Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2002
Aktenzeichen: 14 W (pat) 20/02

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2002, Az.: 14 W (pat) 20/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 7. September 1997 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "..." eingereicht als Zusatzanmel- dung zu ...

Am 22. September 1997 ging ein mit Anlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders versehener Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein, in dem für die Zusatzpatentanmeldung ... Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde mit der Begründung, dass die Zahlung der Anmeldegebühr und Prüfungsgebühr zur Zeit eine nicht geringe Härte bedeuten würde.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, dass der Antrag voraussichtlich abgelehnt werde, da der hinreichende Verdacht bestehe, dass angesichts der Vielzahl der vom Anmelder getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die bisher zu keiner nachweislichen Verwertung geführt hätten, die Verfahrenskostenhilfe nicht sorgfältig und abgewogen, sondern mutwillig beansprucht werde. Bis zum 17. Februar 1998 habe der Anmelder insgesamt 479 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Eine derartig hohe Anzahl von Schutzrechtsverfahren in Gang zu setzen, beinhalte die Kalkulation eines hohen Kostenrisikos (20 W (pat) 124/82).

In einem ähnlich gelagerten Fall habe der 23. Senat des Bundespatentgerichts (BlPMZ 1997, 443) die Verfahrenskostenhilfe ua deshalb verweigert, weil der Anmelder seine bis zum damaligen Zeitpunkt erworbenen zahlreichen Schutzrechte nicht verwerten konnte und auch Lizenzbereitschaft gemäß § 23 PatG nicht erklärt hätte. Es widerspräche der Lebenserfahrung, daß ein besser bemittelter Bürger, der die Kosten selbst tragen müßte, mehr als 20 Jahre lang Anmeldungen tätige, ohne wirtschaftlichen Erfolg durch die Verwertung der Schutzrechte zu erzielen.

Der Anmelder trat diesem Bescheid mit einem Zwischenbericht vom 31. Juli 1998, einem weiteren Zwischenbericht vom 31. August 1998 sowie Eingaben vom 2. und 16. November 1998 entgegen.

Mit Beschluss vom 5. März 1999 wies die Patentabteilung 11 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 19. September 1997 in Sachen der Patentanmeldung ... ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Anmeldung zurück, weil der Antragsteller den Einwand der mutwilligen Rechtsausübung nicht habe ausräumen können. Diese Rechtsauffassung werde gestützt durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts Aktenzeichen 13 W (pat) 25/97.

Gegen diesen am 26. März 1999 als Einschreiben abgesandten Beschluss hat der Anmelder mit Fax vom 29. Juni 1999 Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2000 hat das Bundespatentgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen (13 W (pat) 41/99).

Dieser Beschluss trägt den Rechtskraftvermerk 20. Februar 2000.

Am 1. Juli 1999 hat der Anmelder die Anmeldegebühr gezahlt.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 + 11. Januar 2001 beantragte der Anmelder "Verfahrenskostenhilfe (so (noch) nicht ausreichend beantragt) für alle bis zur Patenterteilung anfallenden Gebühren (wie sie zT etwa zum Prüfungsantrag anfallen)".

Die Patentabteilung 11 des DPMA hat mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 diesen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Sachen der Patentanmeldung ... zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmelder sei mit Bescheid vom 19. März 2001 dargelegt worden, dass Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundespatentgerichts 11 W (pat) 39/99; 11 W (pat) 45/99 und 11 W (pat) 13/00) diese Anmeldung auch ohne Vornahme einer Beurteilung der Erteilungsaussichten zweifelsfrei als mutwillige Handlung im Sinne des § 114 ZPO anzusehen sei.

Gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Anmelders vom 19. Dezember 2001 mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für die Prüfungsantragsgebühr gewähren.

Der Beschwerdevortrag erfolge in Vereinfachung als teilweiser Schriftsatz einer etwa artgleichen Beschwerde einer Parallelakte. Der Anmelder führt im wesentlichen aus, dass in seinem Forschen keine Mutwilligkeit bestehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis wurde der Verfahrenskostenhilfe-Antrag vom 10. Januar 2001 + 11. Januar 2001 zu Recht zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die für das Erteilungsverfahren in Sachen der Zusatz-Patentanmeldung 197 39 060.9 mit rechtskräftigem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 1999 schon versagte Verfahrenskostenhilfe umfaßt bereits die Gebühr für den Prüfungsantrag, dh damit auch die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für diese Gebühr.

