Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. August 2011
Aktenzeichen: 11 O 136/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.08.2011, Az.: 11 O 136/11)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19.04.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass dem Beklagten verboten wird, die Zeitschrift während der Laufzeit des zwischen den Parteien bezüglich der Zeitschrift "absatzwirtschaft" abgeschlossenen Herausgebervertrags die Zeitschrift "Horizont" der Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt, an die Mitglieder seiner Mitglieder verteilen zu lassen.

Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Verfügungsbeklagten, die Zeitschrift "Horizont" der Deutschen Fachverlag GmbH an die Mitglieder seiner Clubs verteilen zu lassen. Der Verfügungsbeklagte und die Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin, die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH & Co. KG, schlossen zusammen mit der Absatzwirtschaftlichen Gesellschaft e.V., Nürnberg, am 30.09.1996 einen Vertrag über die Herausgabe der Zeitschrift "absatzwirtschaft". Durch die Ausgliederung des Bereichs "Fachverlag" gingen der Vertrag und sämtliche Aktivitäten dieses Bereichs auf die Verfügungsklägerin über (Anlage ASt 1). Nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrags traten die Absatzwirtschaftliche Gesellschaft und der Verfügungsbeklagte gemeinsam als Herausgeber der Zeitschrift auf, wobei der Verfügungsklägerin die verlegerische Betreuung oblag, zu der auch das Anzeigengeschäft und der Vertrieb gehörten. Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse. Zu den Pflichten des Verfügungsbeklagten gehörte, dass er jedem seiner Mitglieder die Zeitschrift "absatzwirtschaft" zukommen ließ. In § 4 Absatz 4 des Vertrags ist Folgendes geregelt:

"Herausgeber und VHB (Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH) verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen."

Im Jahr 2004 kündigte die Absatzwirtschaftliche Gesellschaft den Vertrag und verkaufte ihre Rechte an der "absatzwirtschaft" an die Verfügungsklägerin. In der Folge bestanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Titelrechte am Gesamttitel. Diese wurden durch Vergleich vom 23.04.2004 beigelegt. Nach § 1 Absatz 1 dieses Vergleichs (Anlage ASt 3) gründeten die Parteien zum Zwecke der Nutzung und der Verwertung der Zeitschrift "absatzwirtschaft" eine BGB-Gesellschaft. Mit Schreiben vom 15.04.2011 teilte der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin seinen Entschluss mit, mit dem Deutschen Fachverlag Frankfurt und seinen diversen Medien eine zusätzliche Partnerschaft einzugehen und die eigenen Mitglieder im Zuge dieser Partnerschaft am 1. Juli komplementär zur "absatzwirtschaft" auch mit der Zeitschrift "Horizont" beliefern zu lassen (Anlage ASt 4). Hierauf antwortete die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom selben Tag (Anlage ASt 5). Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Die Zeitschrift "Horizont" hat derzeit eine verkaufte Auflage von gut 14.000 Exemplaren und eine verbreitete Auflage von knapp 18.000 Exemplaren. Die Zeitschrift "absatzwirtschaft" hat eine verkaufte Auflage von 24.000 Exemplaren und eine verbreitete Auflage von 28.000 Exemplaren. Die 14.000 Abonnements der "absatzwirtschaft" verkauft die Verfügungsklägerin derzeit an Mitglieder des Verfügungsbeklagten. Bei der Publikation "Horizont" handelt es sich um eine wöchentlich erscheinende Zeitung, bei dem Magazin "absatzwirtschaft" um ein Monatsmagazin. Der Preis der "absatzwirtschaft" beträgt 9,25 €, der Preis der Publikation "Horizont" beträgt 6,20 €. Mehrere Marketing-Clubs lassen auf der Basis von örtlichen Kooperationen mit dem Deutschen Fachverlag ihren Mitgliedern bereits die Zeitschrift "Horizont" zukommen.

