Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 22/06

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2010, Az.: 17 W (pat) 22/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung 102 02 286.0-53 mit der geltenden Bezeichnung:

"Verwaltungsverfahren für Datensätze mittels einer Recheneinrichtung"

ist am 22. Januar 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts vom 25. Oktober 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag sei nicht gewährbar, da der jeweilige Gegenstand nicht erfinderisch gegenüber dem genannten Stand der Technik sei. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-12 vom 25. August 2004, eingegangen am 27. August 2004, Beschreibung Seite 1 vom 11. September 2003, eingegangen am 15. September 2003, Seite 2 vom 25. August 2004, eingegangen am 27. August 2004, Seiten 3, 4, 4a vom 29. April 2005, eingegangen am 29. April 2005, Seiten 5-10 vom Anmeldetag, wobei auf Seite 5, Zeilen 11-15 und Seite 6, Zeile 17 jeweils das Wort "Computerprogrammprodukt" durch das Wort "Computerprogramm" ersetzt werden soll und auf Seite 6, Zeile 24, hinter dem Wort "zwischen" das Wort "der" eingefügt werden soll, 4 Blatt Zeichnungen mit 5 Figuren vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1-11 vom 29. April 2005, eingegangen am 29. April 2005, i. Ü. wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit einer möglichen Gliederung lautet:

"Verwaltungsverfahren für Datensätze (8) mittels einer Recheneinrichtung (1), a) -wobei die Recheneinrichtung (1) von einem Anwenderrechner (6) einen Berechtigungscode und eine Zugriffsanweisung für mindestens einen Datensatz (8) entgegen nimmt, der ein Bild (9) enthält, b) -wobei die Recheneinrichtung (1), wenn die Zugriffsanweisung eine Leseanweisung ist und der Berechtigungscode einem ersten dem Datensatz (8) zugeordneten Datensatzcode (c1) entspricht, b1) das Bild (9) nur mit vermindertem Bildinhalt an den Anwenderrechner

(6) übermittelt undc) -wobei die Recheneinrichtung (1), wenn die Zugriffsanweisung eine Leseanweisung ist und der Berechtigungscode sowohl den ersten Datensatzcode (c1) als auch einen zweiten, ebenfalls dem Datensatz

(8) zugeordneten Datensatzcode (c2) enthält, c1) das Bild (9) mit vollem Bildinhalt an den Anwenderrechner (6) übermittelt."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2-10 und der Ansprüche 11 und 12 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung lautet:

" Verwaltungsverfahren für Datensätze (8) mittels einer Recheneinrichtung (1), a) -wobei die Recheneinrichtung (1) von einem Anwenderrechner (6) einen Berechtigungscode und eine Zugriffsanweisung für mindestens einen Datensatz (8) entgegen nimmt, der ein Bild (9) enthält, b«) -wobei, wenn der Berechtigungscode einem ersten dem Datensatz (8) zugeordneten Datensatzcode (c1) entspricht, b2) der Datensatz (8) nicht änderbar ist undb1«) die Recheneinrichtung (1) das Bild (9) im Falle einer Leseanweisung nur mit vermindertem Bildinhalt an den Anwenderrechner (6) übermittelt undc) -wobei, wenn der Berechtigungscode sowohl den ersten Datensatzcode (c1) als auch einen zweiten, ebenfalls dem Datensatz (8) zugeordneten Datensatzcode (c2) enthält, c2) der Datensatz (8) auf Grund der Zugriffsanweisung auch löschbar und änderbar ist undc1«) die Recheneinrichtung (1) das Bild (9) im Falle einer Leseanweisung mit vollem Bildinhalt an den Anwenderrechner (6) übermittelt."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2-9 und der Ansprüche 10 und 11 wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verwaltungsverfahren für Datensätze -insbesondere mit medizinischem Inhalt -zu schaffen, mittels dessen unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit der in den Datensätzen gespeicherten personenbezogenen Daten ein allgemein zugängliches Datenbankarchiv verwaltbar ist (Beschreibung S. 3 Abs. 2, eingegangen am 29. April 2005).