Auch wenn eine Bewilligung für bestimmte Verfahrensabschnitte möglich ist, bezieht sich der - nicht ausdrücklich beschränkte - Antrag grundsätzlich auf das gesamte Erteilungsverfahren der jeweiligen Instanz (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 130 Rn 6). Dies war auch hier der Fall wie dem schriftlichen Antrag des Anmelders vom 22. September 1997 zu entnehmen ist.

Weder war dieser Erst-Antrag des Anmelders lediglich auf Befreiung von der Anmeldegebühr gerichtet bzw darauf beschränkt noch kann der Entscheidung der Patentabteilung vom 5. März 1999 irgendeine Beschränkung entnommen werden, insbesondere nicht, dass Verfahrenskostenhilfe allein für die Zahlung der Anmeldegebühr verweigert werde.

Vielmehr ergibt sich aus dem Antrag des Anmelders vom 19. September 1997, eingegangen am 22. September 1997, wörtlich, dass er Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr und Prüfungsgebühr beantragt hat. Zum andern ist auch aus der nicht beschränkten Fassung des Tenors des DPMA-Beschlusses vom 5. März 1999, der ebenfalls eine Beschränkung der Entscheidung auf die Anmeldegebühr nicht erkennen lässt, zu entnehmen, dass die Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Erteilungsverfahren verweigert worden ist.

Zwar erwachsen abweisende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse nicht in innere Rechtskraft (vgl Baumbach ZPO, 60. Aufl § 127 Rdn 102), so dass abgelehnte - die Verfahrenskostenhilfe verweigernde - Anträge wiederholt werden dürfen (siehe Schulte, PatG 6. Aufl § 130 Rdn 6 mit Zitat, Fn 4 = BPatGE 12, 183).

Allerdings ist bei Wiederholung von Anträgen ohne Vorbringen neuer Gründe zu prüfen, ob für das erneute Verlangen, die hinreichende Erfolgsaussicht zu beurteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Baumbach aaO). Andernfalls könnte der Anmelder somit das Gericht mit immer neuen Verfahrenskostenhilfe-Anträgen im Laufe des Erteilungsverfahrens zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen, auch wenn sich die sachlichen Umstände nicht verändert haben. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrenskostenhilfe-Gedankens (vgl dazu auch Baumbach/ Hartmann ZPO, 60. Aufl § 127 Rn 102).

Vorliegend ist das unter Anlegung eines strengen Maßstabes für die Wiederholung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb zu verneinen, weil der bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt in der Entscheidung vom 5. März 1999 abgewiesene Verfahrenskostenhilfe-Antrag - soweit die Prüfungsantragsgebühr betroffen ist - mit dem nunmehr verfolgten, auf denselben Tatsachen beruhenden und auf die gleichen Gründe gestützten Antrag völlig übereinstimmt.

Niemand hat einen Anspruch darauf, eine Angelegenheit - mit abgeschlossenem Sachverhalt - von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht sachlich zweimal entscheiden zu lassen (ne bis in idem).

Ist ein zuerst gestellter Antrag zulässig und ergeht hierauf gestützt eine sachliche Entscheidung, sind nachfolgende auf denselben Rechtsausspruch gerichtete Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Damit bedarf es hier keiner Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe für den Prüfungsantrag (unter Prüfung der Fragen hinreichende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit), da es sich um einen wiederholten Antrag handelt, der auf keine neuen Umstände gestützt ist (siehe auch Benkard 9. Aufl § 135 Rn 16).

Im Ergebnis hat das Deutsche Patent- und Markenamt somit die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert, so dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen war.

Moser Harrer Proksch-Ledig Feuerlein Pü






BPatG:
Beschluss v. 30.09.2002
Az: 14 W (pat) 20/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/038befdb2375/BPatG_Beschluss_vom_30-September-2002_Az_14-W-pat-20-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share