Die Verfügungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass, würde die Zeitschrift "Horizont" die gleiche Anzahl von Abonnements durch zusätzliche Verbreitung an die Mitglieder des Verfügungsbeklagten hinzugewinnen können, wie die Klägerin bereits innehat, so würde "Horizont" seine verkaufte Auflage nahezu verdoppeln und damit zum Marktführer werden. Die verkaufte Auflage sei ein entscheidendes Verkaufsargument. Die Belieferung der Mitglieder des Verfügungsbeklagten mit der Zeitschrift "Horizont" stelle deswegen für die Verfügungsklägerin einen Wettbewerbsnachteil im Hinblick auf die "absatzwirtschaft" dar. Da das Werbebudget für die Anzeigenschaltung in Marketingfachzeitschriften bei werbenden Unternehmen festgelegt sei, bedeute jede Anzeigenschaltung bei der Konkurrenzzeitschrift "Horizont" gleichzeitig eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass in der Zeitschrift "absatzwirtschaft" inseriert werde. Tatsächlich handele es sich auch bei der Zeitschrift "Horizont" um eine Konkurrenzzeitschrift, da sich beide Zeitschriften mit Marketingthemen befassten. Der Markt der Anzeigenkunden sei bei beiden Zeitschriften identisch und beide hätten eine ähnliche Auflagenstruktur.

Mit Datum vom 19.04.2011 hat das Gericht eine Einstweilige Verfügung zugunsten der Verfügungsklägerin erlassen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklage beantragt,

die Einstweilige Verfügung vom 19.04.2011 aufzuheben

und den Antrag auf ihren Erlass abzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, zu keinem Zeitpunkt habe er beabsichtigt, die eigenen Mitglieder mit der Zeitschrift "Horizont" beliefern zu lassen. Angedacht sei lediglich die Verteilung an die Mitglieder der einzelnen Marketing-Clubs gewesen. Tatsächlich, so meint er, sei die verkaufte Auflage auch nur eines von mehreren Kriterien für den Verkauf. Ein wesentlich entscheidenderes Kriterium sei der Bruttowerbeumsatz, der sowieso bei der Zeitschrift "Horizont" wesentlich höher, nämlich bei 12,65 Mill. jährlich im Verhältnis zu 1,46 Mill. jährlich bei der "absatzwirtschaft" liege - insoweit streitig. Beide Publikationen unterschieden sich erheblich. Das Magazin "absatzwirtschaft" habe als "Vereinsmagazin" dazu dienen sollen, die Mitglieder der einzelnen Marketingclubs in monatlichem Turnus über die Verbandstätigkeit und die unternehmerischen Entwicklungen zu informieren. Beiden Parteien sei von Beginn an klar gewesen, dass es sich insoweit nicht um das einzige Instrument handeln könne, dessen sich der Verfügungsbeklagte zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele bedienen würde. Dementsprechend finde sich in dem Vertrag von 1996 auch kein Hinweis auf eine Exklusivbindung des Beklagten an den Verfügungskläger. Die Inhalte beider Publikationen unterschieden sich erheblich, und zwar insoweit, als "Horizont" dem Leser wöchentlich aktuelle Nachrichten biete, während "absatzwirtschaft" längerfristige Themen und Trends aufgreife. "Horizont" decke als Generalist unter den Kommunikationsfachmedien die gesamte Wertschöpfungskette ab, wohingegen das Magazin "absatzwirtschaft" ganz auf das Thema "Marketing" fokussiert sei und insoweit ein klassisches Fachmagazin darstelle. Die Redakteure der "absatzwirtschaft" verfolgten auch einen deutlich wissenschaftsorientierenden Ansatz als "Horizont".

Zudem sei der Zeitpunkt Juli 2011 nur als mögliches Zieldatum genannt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.07.2011. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift im Termin 20.07.2011.