Die Anmelderin vertrat bezüglich des Hauptantrags die Auffassung, dass dessen Lehre auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da gemäß WO 96/8755 A1 (D2) zwar ein codierter Zugriff mit abgestufter Zugangsberechtigung zu Datensätzen, Zugriffsbeschränkungen sowie die Bereitstellung von Datensätzen mit reduziertem Inhalt offenbart sei. Jedoch sei die Bereitstellung von Bildern mit vermindertem Bildinhalt in D2 weder ausdrücklich aufgeführt, noch falle sie unter die Offenbarung. Der Fachmann werde darüber hinaus durch die in D2 offenbarte Vielzahl der möglichen Varianten eher verwirrt. Es sei vielmehr nur durch rückschauende Betrachtung möglich, die Bereitstellung von Datensätzen mit reduziertem Inhalt als Bilder mit vermindertem Bildinhalt aufzufassen. Auch DE 100 08 153 A1 (D1) gebe keinen Hinweis in diese Richtung. JP 06223122 AA (D3) beziehe sich nicht auf den codierten Zugriff mit abgestufter Zugangsberechtigung, so dass der Fachmann keinen Anlass habe, diese Druckschrift zu berücksichtigen.

Mit der beanspruchten Lehre solle der Inhaber des Berechtigungscodes c1, nämlich der Patient, anderen den Zugriff zu den Daten erlauben können sowie selbst Zugriff auf den gespeicherten Datensatz erhalten und dadurch informiert werden, welche gespeicherten Daten über ihn vorlägen. Für diese Information sei jedoch die Bereitstellung von Bildern mit vollem Bildinhalt nicht erforderlich, sondern es reiche eine verminderte Bildqualität aus. Durch die Übertragung der Bilder mit vermindertem Bildinhalt werde die zu übertragende Datenmenge reduziert und damit ein technisches Problem gelöst.

Zum Hilfsantrag führte die Anmelderin aus, diese Lehre diene dem Manipulationsschutz als Zugriffsschutz im erweiterten Sinne, indem der Inhaber des Berechtigungscodes c1, also der Patient, keinen vollen Zugriff auf den gespeicherten Datensatz erhalte und ihm deshalb eine Änderung des Datensatzes verwehrt werde.

II.

Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptund Hilfsantrags beruht jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Erfindung betrifft die Regelung des Zugangs zu gespeicherten Datensätzen mittels einer Recheneinrichtung. Aus DE 100 08 153 A1 (D1) sei es bekannt, dass die Recheneinrichtung einem Anwenderrechner einen angeforderten Datensatz mit personenbezogenen Inhalten zur Verfügung stelle, wenn ein vom Anwenderrechner empfangener Berechtigungscode einem dem Datensatz zugeordneten Datensatzcode entspreche.

Im medizinischen Bereich seien Datenbanken mit einer Vielzahl von (z. B. Röntgen-) Bildern in Gebrauch, die vom jeweiligen Gesundheitsdienstleister (z. B.

einem Krankenhaus) geführt und verwaltet würden und einen Zugriff auf die geführten Datensätze bereits ermöglichten, wenn die Abfrage innerhalb des Gesundheitsdienstleisters vorgenommen werde. Bei Wechsel des Gesundheitsdienstleisters durch den Patienten, also der Person, deren Daten in den Datensätzen enthalten seien, solle der neue Gesundheitsdienstleister Zugriff auf die bereits bestehenden Datensätze erlangen können. Oftmals sei dem Patienten selbst nicht bekannt, ob und welche Datensätze über ihn gespeichert vorlägen. Es sei bereits vorgeschlagen worden, von allen Gesundheitsdienstleistern gemeinsam nutzbare zentrale Datenbanken zu bilden, in die jeweils erzeugte Daten ablegbar seien. Probleme würden durch die große Komplexität und die Wahl des Betreibers sowie bei der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Zugriffs entstehen.

