu einer wesentlichen Beeinträchtigung

des Wettbewerbs führe - abschneide. Im Ergebnis dasselbe gelte auch

im Hinblick auf den Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch der

Klägerin zu 1). Dabei könne dahinstehen, ob die Verschärfung der

Anforderungen an die Klagebefugnis von Mitbewerbern und Verbänden

in irgendeiner Weise die Geschäftsgrundlage des

Unterlassungsvertrags mit der Klägerin zu 1) berühre. Ein solcher

Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nicht ohne weiteres zur

Unwirksamkeit und Beendigung des Unterlassungsvertrags, sondern

allenfalls zu einer Anpassung und dies auch nur unter der weiteren

Voraussetzung, daß ein Festhalten der betroffenen Vertragspartei an

der Vertragspflicht nach Treu und Glauben unzumutbar wäre. Daran

fehle es aber im Streitfall, denn mit ihrer

Unterlassungsverpflichtungserklärung habe sich die Beklagte

lediglich zu einem Verhalten verpflichtet, das ihr aufgrund des -

auch nach der UWG-Novelle unverändert bestehenden -

Irreführungsverbots ohnehin obliege. Wegen der weiteren

Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf die

angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses ihr am 6. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 13. Februar 1996 Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

rechtzeitig am 13. Mai 1996 begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen

Vortrag. Sie vertritt die Meinung, die jeweils gegenüber einem

lokal operierenden Unternehmen aufgrund eines lokalen

Wettbewerbsverstoßes abgegebenen Unterlassungs- und

Vertragsstrafenversprechen seien nach dem erkennbaren Willen der

Parteien sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des

Zwecks der Unterwerfungsverträge auf den räumlichen Bereich des

örtlichen Wettbewerbsverhältnisses territorial beschränkt. Nur

dieses - naheliegende - Auslegungsergebnis entspreche im übrigen

der Rechtfertigung der verschiedenen M. Markt-Gesellschaften

gegenüber dem Einwand der Mehrfachverfolgung im Sinne des § 13 Abs.

5 UWG und der erklärten Auffassung auch der Klägerin zu 2), sie

habe außerhalb des räumlichen Marktes, in dem sie tätig sei,

einerseits keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche

Vorgehen anderer M. Märkte zu beeinflussen, andererseits auch

grundsätzlich "keine Bereitschaft, die rechtlichen Interessen

anderer M. Märkte stellvertretend wahrzunehmen". Sei aber im

Streitfall nach den vertraglichen Absprachen und nach der auch

sonst bekannt gewordenen Interessenlage unter Berücksichtigung der

örtlichen Marktverhältnisse zunächst nur von dem Regelfall eines

nur regionalen Verfolgungsinteresses und auch einer nur regionalen

Verfolgungsbereitschaft der Klägerinnen auszugehen, fehle es für

die Annahme des Landgerichts, die Unterwerfungserklärungen vom 16.

Februar 1994 und 7. November 1994 seien von den örtlichen

Wettbewerbsverhältnissen losgelöst zu betrachten und entfalteten

bundesweite Wirkung, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

Bei zutreffender Auslegung der Unterwerfungsverträge habe die nur

in L. verteilte Werbung gegenüber den Klägerinnen eine

Vertragsstrafenverpflichtung nicht begründen können. Der

Unterwerfungserklärung vom 16. Februar 1994 fehle überdies die

erforderliche Geschäftsgrundlage. Zudem werde insoweit -

vorsorglich - eine Kündigung aus wichtigem Grunde

ausgesprochen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 31. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 (31 O 435/95) abzuändern und

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe

auf das zulässige Maß (7.500,00 DM, hilfsweise 8.000,00 DM) zu

beschränken und unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 11.

Januar 1996 (31 O 435/95) die weitergehende Klage abzuweisen;

ihr - der Beklagten - nachzulassen,

etwaig erforderliche Sicherheit durch die selbstschuldnerische

Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen

Kreditinstituts zu leisten.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Gegenseite

zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Klägerinnen führe weder eine Auslegung der

Verträge zu der von der Beklagten geltend gemachten eingeengten und

einschränkenden Wirkung, noch stehe der Wortlaut der

Unterlassungsverpflichtungserklärungen einer umfassenden Wirkung

entgegen. Die Erklärungen seien nach Wortlaut und Sinn eindeutig

und klar. Bei der Unterlassungsschuldnerin - der Beklagten -

handele es sich aber um eine bundesweit tätige Wettbewerberin.

