Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2008
Aktenzeichen: 11 W (pat) 352/04

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2008, Az.: 11 W (pat) 352/04)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das am 14. Mai 1998 von der E... AG, Z..., CH, angemeldete Patent 198 21 778 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung von Mikrofilamenten von hoher Titer-Gleichmäßigkeit aus thermoplastischen Polymeren", dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die L... GmbH, vormals Z... AG, B...allee in F..., am 3. August 2004 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht patentfähig sei.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 Veröffentlichung von H. Lückert, W. Stibal, "Neuartige wirtschaftliche Technologien zur Produktion von PES-Fasern", Chemiefasern/Textilindustrie, 36./88. Jahrgang, Januar 1986, (fälschlicherweise als 86. Jahrgang zitiert)

D2 EP 0 527 134 B1, D3 öffentlicher Vortrag von Dr. S. Thiel, "Production of Microfibres", publishedby The Textile Association India - Mumbai Unit, 1996, D4 US 4 436 688 D5 DE 37 08 168 A1 (im Erteilungsverfahren als DE 37 08 168 C2 berücksichtigt)

und D6 US3858386 verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden des Weiteren die Druckschriften DE 197 16 394 C1, DE 196 53 451 A1, DE 195 44 662 A1 DE 3822 571 A1 DE 3629 731 A1 US 3 969 462 EP 0646 189 B1 WO 92/15 732 A1 und Chemical Fibres International, Vol 45, Okt. 1995, S. 372 - 376 in Betracht gezogen.

Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (eingegangen am 20.06.08), wurde der Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und den Antrag gestellt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

Das Patent ist aufrecht zu erhalten.

Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 25 bestandskräftig.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. -fehlende Begründungspflicht).

Dr. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. Fritze Ko






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2008
Az: 11 W (pat) 352/04


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