Der Anmeldung liegt die objektive Aufgabe zugrunde, einen sicheren, abgestuften Zugang zu in einem allgemein zugänglichen Datenbankarchiv gespeicherten sensiblen Datensätzen -insbesondere mit medizinischem Inhalt -unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit der in den Datensätzen gespeicherten personenbezogenen Daten zu ermöglichen.

Als Fachmann für die Zugriffsgestaltung von in Datenbanken gespeicherten sensiblen Daten wird ein Fachhochschuloder Hochschulingenieur auf dem Gebiet der Informationstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Verwaltung und dem Schutz sicherheitsrelevanter Daten angesehen.

Gelöst wird die Aufgabe gemäß Hauptantrag dadurch, dass den durch eine Recheneinrichtung verwalteten Datensätzen, die Bilddaten enthalten, ein erster Datensatzcode c1 und ein zweiter Datensatzcode c2 zugeordnet wird. Wenn nur der erste Datensatzcode c1 als Berechtigungscode vom Anwenderrechner mit einer Datensatzleseanforderung gesendet wurde, wird durch die Recheneinrichtung das im Datensatz enthaltene Bild mit vermindertem Bildinhalt zur Verfügung gestellt und damit nur ein beschränkter Zugriff auf den Dateninhalt bewilligt. Wenn vom Anwenderrechner jedoch ein den ersten und zweiten Datensatzcode c1 und c2 enthaltender Berechtigungscode zusammen mit der Leseanforderung gesendet wird, wird das im Datensatz enthaltene Bild mit vollem Bildinhalt und damit der gesamte Datensatz ohne Beschränkung übermittelt.

Gemäß Hilfsantrag wird dem Anwenderrechner darüber hinaus bei Vorliegen nur des ersten Datensatzcodes c1 als Berechtigungscode keine Änderung des Datensatzes erlaubt. Bei Vorliegen eines Berechtigungscodes, der den ersten und zweiten Datensatzcode c1 und c2 enthält, sind auch eine Änderung und das Löschen des Datensatzes erlaubt.

Dies bedeutet im Fall der Speicherung medizinischer Patientendaten, dass dem Patienten ein persönlicher Code c1 zugeordnet ist, mit dem ihm zwar Lesezugriff auf alle über ihn gespeicherten Daten erlaubt wird, der aber derart beschränkt wird, dass er die über ihn gespeicherte Bilddaten (z. B. Röntgenbilder) in verminderter und damit nicht in diagnostischer Bildqualität erhält (Offenlegungsschrift Abs. [0010] f, [0027], [0037]). Da ein Lesen und die Änderung der Patientendaten während einer Behandlung durch einen Arzt nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen soll (Offenlegungsschrift Abs. [0009]), ist beispielsweise der Code des Arztes c2 (Offenlegungsschrift Abs. [0033] f) und der Code des Patienten c1 erforderlich, um dem Arzt Zugang zu den Daten zu erlauben (Offenlegungsschrift Abs. [0012]), wobei der Arzt selbstverständlich vollständigen Zugriff auf die Datensätze erhält (Offenlegungsschrift Abs. [0014], [0042]).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags sowie in der Fassung des Hilfsantrags beruht jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Von Bedeutung für die Beurteilung der beanspruchten Gegenstände sind die im Prüfungsverfahren genannten, vorveröffentlichten Druckschriften D1: DE 100 08 153 A1 D2: WO 96/8755 A1 D3: JP 06223122 AA.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist für den Fachmann bei Kenntnis der Druckschrift D2 nahe gelegt.