Diese habe sich völlig uneingeschränkt und ohne jede regionale

Begrenzung in beiden Erklärungen bzw. in beiden

Unterlassungsverträgen verpflichtet, und es sei nicht der geringste

Grund erkennbar, weswegen diese Verpflichtungen regional oder gar

lokal begrenzt sein sollten. Anderes wäre allenfalls dann zu

erwägen, wenn die Beklagte - wie die Unternehmen auf Klägerseite -

jeweils nur lokal und regional tätig wäre und nur für ihren

"Bereich" eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. So sei es

aber bei der Beklagten gerade nicht; diese habe vielmehr

Unterlassungserklärungen für ihren gesamten "Einzugsbereich" und

für ihr gesamtes "Betätigungsfeld" abgegeben und dies sei

unstreitig ganz Deutschland. Eine Auslegung der

Unterlassungsverträge bedürfe es bei dieser Situation nicht, denn

die Erklärungen seien nicht auslegungsbedürftig, sondern vielmehr

klar und eindeutig.

Eine regionale oder lokale Begrenzung, die die Beklagte in die

Unterlassungsverträge hinein interpretieren wolle, würde auch eine

ganz unerträgliche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis

hineintragen und würde - gerade auch zum Nachteil der Beklagten -

ihr keinerlei Sicherheit geben, wann eine Vertragsstrafe verwirkt

sei und wann nicht. Es sei aber gerade Sinn und Aufgabe einer

strafbewehrten Unterlassungserklärung, eindeutige Verhältnisse zu

schaffen, um für die Zukunft Klarheit zu haben, was der Werbende

dürfe und was nicht. Dieser Zielsetzung würde eine regionale oder

lokal begrenzte Unterlassungsverpflichtungserklärung, aus der sich

eine solche Begrenzung nicht eindeutig ergebe, diametral

zuwiderlaufen.

Die Klägerinnen meinen darüber hinaus, auch von einem Wegfall

der Geschäftsgrundlage durch die Novellierung des UWG per 1. August

1994 könne keine Rede sein, denn die Unterlassungsverpflichtung der

Beklagten bestehe materiellrechtlich unverändert weiter; sie sei

durch die UWG-Novellierung nicht berührt. Hinzu komme, daß die

beiden Unterlassungsverpflichtungsverträge, um die es hier gehe,

keinerlei regionale oder lokale Beschränkung erkennen ließen, so

daß eine dementsprechende Geschäftsgrundlage zu keinem Zeitpunkt

bestanden habe. Die Beklagte habe die Unterlassungsverpflichtungen

bundesweit übernommen, habe sich entsprechend strafbewehrt

verpflichtet, und dies sei durch die UWG-Novelle nicht

beeinträchtigt und tangiert. Eine Kündigung des

Unterlassungsvertrages vom 16. Februar 1994, wie von der Beklagten

in der Berufungsbegründung vom 26. April 1996 erklärt, scheide

ebenfalls aus. Dabei könne dahinstehen, ob Unterlassungsverträge

überhaupt gekündigt werden können. Jedenfalls käme eine Kündigung

nur dann in Betracht, wenn der Beklagten ein Festhalten an der

eingegangenen Unterlassungsverpflichtungserklärung schlechthin

unzumutbar wäre, wovon aber aus den vorstehenden Gründen gerade

keine Rede sein könne; dasjenige, zu dessen Unterlassen sich die

Beklagte in dem Vertrag vom 16. Februar 1994 verpflichtet habe, sei

nach wie vor wettbewerbswidrig und dürfe von ihr nicht begangen

werden. Sie habe daher keinerlei erkennbares berechtigtes

Interesse, von der eingegangenen Verpflichtung befreit bzw. aus ihr

entlassen zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im

Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien in zweiter Instanz

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akte 6 U 114/96 OLG Köln lag vor und war Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Beiden Klägerinnen steht ein Vertragsstrafenanspruch aus § 339

Satz 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu.

Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Werbung

der Beklagten in der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten vom 4.

Januar 1995, in der ein höherwertigeres TV-Gerät abgebildet als im

Text beschrieben ist, nach dem Wortlaut der beiden

Unterlassungsverträge, die aufgrund der Unterwerfungserklärungen

der Beklagten vom 16. Februar 1994 mit der Klägerin zu 1) und vom

7. November 1994 mit der Klägerin zu 2) zustandegekommen sind,

objektiv eine Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverträge

darstellt. Der Beklagten wäre insoweit auch Verschulden (zumindest

in der Form der Fahrlässigkeit) zur Last zu legen, denn die

insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kapitel 20, Rn. 15

m.w.N.) hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluß auf ein

fehlendes Verschulden der Beklagten rechtfertigen könnten. Dennoch

begründet die Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 nicht die

von den Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten

Vetragsstrafeansprüche.

