Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2002
Aktenzeichen: 19 W (pat) 49/00

(BPatG: Beschluss v. 09.09.2002, Az.: 19 W (pat) 49/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Für die am 27. August eingereichte Patentanmeldung ... hat die An- melderin mit Eingabe vom 14. Dezember 1997 um Stundung der Anmeldegebühr gebeten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 1998 wurde sie unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe aufgefordert, den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Hierauf hat sich die Anmelderin nicht geäußert, worauf der Antrag auf Stundung der Jahresgebühr mit Beschluß vom 10. März 1998 aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat die Anmelderin mit Schreiben vom 26. April 1998 - in Verbindung mit Schreiben und Prozeßvollmacht jeweils vom 6. Oktober 1998 - Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren 4 W (pat) 45/98 mit Eingabe vom 4. Oktober 1998 3 Blatt Zeichnungen mit Erläuterungen und mit den Eingaben vom 14. Oktober 1998 und vom 28. Oktober 1998 weitere Unterlagen eingereicht.

Mit Beschluß vom 30. März 1999 hat das Bundespatentgericht den Zurückweisungsbeschluß aufgehoben; die Bitte um Stundung der Anmeldegebühr sei als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auszulegen, der unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen weiterzubehandeln sei.

Nach Erlass eines Zwischenbescheids, in dem die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts auf wesentliche Offenbarungsmängel und bezüglich aus der Anmeldung zu entnehmender Sachverhalte auf entgegenstehenden Stand der Technik hingewiesen hat, hat sie die Verfahrenskostenhilfe schließlich mit Beschluß vom 17. Juli 2000 versagt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. September 2000.

Sinngemäß beantragt die Anmelderin Verfahrenskostenhilfe.

II Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 132 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO §114 Satz 1) für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch der Antragstellerin der Erfolg versagt.

Denn neben diesen Voraussetzungen muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier also die Beschwerde, hinreichende Aussicht auf Erfolg (ZPO §114 Satz 1) haben, somit hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehen (PatG §130 Abs 1 Satz 1).

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend.

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.

Die Anmeldung weist hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens wesentliche Offenbarungsmängel auf (a) und das, was aus ihr noch zu entnehmen ist, liegt durch den Stand der Technik nahe (b).

Zu a)

Nach dem, was aus den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem "..." um einen auf der Welle einer Antriebsmaschine angebrachten Läufer, der mit einem auf der Welle einer Arbeitsmaschine angeordneten Ständer in Wirkverbindung steht. Zum Zwecke der Energieerzeugung soll neben dem Läufer (S 5D Abs 3) auch der Ständer auf Drehzahl gefahren werden (S 4C Abs 2 der Beschreibung). Mit der Vorrichtung soll eine Potenzierung der Feldwirkungen innerhalb der Maschine (S 4C drittletzter Abs) bzw eine magnetische Feldkraftverstärkung (S 5D vorletzter Abs) bzw eine Triebkraftpotenzierung (Patentanspruch 1) erreicht werden. Wie dies im Einzelnen geschehen soll, ist nicht ersichtlich; unübliche Begriffe, wie z.B. "einsparender Potenzzustand" (S 3B vorletzte Zeile), "frequentiertes Stromfeld" (S 4C Abs 2), "energetische Leistung" (S 4C letzter Abs) verwendete Erläuterungen in der Beschreibung tragen nichts zur Offenbarung bei.

Die Ausführungen der Anmelderin zum "..." in der Ein- gabe vom 4. Oktober 1998 (vorletzter Abs) beruhen offenbar auf der Vorstellung, dass ein Magneton eine Art "Teilchen" des Magnetfelds sei (Siehe insb. das erste Blatt der ursprünglichen Beschreibung ohne Nummerierung Abs 3). Sie gehen daher an der Sache vorbei, da ein Magneton kein "Teilchen" sondern das Maß für das magnetische Moment eines Elektrons darstellt.

Die zur Erläuterung eingereichten weiteren Unterlagen vom Oktober 1998 sind unklar oder betreffen ursprünglich nicht offenbarte Sachverhalte und müssen ausser Acht bleiben. Die Eingabe vom 15. April 2000 mit einer Kopie von unleserlichen Messwerten kann genauso wenig zur Heilung des Offenbarungsmangels beitragen.

Zu (b)

Aus der Anmeldung ist eine zwischen einer Antriebsmaschine und einer Arbeitsmaschine gelegene, aus einem von der Antriebsmaschine angetriebenem Läufer und einem mit der Arbeitsmaschine verbundenen Ständer bestehende, induktiv wirkende Kupplung (von der Anmelderin "Kraftantriebsrelativbeschleuniger" genannt) zu entnehmen.

Solche Kupplungen sind bereits durch die DE 22 25 868 C3 (Siehe dort zB Fig 1: Antriebsmaschine 1, Kupplung 2,4,5, Arbeitsmaschine 3) bekannt. Auch die DE 35 11 047 A1 (Siehe dort Abb1: Antriebsmaschine 4, Kupplung 14, 3, Arbeitsmaschine 2) beschreibt eine ähnliche, induktiv wirkende Kupplung.

Ob nur eine Kupplungshälfte von einem Antrieb bewegt wird oder beide Kupplungshälften von getrennten Antrieben auf eine gemeinsame Drehzahl gebracht werden, bevor beide bestromt werden, steht im Belieben des Fachmanns.

Eine vorläufige Überprüfung anhand des genannten Standes der Technik ergibt deshalb, dass auch eine Vorrichtung, wie sie noch aus der Anmeldung entnehmbar ist, nicht patentfähig wäre.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Kaminski Pr






BPatG:
Beschluss v. 09.09.2002
Az: 19 W (pat) 49/00


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