Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 20. Juni 2012
Aktenzeichen: 16 O 42/12

(LG Bielefeld: Urteil v. 20.06.2012, Az.: 16 O 42/12)

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

"Schüßler-Salze von Pflüger

Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft",

wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil als Anlage I beigefügten Anlage zur Antragsschrift.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des unlauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Werbeaussage:

"Schüßler-Salze von Pflüger

Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft".

Die Beklagte vertreibt homöopathische Heilmittel. Sie bewarb in der "Hebammen-Zeitschrift", Heft Nr. 3/2012 ganzseitig Schüßler-Salze mit der o.g. Werbeaussage. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung wird auf die Werbeanzeige Bl. 7 d.A. Bezug genommen.

In der Anzeige sind folgende Schüßler-Salz-Produkte abgebildet:

- 7 Magnesium phosphoricum D 6

- 11 Silicea Lotion

- 2 Calcium phosphoricum D 6

Auf den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Packungsbeilagen der einzelnen Produkte heißt es wörtlich - hinsichtlich des Produkts Nr. 11 wortähnlich -:

"Was müssen Sie in der Schwangerschaft beachten€

Da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit vorliegen, sollte das Arzneimittel nur nach Rücksprache mit dem Arzt angewendet werden."

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gebrauchsinformationen betreffend die genannten drei Arzneimittel (Bl. 16-18 d.A.) Bezug genommen.

Bei den beworbenen Schüßler-Salzen handelt es sich um homöopathische Arzneimittel, die in der Regel registriert, nicht aber mit Anwendungsgebieten zugelassen sind.

Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, die Werbung sei irreführend und verstoße gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes.

Der Hinweis in den Packungsbeilagen stehe in unauflösbarem Kontrast zu der beworbenen Anwendungsempfehlung während der Schwangerschaft. Der Packungshinweis werde durch die Werbung konterkariert. Aufgrund dieser Werbung werden die Schwangere - und die sie bertreuende Hebamme - dazu veranlasst, die Arzneimittel unmittelbar und unbedenklich anzuwenden, ohne zuvor ärztlichen Rat einzuholen. Die Verfügungsbeklagte werbe für die Anwendung in der Schwangerschaft - was eine Indikation darstelle -, indem die Schwangere durch die Salze sanft Positives bei sich bewirken können solle, wofür aber jeglicher Beleg fehle.

Erkenntnisse darüber, dass die Salze während der Schwangerschaft nicht bedenklich seien, seien nicht vorhanden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

es der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,

zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

"Schüßler-Salze von Pflüger

Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft".

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, ihre Werbung enthalte - da Schwangerschaft keine Krankheit sei - keine Angabe zu und keine Werbung mit Anwendungsgebieten i.S.v. § 5 HWG. Sie sei auch nicht irreführend. Sie enthalte weder Wirkungsaussagen noch eine konkrete Zweckbestimmung. Die Aussage "sanfte Begleiter" sei so zu verstehen, dass für die beworbenen Arzneimittel keine oder allenfalls geringfügige Risiken wie Neben- und Wechselwirkungen bekannt seien. Sie beziehe sich nicht auf Wirkungen sondern auf das Risikoprofil. Im Übrigen könnten auch bei einem sanft oder schonend wirkenden Arzneimittel unerwünschte Wirkungen nicht völlig ausgeschlossen werden.

Es werde in den Packungsbeilagen auch nicht vor konkreten Risiken, die auch nicht bekannt seien, gewarnt, sondern die Hinweise seien als allgemeiner Hinweis zum Umgang mit Arzneimitteln in der Schwangerschaft anzusehen.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Werbung an Fachkreisangehörige i.S.v. § 2 HWG richte.

