Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. September 2006
Aktenzeichen: 12 E 1005/06

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.09.2006, Az.: 12 E 1005/06)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 insoweit maßgeblichen Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter.

Das Gericht versteht die Streitwertbeschwerde mit Blick darauf, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die begehrte Anhebung des Streitwertes weder dargetan noch sonst erkennbar ist, als eine solche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung einzulegen (vgl. die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG hier anzuwendende Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG und die wortgleiche Vorgängerregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nach der ständigen Rechtssprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 1999 - 2 E 676/99 -, vom 26. April 2005 - 2 E 391/05 -, vom 9. Februar 2006 - 2 E 166/06 - und vom 8. Mai 2006 - 12 E 529/06 -.

Für die von dem Verwaltungsgericht offenbar (4.000,00 Euro sowie 3 x 2.000,00 Euro) vorgenommene Herabsetzung des anzusetzenden Regelstreitwertes bei Einbeziehungsbegehren fehlt es an einer normativen Grundlage. Eine Regelung wie etwa in § 30 Satz 3 RVG (bis zum 30. Juni 2004: § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei nicht möglicher geldlicher Bewertung der Bedeutung der Sache anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Klägers ergebende Bedeutung der Sache hinter der sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergebenden Bedeutung der Sache zurückbleibt.

OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 12 E 529/06 -.

Allerdings war der Streitwert hier nicht - wie begehrt - auf 20.000,00 Euro, sondern lediglich auf 16.000,00 Euro festzusetzen. Denn mit Blick darauf, dass der Rechtsstreit - das Klageverfahren, für das die Streitwertfestsetzung erfolgt ist - vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist (§ 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG), ist für die Streitwertbemessung noch das Gerichtskostengesetz in der bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung - GKG a. F. - anzuwenden. Unter Berücksichtigung dessen, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin und die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer zwei Kinder in diesen Bescheid ist, errechnet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. hier ein Streitwert von 16.000,00 Euro (4 x 4.000,00 Euro).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.09.2006
Az: 12 E 1005/06


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