Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 352/99

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2000, Az.: 32 W (pat) 352/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 8. November 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 352/99) die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 1995 und vom 23. März 1999 für wirkungslos erklärt. Dies gilt jedoch nur für den Teil, in dem die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht wurde.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentamts hatte am 20. Dezember 1995 die Marke 2 036 259 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin wurde am 23. März 1999 durch den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts abgewiesen. Dagegen hat die Markeninhaberin fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Da die Widersprechende ihren Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen hat, ist gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der darin enthaltene Beschluss vom 20. Dezember 1995 in Bezug auf die Löschung wirkungslos sind. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Absatz 1 und 4 des Markengesetzes besteht kein Anlass.

Diese Entscheidung wurde von Winkler Klante, Dr. Fuchs-Wissemann und Hu getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.11.2000, Az: 32 W (pat) 352/99


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 1995 und vom 23. März 1999 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentamts die Marke 2 036 259 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 23. März 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der diesem zugrundeliegende Beschluß vom 20. Dezember 1995 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2000
Az: 32 W (pat) 352/99


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