1.

Das Klagebegehren der Klägerin zu 1) scheitert daran, daß die

Beklagte unter Berufung auf die Ànderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1

UWG durch die UWG-Novelle 1994 per 1. August 1994 dem Vorgehen der

Klägerin zu 1) den Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit (§ 242 BGB)

entgegenhalten kann.

Die Klägerin zu 1) stützt ihr Vertragsstrafeverlangen die

Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994, damit

auf einen noch vor der UWG-Novelle 1994 zustande gekommenen

Unterlassungsvertrag. Dieser Vertrag ist nach dem übereinstimmenden

Vortrag der Parteien wirksam begründet worden und enthält nach

seinem Wortlaut keine örtliche Begrenzung seiner Reichweite, die

dazu führen könnte, das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten

in L. nicht als von diesem Unterlassungsvertrag erfaßt anzusehen.

Auch hat unter Beachtung der Ausführungen der Bundesgerichtshof in

der Entscheidung "Altunterwerfung I" (WRP 1997/312 f) die Ànderung

des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die UWG-Novelle 1994 zum 1. August

1994 nicht zu einer entsprechenden Eingrenzung des Vertrags unter

dem Gesichtspunkt des (partiellen) Wegfalls der Geschäftsgrundlage

geführt. Dies gilt schon deshalb, weil ein etwaiger Wegfall der

Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) durch diese Gesetzesänderung

für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, wie sie in der

Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994

beschrieben sind, auch bei Bejahung eines Wegfalls der

Geschäftsgrundlage allenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht

der Beklagten begründete. Insoweit wird Bezug genommen auf die

Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung

"Altunterwerfung I" (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt. Eine

Kündigung ist jedoch von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom

26. April 1996 (Bl. 87, 98 GA) ausgesprochen worden. Für den vor

diesem Zeitpunkt liegenden Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995

hat damit diese Kündigung, die - selbst wenn sie wirksam wäre - nur

zu einer (teilweisen) Beendigung des Unterlassungsvertrages für die

Zukunft führen kann (vgl. BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f.,

317), keine Bedeutung. Die in der Unterwerfungserklärung der

Beklagten vom 16. Februar 1994 enthaltene auflösende Bedingung

"einer auf Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung beruhenden

eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Sachverhalts als

rechtmäßig" (Bl. 4 GA) ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn

die von der Beklagten zur Unterwerfung erklärte Wettbewerbshandlung

ist auch nach heute geltendem Recht ebenso gemäß § 3 UWG

unzulässig, wie sie es im Februar 1994 war.

Die Beklagte kann jedoch das Vertragsstrafeverlangen der

Klägerin zu 1) wegen der vom 1. August 1994 eingetretenen

Gesetzesänderungen zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berufung auf §

242 BGB abwehren. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) für den

durch den Unterlassungsvertrag mit der Beklagten gesicherten

gesetzlichen Unterlassungsanspruch ist zwar durch § 13 Abs. 2 Nr. 1

UWG n.F. nicht insgesamt weggefallen, wie in dem vom

Bundesgerichtshof im Urteil "Altunterwerfung I" (a.a.O.) zu

beurteilenden Sachverhalt, bei dem der Bundesgerichtshof das

Vertragsstrafeverlangen eines Gläubigers, dessen Aktivlegitimation

infolge des geänderten § 13 Abs. 2 UWG eindeutig nicht mehr gegeben

ist, für Verstöße in der Zeit vor der dem Schuldner möglichen

außerordentlichen Kündigung des Unterlassungsvertrags als im

Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit der Ànderung des § 13 Abs. 2

UWG verfolgten Ziels und der Funktion der Unterwerfungserklärung

stehend und aus diesem Grunde als Verstoß gegen Treu und Glauben

erachtet hat. Die vom Bundesgerichtshof zur Bejahung des Verstoßes

gegen § 242 BGB angeführten Gründe lassen dennoch auch das Vorgehen

der Klägerin zu 1) im Streitfall als rechtsmißbräuchlich

erscheinen.

