Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 100/99

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2000, Az.: 29 W (pat) 100/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"TURBOTABS"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien; Forschung auf dem Gebiet der chemischen Erzeugnisse, insbesondere Reinigungsmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem angemeldeten Wort handele es sich um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe, die lediglich auf besonders große Leistungskraft (Turbo-) und auf die Form (Tabletten) der Waren bzw. auf den Gegenstand der Dienstleistungen hinweise. Der Verkehr kenne die Bedeutung der Wortkomponenten, erkenne, daß diese sprachüblich zusammengefügt seien und werde daher auch die Wortzusammensetzung als reine Sachangabe sehen. Aus den von der Markeninhaberin genannten eingetragenen Marken lasse sich aus kein Recht auf Eintragung der hier angemeldeten Marke herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Verkehr gelange bei der angemeldeten Wortneubildung höchstens durch verwickelte Überlegungen zu einer beschreibenden Interpretation. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe 13 vergleichbare Marken mit dem Bestandteil "TURBO-" eingetragen und sei daher verpflichtet, auch die hier angemeldete Marke einzutragen. Außerdem habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante fünf Marken eingetragen, die ausschließlich aus dem Bestandteil "TURBO" bestünden oder diesen enthielten.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, und regt für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Senat hat eine Recherche zur Bedeutung des Begriffs "TURBOTABS" durchgeführt, deren Ergebnis Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 14 101.7 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht für große Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt dem Markenwort die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach den Ermittlungen des Senats kommt "Turbo-" als übliches Wortelement in der Bedeutung von "leistungsstark, schnell wirkend" (vgl. auch BGH GRUR 1995, 510 "TURBO") in vielfachen Wortzusammensetzungen vor (vgl. BPatG Mitt. 1998, 308 "Turbomix") und ist auch in Verbindung mit Substantiven gebräuchlich (vgl. Online-Wörterbuch der Universität Leipzig http://wortschatz.informatik.uni.leipzig.de). Der weitere Markenbestandteil "TAB" (Kurzform für "Tablette") ist als Bezeichnung für gepreßtes Pulver in Tablettenform, eine auf dem Gebiet der Wasch- und Reinigungsmittel sehr verbreitete Abgabeform, gebräuchlich (s. etwa Testbericht der Stiftung Warentest in "test" 1/2000 Seite 64 ff.). Auch die angemeldete Wortverbindung "Turbotabs" ist offenbar bereits in die deutsche Umgangssprache eingegangen, denn sie ist etwa im Online-Lexikon der Universität Leipzig, das den gesamten deutschen Sprachschatz erfassen will, nachweisbar. Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Wort darum ohne große Überlegungen als Hinweis auf ein besonders leistungsstarkes, schnell wirkendes Pulver in Tablettenform verstehen. Damit wird auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen Bezug genommen ( vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"), die in der besonders großen Wirksamkeit und der Bequemlichkeit bei der Portionierung liegt.

Die angemeldete Marke beschreibt die Eigenschaften eines Großteils der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar oder kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe, wobei insbesondere eine konkrete Aussage über Wirkungsweise und Form der angemeldeten Wasch- und Bleichmittel und Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche auf der Hand liegt. Dies gilt weitgehend auch für Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien, obwohl bei solchen Waren die Tabform noch nicht sehr gebräuchlich ist. Wegen der Nähe und der Überschneidungen dieser Warenbegriffe mit den üblichen Wasch- und Spülmitteln, der teilweisen Austauschbarkeit dieser Waren und angesichts der Entwicklung verschiedener neuer Formen wie Gels, Pasten usw. und auch Tabs auf dem betreffenden Warensektor liegt es jedoch sehr nahe, daß auch solche Mittel als Tabs angeboten werden, die vor dem Gebrauch in Wasser oder anderen Flüssigkeiten aufgelöst werden. So sind bereits jetzt Entkalkungsmittel für Kaffeemaschinen, WC-Abflußreiniger (WC-frisch), Gebißreiniger (Corega Tabs), Zahnspangenreiniger, Spülmaschinenentkalker (Sun), Fleckenentferner (Dr. Beckmann Fleckensalz, Sil) in dieser Form gebräuchlich.

Indessen drängen sich solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren (chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, einzelne Putz- und Poliermittel) und die Dienstleistungen der Klasse 42 weniger auf, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich jedoch um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs, das als schlagwortartige herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter zu verstehen ist. Der Verkehr wird dieses Wort, das in die deutsche Sprache eingegangen ist und einen deutlichen Sachbezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweist, wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts auch für die Waren und Dienstleistungen, die es nicht unmittelbar beschreibt, nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Wo darüber hinausgehend ein konkret sachbeschreibender Bezug - wie oben dargelegt - auf der Hand liegt, fehlt der Marke ohnehin jegliche Unterscheidungskraft.

2. Diesem Ergebnis können nicht die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "TURBO" entgegengehalten werden. Zwar bestehen gegen die Schutzfähigkeit einiger der aufgeführten Marken Bedenken. Jedoch handelt es sich zum einen in der Mehrzahl um Marken, die zum Teil ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als Gesamtbegriff nicht reine Sachangaben darstellen und bei denen außerdem nicht klar ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin sie mit der angemeldeten Marke für vergleichbar hält. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

3. Die eingetragenen Gemeinschaftsmarken, auf die die Anmelderin hingewiesen hat, sprechen ebenfalls nicht gegen dieses Ergebnis. Da bei Gemeinschaftsmarkeneintragungen unterschiedliche territoriale Rechtskreise betroffen sind, die voneinander abweichen, lassen sich aus derartigen Eintragungen keinerlei Rechte auf Eintragung in der Bundesrepublik Deutschland ableiten (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 8 Rn. 58). Zwar ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine Harmonisierung der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten und die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rn. 58; Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998 "SHOE4YOU"; vgl. dazu auch HABM, R172/98-3 vom 28.4.1998 GRUR Int. 1999, 962 "ToxAlert"). Im übrigen entfalten Paralleleintragungen lediglich gewisse Indizwirkungen gegen das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), nicht aber gegen den im vorliegenden Fall ebenfalls gegebenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sich die Unterscheidungskraft ausschließlich nach der Auffassung der inländischen Verkehrskreise richtet (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8 Rn. 14, 38), die sich von den Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im Einzelfall stark unterscheiden kann (vgl. auch Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998 "SHOE4YOU"; Beschluß vom 9. April 1999 33 W (pat) 303/98 "Glätte-Killer").

4. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene. Die Anmelderin hat auch keinerlei Begründung für ihre Anregung gegeben.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2000
Az: 29 W (pat) 100/99


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