Landgericht Köln:
Beschluss vom 27. Juni 2003
Aktenzeichen: 19 T 109/03

(LG Köln: Beschluss v. 27.06.2003, Az.: 19 T 109/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Juni 2003 (Aktenzeichen 19 T 109/03) über die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. August 2002 (Aktenzeichen 265 C 425/01) entschieden. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

In dem Verfahren hatte der Kläger die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3), da diese nicht die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) war, beantragte der Kläger, die Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 2.528,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch auf Kosten des Klägers ab.

Die Beklagten beantragten daraufhin die Festsetzung der von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 928,72 DM nebst Zinsen. Sie führten an, dass nur die Beklagten zu 2) und 3) vorsteuerabzugsberechtigt seien und nur die auf die Erhöhungsgebühren anfallende Mehrwertsteuer berücksichtigt werden solle.

Das Amtsgericht setzte die Kosten, die der Kläger den Beklagten zu erstatten hatte, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 423,39 € fest. Die Beklagten legten gegen diesen Beschluss Erinnerung ein, da sie der Ansicht waren, dass auch auf die Prozess- und Verhandlungsgebühren des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten zu 1) Mehrwertsteuer zu zahlen sei.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Beklagten jedoch ab. Es legte die Akten zur Entscheidung der Kammer vor. Die Kammer entschied, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht begründet sei. Das Amtsgericht habe die von dem Kläger zu erstattenden Kosten, einschließlich der Mehrwertsteuer, korrekt festgesetzt. Gemäß § 91 ZPO seien nur die tatsächlich endgültig von dem obsiegenden Streitgenossen zu tragenden Kosten zu erstatten. Dies gelte auch für die Mehrwertsteuer bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen. In diesem Fall müsse die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Partei im Innenverhältnis zur Kostentragung verpflichtet sein, um die entsprechende Mehrwertsteuer zu erstatten. Das Amtsgericht habe daher zu Recht nur einen geringen Betrag an Mehrwertsteuer festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde wurde daher zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Der Beschwerdewert betrug 51,46 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 27.06.2003, Az: 19 T 109/03


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 30. August 2002 - Aktenzeichen 265 C 425/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger nahm den Beklagten zu 1) als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Nach Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 3), da es sich bei dieser nicht um die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) handelte, beantragte er, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.528,25 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10.12.2001 auf Kosten des Klägers ab.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2002 haben die Beklagten zu 1) bis 3) beantragt, die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf DM 928,72 nebst Zinsen festzusetzen. Sie haben dazu ausgeführt, nur die Beklagten zu 2) und 3) seien vorsteuerabzugsberechtigt, nicht jedoch der Beklagte zu 1); insofern sei auch nicht die auf die Erhöhungsgebühren anfallende Mehrwertsteuer berücksichtigt worden.

Durch Beschluß vom 30.08.2002 hat das Amtsgericht die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 10.12.2001 an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 423,39 &.128; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, die angemeldeten Kosten seien hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf DM 10,08 zu reduzieren, da nach den eigenen Angaben der Beklagten lediglich der Beklagte zu 1) nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei und mithin nur die auf die Erhöhung gemäß § 6 I 2 BRAGO bzgl. eines weiteren Auftraggebers entfallende Mehrwertsteuer berücksichtigungsfähig sei.

Gegen diesen am 09.10.2002 zugestellten Beschluß haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2002, beim Amtsgericht am 15.10.2002 eingegangen, Erinnerung mit der Begründung eingelegt, auf den nicht zur Vorsteuer abzugsberechtigten Beklagten zu 1) entfielen die abgerechneten Gebühren, wie Prozeß-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühr, zuzüglich Auslagen und Fotokopierkosten, worauf dann 16 % Mehrwertsteuer zu rechnen seien; lediglich auf die zu Gunsten der Beklagten zu 2) und 3) anzusetzende Erhöhungsgebühr entfalle keine Mehrwertsteuer.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 02.05.2003 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Beklagten ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO, 11 Abs. 1 RPflG.

In der Sache selbst ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß die von dem Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Dies gilt auch für die Mehrwertsteuer, soweit es diese nur bei der Erhöhungsgebühr für einen weiteren Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO berücksichtigt hat.

Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung, wonach einem von mehreren obsiegenden Streitgenossen gemäß § 91 ZPO nur die Kosten zu erstatten sind, die er im Innenverhältnis zu den anderen Streitgenossen tatsächlich endgültig zu tragen hat. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind. Dies können nur die von dem obsiegenden Streitgenossen im Innenverhältnis zu den anderen Auftraggebern des gemeinsamen Anwalts endgültig aufzubringende Beträge sein. Nach diesen Grundsätzen über die Berücksichtigung des Innenverhältnisses der Streitgenossen richtet sich auch die Erstattung der auf die dem gemeinsamen Rechtsanwalt geschuldete Vergütung anfallende Mehrwertsteuer bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen. Diese ist lediglich in dem Umfang, in dem der nicht zum Vorsteuerabzug befugte Streitgenosse im Innenverhältnis zur Kostentragung verpflichtet ist, an diesen zu erstatten, vgl. KG, NJW - RR 1998, 560 m.w.Nw.

Zu Recht sind deshalb nur DM 10,08 an Mehrwertsteuer festgesetzt worden, da der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte zu 1), wenn überhaupt, nur die wegen eines weiteren Auftraggebers anfallende Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO zu tragen hat. Zur Kostentragung im übrigen ist die vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte zu 2) im Innenverhältnis allein verpflichtet. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich zwar nicht um eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, der ohne Zweifel im Innenverhältnis eine Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen, wie z. B. dem Fahrer obliegt. Eine von dem Einzelfall unabhängige Freistellungspflicht trifft indes auch die Beklagte zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1). Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen festangestellten Fahrer der Beklagten zu 2). Im Innenverhältnis ist deshalb die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin verpflichtet, die entstandenen Kosten, soweit sie gegenüber dem gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt zu zahlen sind, allein zu tragen. Auf den entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts im Schreiben vom 08.05.2002 hat die Beklagte zu 2) diesen Umstand auch nicht in Abrede gestellt.

Die sofortige Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht statthaft.

Beschwerdewert: 51,46 &.128;






LG Köln:
Beschluss v. 27.06.2003
Az: 19 T 109/03


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