Die Klägerin zu 1) leitet ihren Anspruch auf Zahlung einer

Vertragsstrafe aus einem Wettbewerbshandeln der Beklagten her, das

- trotz seiner sich aus § 3 UWG ergebenden Unzulässigkeit - in

keiner denkbaren Weise geeignet war, den Wettbewerb der Klägerin zu

1) irgendwie nachteilig zu berühren. Unstreitig ist die Beilage zu

den L.er Nachrichten vom 4. Januar 1995, in der die diesen Verstoß

der Beklagten begründende Werbung enthalten war, ausschließlich nur

im Raum L. zur Verteilung gelangt und hat folglich auch nur in

diesem Raum Wirkung entfaltet. Bei der Klägerin zu 1) handelt es

sich jedoch um ein in R. bzw. im Raum R. und damit um ein weit

entfernt von dem Raum L. tätiges Unternehmen. Daß die Klägerin zu

1) zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe gehört, vermag daran nichts

zu ändern. Die Klägerin zu 1) ist ebenso wie die Klägerin zu 2)

oder einer der anderen M.-Märkte ein regional oder lokal tätiges,

rechtlich selbständiges Unternehmen. Auf diese rechtliche

Selbständigkeit weisen die "M. Märkte" unstreitig hin, wenn sie von

der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und nur auf das

jeweilige Unternehmen beschränkte Unterwerfungserklärungen abgeben

bzw. eine Erfassung von Unterwerfungserklärungen eines ihrer

Schwestergesellschaften unter Betonung deren rechtlichen

Selbständigkeit verneinen. Eine Aktivlegitimation der Klägerin zu

1) in Bezug auf den Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995 läßt

sich daher nicht aus Interessen der Unternehmensgruppe bzw. aus

Interessen des im Raum L. tätigen M.-Marktes herleiten (der gegen

die Beklagte wegen dieses Verstoßes, wie im Tatbestand dieses

Urteils dargestellt, eine Beschlußverfügung erwirkt hat). Dies ist

um so weniger möglich, als ersichtlich jedes M.-Markt-Unternehmen

ausschließlich seine eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen

wahrnimmt. So hat die Klägerin zu 2) (der M.-Markt S.) in dem

Verfahren 6 U 6/96 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt,

"sie habe keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche

Vorgehen anderer M.-Märkte zu beeinflussen; es bestehe bei den

Schwestergesellschaften im Blick auf die erheblichen zeitlichen,

administrativen und finanziellen Belastungen grundsätzlich keine

Bereitschaft, die rechtlichen Interessen anderer M.-Märkte

stellvertretend wahrzunehmen" (vgl. Bl. 115 f., 118 der Beiakte 6 U

114/96 OLG Köln). Die Klägerin zu 1) (und die Klägerin zu 2) sind

dem im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten und haben

insbesondere auch nichts vorgetragen, was dennoch Anlaß für die

Annahme geben könnte, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur

M.-Markt-Unternehmensgruppe dennoch ausnahmsweise - sei es gemäß §

13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., sei es als unmittelbar Verletzte -

aktivlegitimiert, um gegen die Beklagte aus deren

Wettbewerbshandlung vom 4. Januar 1995 im Raum L. gemäß § 3 UWG

vorzugehen. Nach alledem würde somit ein solches Vorgehen der

Klägerin zu 1) (und ebenfalls der Klägerin zu 2)) gegen die

Beklagte im Wege eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs exakt

den Fallkonstellationen entsprechen, die vor dem 1. August 1994

jeweils Anlaß zur Prüfung des § 13 Abs. 5 UWG gaben. Ein derartiges

Vorgehen der Klägerinnen würde aber zugleich ebenfalls den

Fallkonstellationen entsprechen, die für den Gesetzgeber einer der

Anlässe zur Ànderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994

waren mit der der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die von ihm als

mißbräuchlich erachtete Verfolgung von Unterlassungsansprüchen

durch solche Wettbewerber und Verbände einzudämmen, deren

Interessen durch die von ihnen beanstandete Wettbewerbshandlung

nicht berührt werden, um auf diese Weise mehr Freiräume für die

Wirtschaft zu schaffen (vgl. dazu amtliche Begründung zur

UWG-Novelle 1994, abgedruckt in WRP 1994/369 f.; BGH

"Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 314, 316). Nähme man dem

Schuldner eines Unterlassungsvertrages, der vor der durch die

UWG-Novelle 1994 veranlaßten Gesetzesänderung zu § 13 Abs. 2 UWG

zustandegekommen ist, die Möglichkeit, den Vertrag und das dadurch

begründete Dauerschuldverhältnis bei einem endgültigen Wegfall der

Sachbefugnis des Gläubigers durch § 13 Abs. 2 UWG n.F. aus

wichtigem Grund zu kündigen, käme dem Schuldner der durch die

Gesetzesänderungen - faktisch - geschaffene Freiraum nicht zugute,

und er wäre auf diese Weise gegenüber seinen nur dem Gesetz

unterworfenen Mitbewerbern benachteiligt (vgl. dazu BGH

"Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 316). Gleiches gilt jedoch

auch für den Schuldner eines vor dem 1. August 1994

zustandegekommenen Unterlassungsvertrags, der, wie die Beklagte,

unter Berufung auf diesen Vertrag von einem Gläubiger auf Zahlung

einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird, dessen Sachbefugnis

infolge § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zwar nicht völlig entfallen ist,

der aber im konkreten Fall sein Vertragsstrafeverlangen auf einen

Verstoß des Schuldners stützt, für dessen Beanstandung ihm bei

Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eindeutig

die Aktivlegitimation und damit ein entsprechender gesetzlicher

Unterlassungsanspruch fehlt.