Die Verfügungsbeklagte behauptet ferner, die Packungsbeilage des o.g. Arzneimittels Nr. 11 habe nunmehr folgenden Wortlaut:

"Was müssen Sie in der Schwangerschaft beachten€

Fragen sie vor der Anwendung von allen Arzneimittel ihren Arzt um Rat.".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. anspruchsberechtigten Verfügungsklägers ist begründet.

I.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die beanstandete Werbung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 HWG.

1.

Die Regelung des § 3 HWG stellte eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 4 Rn. 11.135 m.w.Nachw.).

Sie gilt auch für nicht zugelassene homöopathische Arzneimittel.

2.

Bei der hier zu beurteilenden Werbeaussage "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" handelt es sich um eine irreführende Werbung in diesem Sinne. Denn sie legt einem Arznei- oder sonstigen Mittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung bei, die es nicht hat, § 3 S. 2 Nr. 1 HWG.

Nach Auffassung der Kammer erschöpft sich der Aussagegehalt der Werbung nicht in dem von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Sinne fehlender bekannter oder allenfalls geringfügiger Risiken.

Vielmehr beinhaltet die Aussage "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" zum Einen, dass das Mittel gerade zur Einnahme während der Schwangerschaft geeignet ist und für Schwangere keine nachteiligen unerwünschten Nebenwirkungen vorhanden sind oder Risiken bestehen. Ferner suggeriert die Bezeichnung als "Begleiter", dass das Mittel auch zur regelmäßigen oder dauerhaften Einnahme während der Schwangerschaft geeignet ist.

Darüber hinaus suggeriert die Webeaussage nach Auffassung der Kammer zum Anderen aber auch, dass die Schwangerschaft ein spezieller Einsatzbereich für diese Mittel ist und das Mittel gerade auch in der Schwangerschaft nützliche, positive, unterstützende und gesundheitsfördernde Wirkungen - etwa in Form der Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden - entfaltet.

Die enthaltene Aussage, dass es sich gerade um ein für Schwangere geeignetes, positive Wirkungen während der Schwangerschaft hervorrufendes Medikament handelt, ist aber unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Verfügungsbeklagten irreführend.

Eine derartige Werbung ist irreführend, wenn nicht dargelegt werden kann, dass die Medikamente gerade spezielle Wirkungen für die angegebenen Personen haben (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2011 - 37 O 58/10 - zu homöopathischen Arzneimitteln "speziell für Kinder") oder der Fachinformation zu entnehmen ist, dass nur begrenzte Daten hinsichtlich Risiken und Wirkungen vorliegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008 - 312 O 220/08 - "auch für Schwangere").

Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, dass und welche positiven Wirkungen die dargestellten homöopathischen Mittel für Schwangere bzw. während der Schwangerschaft besitzen. Bereits eine Eignung zur Anwendung in der Schwangerschaft ist nicht dargelegt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Packungsbeilage hinsichtlich des Schüßler-Salzes Nr. 11 mittlerweile geändert worden ist. Dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ist nicht zu entnehmen, dass mittlerweile die Werbeaussage stützende, ausreichend dokumentierte Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft vorliegen.

Nach alledem stellt sich die Werbeaussage bereits unabhängig von den der Werbeaussage widersprechenden und gegenteiligen Angaben in den Packungsbeilagen als irreführend dar.

Der Umstand, dass die beanstandete Werbung in einer - ganz oder überwiegend - für Hebammen bestimmten Zeitschrift veröffentlicht worden ist, ist demgegenüber unerheblich. Das Werbeverbot gilt auch, wenn sich die Werbung an Fachkreise i.S.v. § 2 HWG richtet (BGH, GRUR 2012, 647 zu § 5 HWG).

3.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der beanstandeten Werbung gleichzeitig um eine Werbung mit Anwendungsgebieten i.S.v. § 5 HWG handelt.

II.

Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedurfte es nicht, § 12 Abs. 2 UWG.

III.

Die Sanktionsandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst.

V.

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.






LG Bielefeld:
Urteil v. 20.06.2012
Az: 16 O 42/12


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