Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Mai 2003
Aktenzeichen: 1 StR 357/02

(BGH: Beschluss v. 13.05.2003, Az.: 1 StR 357/02)

Tenor

Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höheh ap pgvon 600,--

Gründe

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse h lt der Senat eine Pauschvergütung ine ü tg g sgsgeä

e r S e h he i egr V o r e g geugü

Höhe von 600,-

fürrfrrWahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.

a Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wichen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß

eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Geee t tgggt sebühr (360,-

)rfrr Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages auf die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.).






BGH:
Beschluss v. 13.05.2003
Az: 1 StR 357/02


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