Druckschrift D2 bezieht sich auf die Archivierung von und den Zugriff zu personenbezogenen Datensätzen, beispielsweise Patientendaten, die auch Bilddaten enthalten, mit Hilfe herkömmlicher Recheneinrichtungen, wobei die Daten bei entsprechender Zugriffsbewilligung zwischen Recheneinrichtungen ausgetauscht werden können (S. 1 Abs. 3, S. 7 Abs. 3, S. 16 Abs. 4, Anspruch 36) (Merkmale a). Ein Lesezugriff auf die Datensätze einschließlich der Bilddaten kann bewilligt werden, wenn als Berechtigungscode beispielsweise nur eine dem Patienten zugeordnete Inhaberkennung (entspricht dem Berechtigungscode c1) empfangen wird, wodurch dem Patient Zugang zu den über ihn gespeicherten Daten ermöglicht wird (S. 18 Z. 5-13, Anspruch 42) (teilweise Merkmal b). Ein Lesezugriff kann auf nur einige Daten beschränkt werden (Zusammenfassung, S. 5 Abs. 2), beispielsweise können die Bilddaten ausgenommen werden (S. 31 Abs. 1) (teilweise Merkmal b1). Ein Lesezugriff auf diese Datensätze einschließlich der Bilddaten kann als Berechtigungscode aber auch die Kombination von einer dem Patienten zugeordneten Inhaberkennung (entspricht dem Berechtigungscode c1) und einer Anwenderbzw. Arztkennung (entspricht dem Berechtigungscode c2) erfordern, wobei das im Datensatz enthaltene Bild mit vollem Bildinhalt zur Verfügung gestellt wird (Anspruch 42, S. 23 Abs. 2) (Merkmale c1, teilweise c). Dadurch erlangt der Arzt nach Eingabe seiner Kennung nur Zugang zu den Patientendaten, wenn der Patient den Zugang durch Eingabe seiner Identifikationsnummer bzw. Inhaberkennung bestätigt (S. 6 Abs. 2, S. 10 Z. 1-5). Dabei liegt es im Bereich des Wissens des Fachmanns, dass ein Berechtigungscode überprüft werden kann, indem er mit den dem Datensatz zugeordneten Datensatzcodes verglichen wird, wie dies beispielsweise auch aus Druckschrift D1 bekannt ist (Zusammenfassung, S. 2 Z. 50-52) (Merkmale b, c). Übereinstimmend mit der Auffassung der Anmelderin ist der aus Druckschrift D2 bekannte "Zugriff auf zumindest einige der Daten" als beschränkter Lesezugriff aufzufassen, bei dem Datensätze mit vermindertem Inhalt bereitgestellt werden. Der Verweis auf den "Zugriff auf zumindest einige der Daten" findet sich in Druckschrift D2 bereits in der Zusammenfassung und zieht sich durch die gesamte Schrift, so dass der Fachmann dieses Merkmal als wesentlich entnimmt. Die Bereitstellung von Bildern mit vermindertem Bildinhalt ist in Druckschrift D2 zwar nicht explizit offenbart, es liegt jedoch im Bereich des Wissens des Fachmanns, dass diese Zugriffsbeschränkung auf Datensätze mit vermindertem Inhalt auf vielfältige bzw. beliebige Weise umgesetzt werden kann, sodass auch eine Beschränkung derart, dass das Bild nur mit vermindertem Bildinhalt bereitgestellt wird, bereits von der in Druckschrift D2 offenbarten Lehre umfasst wird (Merkmal b1). Auch in der Anmeldung wird das Übermitteln eines Bildes mit vermindertem Bildinhalt als Beispiel eines beschränkt übermittelten Datensatzes genannt, denn es wird auf S. 3 Z. 14-17 der Anmeldeunterlagen ausgeführt: "Vielmehr reicht ein beschränktes Übermitteln des Datensatzes aus. Wenn der Datensatz ein Bild enthält, kann beispielsweise das Bild nur mit vermindertem Bildinhalt an den Anwenderrechner übermittelt werden." Dem Fachmann war zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannt, dass eine Beschränkung von zu übertragenden Bilddaten dadurch erfolgen kann, dass das Bild nur mit niedriger Bildqualität und damit mit vermindertem Bildinhalt übermittelt wird, wie beispielsweise durch Druckschrift D3 belegt wird, so dass der Vorwurf einer rückschauenden Betrachtung nicht greift. Der Fachmann hatte auch Anlass, sein durch Druckschrift D3 belegtes Fachwissen zu berücksichtigen, da es den passwortgeschützten Lesezugriff auf Bilddaten betrifft.