Eine andere Beurteilung würde nicht nur mit dem dem § 13 Abs. 2

UWG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Zweck in Widerspruch

stehen, sondern gleichermaßen mit dem Sinn und Zweck des

Unterlassungsvertrages unvereinbar sein. Der Unterlassungsvertrag

dient dazu, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit

außergerichtlich beizulegen und dem Gläubiger mit dem Vertrag und

der dort vereinbarten Vertragsstrafe ein Sanktionsmittel gegen den

Schuldner an die Hand zu geben, das in etwa vergleichbare Wirkungen

wie ein Unterlassungstitel mit der dortigen Androhung von

Ordnungsmitteln hat (BGH GRUR 1993/677 f. "Bedingte Unterwerfung",

BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Zwar steht es den Parteien

grundsätzlich frei, Unterlassungsverträge beliebigen Inhalts

abzuschließen. Regelmäßig werden aber beide Vertragsparteien einen

Vertrag nur in und mit dem Umfang abschließen, in dem der Gläubiger

den Schuldner auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, was

insbesondere regelmäßig auch die Vorstellung miteinschließt, daß

der Gläubiger für sein Unterlassungsverlangen aktivlegitimiert ist.

Für den Vertrag der Klägerin zu 1) und der Beklagten, der auf der

Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar

1994 zustandegekommen ist, gilt nichts anderes. Weder aus dieser

Unterwerfung noch aus dem dieser Unterwerfungserklärung

vorangegangenen Abmahnschreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar

1994 (Bl. 167 GA) ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Die in

der Unterwerfungserklärung der Beklagten enthaltene und bereits

erörterte auflösende Bedingung "einer auf Gesetz oder

höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung

des zu unterlassenden Sachverhalts als rechtmäßig" läßt im

Gegenteil erkennen, daß die Beklagte - für die Klägerin zu 1) ohne

weiteres erkennbar - für die Zukunft gerade keine Verpflichtung

gegenüber der Klägerin zu 1) eingehen wollte, zu der sie - Beklagte

- nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht

verpflichtet war. Auch im konkreten Fall sollte somit die von den

Parteien vereinbarte Vertragsstrafe - wie regelmäßig sonst bei

derartigen Verträgen - die Funktion haben, den im

Unterlassungsvertrag konkretisierten gesetzlichen

Unterlassungsanspruch des Vertragsstrafengläubigers - hier der

Klägerin zu 1) - zu sichern. Ist aber die Vertragsstraße auf diese

Weise- nämlich aufgrund der ihr nach der Vereinbarung der Parteien

zukommenden Funktion - mit der in § 13 Abs. 2 UWG geregelten

Aktivlegitimation des Gläubigers für die Verfolgung des

gesetzlichen Unterlassungsanspruchs " verknüpft", selbst wenn sich

die Aktivlegitiomation des Gläubigers für das

Vertragsstrafenverlangen aus dem Vertrag und nicht aus dieser

Vorschrift ergibt, kennzeichnet dies das Vorgehen der Klägerin zu

1) wegen der Werbung der Bejklagten vom 4. Januar 1995 als

Geltendmachung einer ihr - der Klägerin zu 1) - zwar formal

zustehenden, jedoch weder mit der dem § 13 Abs. 2 UWG n.F.

zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention noch mit dem Zweck

des Unterlassungsvertrags und der Vertragsstsrafe im Einklang

stehenden Rechtsposition. Für die Verfolgung einer solchen

Rechtsposition kommt der Kläger zu 1) kein schützenswertes

Interesse zu; sie handelt vielmehr, wie von der Beklagten zu Recht

geltend gemacht, rechtsmißbräuchlich.