Gründe

Die am 15.04.2011 erlassene Einstweilige Verfügung war im Ergebnis aufrechtzuerhalten, da sowohl ein Verfügungsanspruch wie auch ein Verfügungsgrund gegeben sind. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs gilt Folgendes: Zwar ergibt sich aus dem zwischen dem Verfügungsbeklagten und der Absatzwirtschaftlichen Gesellschaft e.V., in deren Rechte die Klägerin unstreitig eingetreten ist, aus dem Jahr 1996 keine Exklusivbindung der Parteien aneinander in ausdrücklicher Form. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Verteilung der Publikation "Horizont" an die Mitglieder seiner Clubs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten aus der unter § 4 Absatz 4 in diesem Vertrag getroffenen Regelung in Verbindung mit der Vergleichsregelung aus dem Jahr 2004 (Anlage ASt 3). Die Verteilung der Zeitschrift "Horizont" durch den Verfügungsbeklagten an seine Mitglieder seiner Clubs stellt nämlich eine Beteiligung an einem Konkurrenzobjekt der Zeitschrift im Sinne von § 4 Absatz 4 des Vertrags dar: Das Zulassen des Verteilens dieser Zeitschrift an die Mitglieder der Clubs unterstützt im Ergebnis ein Konkurrenzobjekt der Zeitschrift "absatzwirtschaft". Die Alternative des "Beteiligens" ist gemäß den §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass Handlungsalternativen zu dem Betrieb einer Zeitschrift, die die Verbreitung dieser Zeitschrift in irgendeiner Form fördern, erfasst werden. Mit der Klausel in § 4 Absatz 4 soll gerade die Förderung von Konkurrenzobjekten verhindert werden. Eine Förderung von Konkurrenzzeitschriften ist gerade durch das Verteilen derselben mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an der Zeitschrift geweckt wird bzw. steigt, möglich. Tatsächlich handelt es sich auch entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten bei der Publikation "Horizont" um ein Konkurrenzprodukt zu dem Magazin "absatzwirtschaft". Zwar ist dem Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass sich beide Publikationen von der Optik her grundlegend unterscheiden, sowohl was die Art des Papiers angeht wie auch die Aufmachung oder die Druckgestaltung. Hierauf kommt es aber für die Beurteilung, ob es sich um ein Konkurrenzprodukt handelt, nicht entscheidend an: Entscheidend ist vielmehr, wie die Herausgeber der beiden Publikationen selbst ihre Produkte sehen: Deutlich ergibt sich insoweit aus dem verfügungsklägerseits als Anlage Ast 11 zu den Akten gereichten Schreiben des Deutschen Fachverlags (Karl Kutschke) vom 03.12.2003 als Herausgeber des "Horizont", dass insoweit zur "absatzwirtschaft" ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. Unstreitig führten die Herausgeber beider Publikationen auch diverse Rechtsstreitigkeiten vor dem Hintergrund, dass beide sich als Wettbewerber sahen, nach dem UWG. Die Ausführungen des Zeugen Kutschke bei seiner Vernehmung im Termin vom 20.07.2011, für das Verständnis des Begriffs der "Konkurrenz" sei die jeweilige Sichtweise entscheidend, der bedeutendere Konkurrent sehe sich selbst in keinem Konkurrenzverhältnis zum jeweils kleineren Konkurrenten, so wie hier "Horizont" zur "absatzwirtschaft", überzeugt nicht: Miteinander im Wettbewerb zu stehen, also in Konkurrenz, bedeutet nicht, dass beide Konkurrenten von der Gewichtigkeit unmittelbar vergleichbar sein müssen. Vielmehr können auch in ihrer Bedeutung durchaus unterschiedliche Beteiligte in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sofern der Eine dem Anderen potentiell etwas von seinem Bereich abnehmen kann. Dies ist hier der Fall. Unstreitig überschneiden sich nämlich die Anzeigenkunden beider Magazine jedenfalls teilweise. Unstreitig handelt es sich auch bei beiden Magazinen, wie auch das Gericht durch Einsichtnahme in die vorgelegten Exemplare feststellen konnte, um Fachzeitschriften für den Bereich jedenfalls des Marketing. Ob von der Zeitschrift "Horizont" darüber hinaus, wie der Verfügungsbeklagte behauptet, noch weitere Bereiche abgedeckt werden, kann dahinstehen, da jedenfalls der Bereich Marketing von beiden Zeitschriften erfasst ist. Auch das vom Verfügungsbeklagten angeführte Argument, bereits der Umstand, dass die Zeitschrift "Horizont" wöchentlich erscheine, wohingegen dies bei der "absatzwirtschaft" nur monatlich der Fall sei, überzeugt nicht: Anders als z.B. bei einer Tageszeitung im Verhältnis zu einem Wochenmagazin können naturgemäß bei der Zeitschrift "Horizont" die Berichte nicht tagaktuell sein, da es sich eben nicht um eine Tageszeitung handelt. Dann aber macht das nur monatliche Erscheinen im Verhältnis zum wöchentlichen Erscheinen keinen so gravierenden Unterschied, als dass hierauf entscheidend abzustellen wäre für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei beiden Publikationen um Konkurrenzprodukte handelt. Glaubhaft hat die Verfügungsklägerin auch widerlegt, dass es sich bei der "absatzwirtschaft" um ein reines Verbandsmagazin handelt, welches von der Zielsetzung her bereits im Verhältnis zur Zeitschrift "Horizont" nicht gleichgelagert sein könne: Allein ein sehr geringer Teil von zehn Seiten ist der Darstellung des Verfügungsbeklagten gewidmet, der weitaus überwiegende Teil der Zeitschrift wird - genau wie "Horizont" von einer unabhängigen Redaktion mit Texten bestückt. Auch der vom Beklagten als Argument gegen eine Vergleichbarkeit der beiden Produkte angeführte unterschiedliche Preis überzeugt nicht: Bei einem Preis für das Monatsmagazin von 9,25 € im Verhältnis zu einem Preis von 6,20 € für das wöchentlich erscheinende Produkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass potentielle Interessenten von vornherein aufgrund des Preises des einen oder anderen Magazins sich jeweils nur für das eine oder nur für das andere entscheiden würden, dies zumal deshalb, weil das Magazin "absatzwirtschaft" von der Seitenstärke her auch entsprechend etwas umfangreicher ist als die Zeitschrift "Horizont". Ganz entscheidend ist aber vor allen Dingen das Selbstverständnis der Herausgeber der Produkte, die sich eben gerade als "Konkurrenten" sehen.