Damit beruht ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags für den Fachmann bei Kenntnis der Druckschrift D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags basiert auf dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags. Er unterscheiden sich von diesem durch Aufnahme der konkretisierenden Merkmale b2 und c2, wonachwenn der Berechtigungscode einem ersten Datensatzcode (c1) entspricht b2) "der Datensatz (8) nicht änderbar ist" undwenn der Berechtigungscode sowohl den ersten Datensatzcode (c1) als auch den zweiten Datensatzcode (c2) enthält, c2) "der Datensatz (8) auf Grund der Zugriffsanweisung auch löschbar und änderbar ist"

und beinhaltet ansonsten jeweils die Merkmale des Hauptantrags mit redaktionellen Änderungen. Für die Merkmale a, b«, b1«, c, c1« des Verfahren gemäß Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags gelten deshalb die Ausführungen zum Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sinngemäß.

Aus Druckschrift D2 ist bekannt, dass die verschiedenen Codeeingaben zu unterschiedlichen Berechtigungsstufen führen, in denen unterschiedliche Berechtigungen für Schreibund/oder Lesezugriffe vergeben werden (S. 30 Abs. 1, Anspruch 4). Unbeschränkte Schreibzugriffe können gemäß Druckschrift D2 z. B. nur vom Anwender (d. h. dem Arzt) vorgenommen werden (Anspruch 49, S. 7 Abs. 2, S. 10 Abs. 2), der Zugriff zu den Daten nur erhält, wenn der Inhaber (d. h. Patient) mit seinem Code für eine Zugriffsfreigabe sorgt (S. 6 Abs. 2, S. 8 Z. 19-23). Damit ist der Datensatz änderbar, wenn der Berechtigungscode sowohl den ersten als auch den zweiten Code enthält. In Druckschrift D2 umfassen die Schreibrechte auch Löschrechte (S. 11 Abs. 1, S. 23 Z. 19-22, Anspruch 29) (Merkmal c2). In Druckschrift D2 sollen die Daten dem Inhaber der Daten per Lesezugriff zugänglich gemacht werden (S. 18 Z. 5-13), wobei bei einem Leserecht eine Änderung der Daten nicht möglich ist (Merkmal b2). Gemäß einer alternativen Variante in Druckschrift D2 kann der Inhaber der Daten eine Aktualisierung nur bestimmter Daten vornehmen (S. 18 Z. 6 f.). Da der Fachmann abhängig von der konkreten Anwendung festlegt, wem welche Zugriffsrechte zu welchen Daten eingeräumt bzw. wem welche Beschränkungen auferlegt werden, kann er festlegen, dass der Inhaber der Daten ausschließlich Leserecht besitzt und er auch nicht nur bestimmte Daten des Datensatzes ändern darf, so dass eine Änderung nur bei Vorlage beider Codes erlaubt wird, wie bereits zu Merkmal c2 aufgeführt.

Die im Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags beanspruchte Lehre ist dem Fachmann daher durch Druckschrift D2 nahe gelegt.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptsowie des Hilfsantrags ist somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 in der Fassung des Hauptund Hilfsantrags fallen notwendigerweise auch die jeweils darauf rückbezogenen Unteransprüche; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht wurde. Mit dem Anspruch 1 in der Fassung des Hauptund Hilfsantrags fallen notwendigerweise auch die auf eine besondere Ausprägung der in Bezug genommenen Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptund Hilfsantrags gerichteten Nebenansprüche (BGH GRUR 2002, 143, III 2. b, c, IV -Suche fehlerhafter Zeichenketten).

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle G 06 F zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn Me






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2010
Az: 17 W (pat) 22/06


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