Die sogenannte Drittwirkung von Unterwerfungserklärungen steht

dem nicht entgegen. Daß diese Drittwirkung bei einem endgültigen

Wegfall der Aktivlegitimation des vertraglichen

Unterlassungsgläubigers die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus

wichtigem Grund nicht hindert, hat bereits der Bundesgerichtshof im

Urteil "Altunterwerfung I" (WRP 1967/312 f., 316 f.) ausgeführt;

der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs

an. Im Streitfall, bei dem es nicht um eine Kündigung des Vertrags

aus wichtigem Grunde, sondern um ein auf einen einzelnen Fall

bezogenes Vorgehen des Unterlassungsgläubigers geht, gilt nichts

anderes. Zwar entfällt durch eine strafbewehrte

Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr

regelmäßig auch gegenüber anderen Wettbewerbern. Diese Wettbewerber

sind aber einerseits ohnehin im eigenen Interesse gehalten, jeweils

zu prüfen, ob und inwieweit die Unterwerfungserklärung geeignet

ist, auch ihnen gegenüber die Wiederholungsgefahr entfallen zu

lassen. Bestehen bei Abgabe der Unterwerfungserklärung insoweit

keine Zweifel, entfällt die Wiederholungsgefahr. Bestätigt sich

diese Erwartung der Wettbewerber später nicht, können die

Drittgläubiger nunmehr entweder einen vorbeugenden

Unterlassungsanspruch oder bei einem neuen Verstoß einen auf eine

Wiederholungsgefahr gegründeten Anspruch geltend machen; dem

Interesse der Drittgläubiger wird damit ausreichend Rechnung

getragen (BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Bei der von der

Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) abgegebenen

Unterwerfungserklärung war im übrigen angesichts der bereits

erörterten nur regional beschränkten Tätigkeit der Klägerin von

Anfang an fraglich, ob damit auch die Wiederholungsgefahr für

Gläubiger in anderen Orten als im Raum R. entfallen ist. Wegen der

auf die jeweilige Region beschränkten Tätigkeit der Klägerin zu 1)

und ihrer Schwestergesellschaften bleibt es ersichtlich dem Zufall

überlassen, ob Verstöße der Beklagten gegen den

Unterlassungsvertrag außerhalb dieses Bereichs entdeckt werden.

Dies hängt offenbar davon ab, ob am Ort des Verstoßes ein anderer

M.-Markt tätig ist, der die Wettbewerbshandlung der Beklagten

entdeckt und beanstandet, wobei dann bei der zentralen Bearbeitung

solcher Beanstandungen durch die M.-Märkte (möglicherweise)

entdeckt wird, daß diese Wettbewerbshandlung zugleich gegen den

Unterlassungsvertrag der Beklagten mit einem der M.-Märkte

verstößt. Vollzieht sich der Verstoß an Orten, an denen sich kein

M. Markt befindet, bleibt er unentdeckt. Es kann danach keine Rede

davon sein, daß der von der Klägerin zu 1) (und auch von der

Klägerin zu 2)) reklamierten bundesweiten Erstreckung der ihnen

gegenüber von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungen eine

bundesweite Beobachtung der Beklagten durch die Klägerin zu 1) und

die Klägerin zu 2), und sei es auch mit Hilfe ihrer

Schwestergesellschaften, gegenüberstünde, die Voraussetzung für ein

bundesweites Entfallen der Wiederholungsgefahr durch eine solche

Unterwerfung wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht

ersichtlich, daß sich das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu

1) jedenfalls bei Berücksichtigung der Interessen der

Drittgläubiger auf bundesweite Verstöße der Beklagten erstreckt und

sich deshalb nicht als rechtsmißbräuchlich darstellt.

Schließlich kommt es bei der Beurteilung des

Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) nicht darauf an, ob die

Klägerin zu 1) bei dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten vom 12.