Soweit der Verfügungsbeklagte sich zur Rechtfertigung der beabsichtigten Verteilung der "Horizont"-Zeitschrift auf seine satzungsmäßige Zielsetzung beruft, so kann diese satzungsmäßige Zielsetzung nicht als Rechtfertigung für eine Verletzung der in dem Vertrag von 1996 eingegangenen Verpflichtungen dienen.

Auch ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO liegt vor: Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist die Dringlichkeit des Antrags durch die Antragsumstellung nicht weggefallen, da es sich bei dem umgestellten Antrag um eine bloße Präzisierung des ursprünglichen Antrags handelt. Von vornherein war beiden Parteien die Bedeutung, Sinn und Zweck des Antrags klar, wie sich auch bereits aus der Formulierung des Verfügungsbeklagten selbst in seinem Schreiben vom 15.04.2011 (Anlage ASt 4) ergibt. Es kann dahinstehen, dass ggf. zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund deshalb nicht vorlag, weil der Verfügungsbeklagte sich bereit erklärt hatte, bis zum 20.04.2011 von einer Ankündigung der geplanten Kooperation mit dem Deutschen Fachverlag Abstand zu nehmen, da dieses Argument jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 nicht greift. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Verfügungsgrund zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt. Dies ist der Fall: Durch die Verteilung des Magazins "Horizont" würden Rechte der Verfügungsklägerin wesentlich erschwert: Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei einer Verteilung der Zeitschrift "Horizont" an die Mitglieder der Clubs des Verfügungsbeklagten diese Überlegungen anstellen würden, in welchem der beiden Produkte sie ihre Inserate setzen: Angesichts des tatsächlich begrenzten Werbebudgets der Firmen könnte dies tatsächlich zu einer Reduzierung der Einnahmen der Verfügungsklägerin aus der Werbung führen. Demgegenüber greift das Argument des Verfügungsbeklagten, der Deutsche Fachverlag verfolge einzig und allein das Ziel, die Attraktivität der Mitgliedschaft in einem der örtlichen Marketingclubs zu erhöhen und eine Steigerung der Attraktivität des eigenen Angebots Ziele auf die Bewerbung neuer Mitglieder, was gleichbedeutend sei mit einer Steigerung der Abonnementszahlen "absatzwirtschaft" nicht durch: Zutreffend führt die Verfügungsklägerin insoweit aus, dass es zweifelhaft sei, ob sich Marketingexperten nur wegen der Aussicht auf ein Abonnement der Zeitung "Horizont" zu einer Mitgliedschaft entschließen, wobei andererseits verlorene Anzeigenkunden einen erheblichen finanziellen Einschnitt für die Verfügungsklägerin bedeuten.

Gemäß obigen Ausführungen war die einstweilige Verfügung daher aufrechtzuerhalten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,-- €.

Berke






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.08.2011
Az: 11 O 136/11


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