Januar 1994, der zu dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt

hat, als unmittelbar durch diesen Verstoß Verletzte oder gemäß § 13

Abs. 2 Ziffer 1 UWG a.F. zur Verfolgung dieses Verstoßes

aktivlegitimiert war. Selbst wenn die Klägerin zu 1) insoweit

unmittelbar Verletzte gewesen sein sollte, wie es von ihr im

Rechtsstreit geltend gemacht wird, hat dies nicht zur Folge, daß

die Ànderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994 für ihr

Vertragsstrafeverlangen ohne Bedeutung ist. Es ist zwar richtig,

daß die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des unmittelbar

Verletzten durch die mit der UWG-Novelle 1994 herbeigeführten

Gesetzesänderungen unangetastet bleiben sollten (vgl. amtliche

Begründung zum UWG-Ànderungsgesetz, abgedruckt in WRP 1994/369 f.,

377). Dennoch hat der Gesetzgeber bei dem von ihm mit der

UWG-Novelle 1994 angestrebten Ziel der Eindämmung

rechtsmißbräuchlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

durch Wettbewerber und Verbänden auch den unmittelbar Verletzten in

seine Erwägungen miteinbezogen, wie die amtliche Begründung

deutlich macht. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des

unmittelbar Verletzten bedurfte lediglich - anders als bei den

übrigen Wettbewerbern und bei den Verbänden - zur Erreichung dieses

gesetzgeberischen Ziels keiner Gesetzesänderung, weil bei den

unmittelbar Verletzten angesichts ihrer tatsächlichen Betroffenheit

durch den Wettbewerbsverstoß, mag auch die Rechtsverletzung nur

gering sein, aus der Sicht des Gesetzgebers kein Handlungsbedarf

bestand. Insoweit konnte es somit bei der bisherigen Regelung

verbleiben, wonach sich die Klagebefugnis und Aktivlegitimation

dieser Wettbewerber unmittelbar aus der von dem Verstoß betroffenen

Norm ergibt. Hinzu kommt, daß auch die Position eines Wettbewerbers

als unmittelbar Verletzter in Bezug auf eine Wettbewerbshandlung

verloren gehen kann, wenn der unmittelbar Verletzte seinen

Geschäftsbereich sachlich und örtlich verändert oder sich - wie im

Streitfall - der Verstoß in einer Region abspielt, bei der selbst

bei Anlegung großzügigster Maßstäbe von einer unmittelbaren

Verletzung der Interessen des Gläubigers durch diese

Wettbewerbshandlung keine Rede mehr sein kann. Für eine

Privilegierung des unmittelbar Verletzten bei der Verfolgung

derartiger Verstöße besteht kein Anlaß. Daher ist das

Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1) auch dann aus den

vorstehenden Erwägungen als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn sie

die Beklagte hinsichtlich des Verstoßes vom 12. Januar 1994, der zu

dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt hat, als unmittelbar

Verletzte auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte.

2.

Ohne Erfolg bleibt jedoch ebenfalls das auf Zahlung einer

Vertragsstrafe gerichtete Begehren der Klägerin zu 2).

Der Unterlassungsvertrag, auf den dieser Anspruch der Klägerin

zu 2) gestützt wird, ist zwar erst nach dem Inkrafttreten des § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustandegekommen. Dennoch gelten die

Ausführungen zu dem Klageanspruch der Klägerin zu 1) für das

Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) entsprechend, so daß

auch dem Vorgehen der Klägerin zu 2) der Einwand aus § 242 BGB

entgegensteht.

Die Klägerin zu 2) ist - ebenso wie die Klägerin zu 1) -

weiterhin aktivlegitimiert für die im Unterlassungsvertrag

beschriebene Wettbewerbshandlung, sei es als unmittelbar Verletzte,

sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., nicht aber für die

Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs im Bezug

auf den konkreten Verstoß, für den im Streitfall die Vertragsstrafe

gefordert wird. Bei diesem Verstoß handelt es sich um dieselbe

Wettbewerbshandlung, die auch Gegenstand des

Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) ist, nämlich die

Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in der Werbebeilage der

L.er Nachrichten. Da jedoch die Klägerin zu 2) ausschließlich im

Raum S. tätig ist und sich ihre geschäftliche Tätigkeit trotz ihrer

Zugehörigkeit zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe aus den bereits in

Ziffer 1 der Entscheidungsgründe erörterten Umständen auf diesen

Raum beschränkt, gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin

zu 2) ebenso wie für den entsprechenden Anspruch der Klägerin zu

1), daß die Vertragsstrafe für ein Wettbewerbshandeln der Beklagten

gefordert wird, das nicht im geringsten geeignet ist, den

Wettbewerb der Klägerin zu 2) irgendwie zu beeinträchtigen. Ebenso

wie die Klägerin zu 1) macht damit die Klägerin zu 2) einen

Anspruch gegen die Beklagte geltend, bei dem ihr hinsichtlich des

durch die Vertragsstrafe gesicherten gesetzlichen

Unterlassungsanspruchs keine Aktivlegitimation zusteht, d.h. die

Klägerin zu 2) fordert entgegen dem mit § 13 Abs. 1 UWG n.F. vom

Gesetzgeber verfogten Ziel und entgegen dem bereits dargestellten

Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags eine Vertragsstrafe für

einen ihr nicht zustehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch.

Dabei spielt es keine Rolle, daß der Unterlassungsvertrag der

Parteien keine Beschränkung zur Aktivlegitimation der Klägerin zu

2) und auch keine örtliche Beschränkung der Reichweite des

Unterlassungsvertrages enthält. Daraus läßt sich, auch wenn der

Vertrag bereits unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.

zustandegekommen ist, nicht herleiten, die Beklagte habe damit der

Klägerin zu 2) Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich solcher

Handlungen einräumen wollen, bei denen eine entsprechende

Sachbefugnis der Klägerin zu 2) von Gesetzes wegen nicht besteht,

wie bei der Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in den L.er

Nachrichten. Gegen eine solche Auslegung des Gesetzes spricht

bereits der Zeitpunkt des Zustandekommens des

Unterlassungsvertrags, der angesichts der diesem Vertrag

zugrundeliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung der

Beklagten vom 7. November 1994 gerade ca. drei Monate nach dem

Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. liegt. Zu diesem

Zeitpunkt begann gerade erst die bis heute andauernde Diskussion zu

den Voraussetzungen und Auswirkungen dieser Vorschrift in Literatur

und Rechtsprechung, wobei die sich aus der besonderen Konstellation

der Parteien ergebenden Probleme (durch die Inanspruchnahme eines

bundesweit tätigen Unternehmens durch einen nur regional tätigen,

rechtlich selbständigen Wettbewerber, der einem bundesweiten

Unternehmensverband angehört) zur damaligen Zeit noch nicht ihren

Niederschlag in der Rechtsprechung oder Literatur gefunden hatten.

Ersichtlich haben auch die Parteien selbst zum damaligen Zeitpunkt

die sich aus dieser Konstellation ergebenden Zweifelsfragen nicht

gesehen, zumal sich diese Probleme zur Reichweite der

Unterwerfungserklärung oder auch eines Unterlassungstitels der

Beklagten gegenüber einem der M. Märkte erst bei der Vollstreckung

und noch nicht bei der Primärverfolgung den Parteien zeigten. Die

im vorliegenden Verfahren von der Beklagten zu den Akten gereichten

Entscheidungen von Instanzgerichten, das ersichtlich

übereinstimmend als nicht berechtigt empfundene Verlangen der

M.-Märkte auf bundesweite Unterlassungserklärungen der Beklagten

bzw. auf entsprechende Verurteilung der Beklagten durch regionale

Begrenzungen in den Unterlassungsgeboten zu begegnen, datieren alle

aus einer späteren Zeit. Bei dieser Situation ist es nicht

gerechtfertigt anzunehmen, die Parteien seien bei dem

Unterlassungsvertrag von Anfang November 1994 nicht, wie sonst

regelmäßig auch bei solchen Unterlassungsverträgen, davon

ausgegangen, daß damit - nur - die Unterlassungsansprüche der

Klägerin zu 2) erfaßt sein sollten, für die dieser hinsichtlich

aller zukünftigen gleichartigen Verstöße tatsächlich auch nach dem

Gesetz ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Umstand, daß die

Beklagte mit ihrer Unterwerfungserklärung vom 7. November 1994

entgegen der ursprünglich von der Klägerin zu 2) geforderten

Vertragsstrafe von 11.000,00 DM nur eine Vertragsstrafe von

8.000,00 DM angeboten hat, die von der Klägerin zu 2) sodann

akzeptiert worden ist, deutet im übrigen zumindest an, daß der

Unterlassungsvertrag nach der damaligen Vorstellung beider Parteien

nur regionale Bedeutung haben sollte, wenn auch dieses Indiz nicht

ausreicht, um eine entsprechende Vereinbarung eines nur regional

beschränkt wirkenden Unterlassungsvertrags daraus herzuleiten.

Bei Würdigung aller vorgenannten Umstände ist somit das

Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) aus den zum Vorgehen

der Klägerin zu 1) angeführten Gründen ebenfalls als

rechtsmißbräuchlich zu werten, denn auch die Klägerin zu 2) nimmt

mit der Geltendmachung ihres Vertragsstrafeanspruchs aus dem

Unterlassungsvertrag eine wettbewerbsrechtliche Position in

Anspruch, welche ihr nach dem Zweck des Unterlassungsvertrags und

nach dem dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zugrundeliegenden

gesetzgeberischen Ziel nicht zusteht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, Abs. 4 ZPO.

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Klägerinnen war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO

festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im

Rechtsstreit.

Gemäß § 546 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO war entsprechend dem von den

Klägerinnen im Berufungstermin gestellten Antrag die Revision gegen

dieses Urteil zuzulassen. Es geht im Streitfall um Fragen, die

bislang höchstrichterlich nicht entschieden sind und die angesichts

ihrer Auswirkungen auf zahlreiche Unterlassungsverträge und den

sich dabei ergebenden Streitfragen zu § 13 Abs. 2 UWG n.F. von

grundsätzlicher Bedeutung sind.






OLG Köln:
Urteil v. 29.08.1997
Az: 6 U 29/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/040d459a2f36/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-August-1997_Az_6-U-29-96




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