Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 241/01

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 24 W (pat) 241/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"METEOROSKOP"

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Waren und Dienstleistungen

"Druckerzeugnisse, insbesondere Druckerzeugnisse meteorologischen Inhalts, ausgenommen solche auf dem Gebiet der astronomischen Geräte, insbesondere der Meteoroskope; Erstellen von personenspezifischen Interpretationen von Wetterkarten in drucktechnischer Form oder im Rahmen von Vorträgen;

Analyse und Bereitstellen von Wetterinformationen bzw. Wetterkarten, insbesondere für die allgemeine Luftfahrt, wie auch für den gesamten Freizeitbereich"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 25. September 2001 zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke setze sich aus den Wortelementen "Meteor-" bzw. "Meteoro-" und "-skop" zusammen. Der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" zeige in Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" einen Bezug zu "Wetter" oder "Klima" an. Das Wortelement "-skop" leite sich von altgriechisch "skopein" ab und deute in Wortzusammensetzungen wie "Periskop" oder "Mikroskop" im allgemeinen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hin. Darüber hinaus könne "-skop" aber auch das Ergebnis eines solchen Beobachtungs- oder Analysevorgangs bezeichnen, wie das Wort "Horoskop" belege. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortzusammensetzung daher ohne weiteres als Hinweis auf Untersuchungen wetterkundlicher Art oder auf die daraus gewonnenen Schlußfolgerungen ansehen, also als Bezeichnung für ein Gerät zur Beobachtung von Wettererscheinungen oder als Bezeichnung für eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene, aus der Analyse des Wettergeschehens gewonnene Prognose. Die angemeldete Kennzeichnung stelle daher für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine Bezeichnung des Gegenstands und für die Drukkerzeugnisse eine Inhaltsangabe dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der lexikalisch nachweisbare Begriff "Meteoroskop", der nicht allgemein bekannt sei, bezeichne ein Gerät zur Beobachtung von Wettererscheinungen, insbesondere ein Meßgerät, welches zur Verfolgung von rasch am Himmel erscheinenden Vorgängen diene. Ein solches Gerät sei ganz offensichtlich nicht Gegenstand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Aus der Wortbildung heraus könne der Begriff lediglich mit dem Begriff "Meteorit" assoziiert werden. Ein spezielles Gerät zum Verfolgen und gezielten Aufzeichnen von Sternschnuppen sei aber derzeit weder verfügbar noch in den Fachkreisen bekannt. Die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen hätten mit einem Gerät, mit dem rasch am Himmel erscheinende Vorgänge erfaßt werden können, nichts zu tun. Vielmehr handele es sich um Druckerzeugnisse mit meteorologischen Inhalten, insbesondere um ein als Geschenkartikel sich eignendes Produkt, auf dem in drucktechnischer Weise die aktuelle Wettersituation in Form einer Wetterkarte zum Zeitpunkt der Geburt einer Person dargestellt sei, wobei unter Zugrundelegung dieser typischen Wetterinformationen eine personenspezifische Interpretation angestellt werden könne. Die breiten Verkehrskreise, an die sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten, hätten nicht die Kenntnisse, der angemeldeten Wortverbindung einen konkreten Sinn zu entnehmen, was ohnehin einen erheblichen interpretatorischen Aufwand erfordere. Damit sei die Kennzeichnung unterscheidungskräftig. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil das mit der Marke in Verbindung zu bringende Produkt vollkommen neu und bislang noch unbekannt sei.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - der Begriff "Meteoroskop" (bzw. "meteoroscope") existiert und ein in der Antike gebräuchliches astronomisches Instrument zur präzisen Positionsbestimmung der Wandel- als auch der Fixsterne bzw. ein Instrument zur Bestimmung geografischer Koordinaten bezeichnet. Ein solches Gerät könnte grundsätzlich Gegenstand von Büchern oder sonstigen Veröffentlichungen sein, also insoweit eine beschreibende Angabe über den Inhalt der Veröffentlichung darstellen. Dies ist aber durch die nunmehr erfolgte Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Hinsichtlich der von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen ist ein unmittelbarer Bezug zu einem solchen Gerät nicht ersichtlich.

Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das angemeldete Zeichen könne aufgrund eines der Wortbildung entnehmbaren Sinnes als beschreibende Angabe konkret in Betracht kommen. Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" in Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" für "Wetter" oder "Klima" steht und das Wortelement "-skop" sich von "skopein" ableitet (vgl. Online-Ausgaben von Wahrig - Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterlexikon zu "Meteorologie, "-skop" und "-skopie") und in Wortzusammensetzungen wie "Periskop" oder "Mikroskop" im allgemeinen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hinweist. Hieraus ist jedoch allenfalls zu folgern, dass "Meteoroskop" ein Untersuchungsinstrument, Meßgerät, Gerät zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bildern in bezug auf Witterungserscheinungen und ihrer Gesetze bezeichnen könnte, was aber nach der Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als Inhaltsangabe in Frage kommt. Eine noch weitergehende Interpretation dahingehend, dass es sich bei "Meteoroskop" um das Ergebnis eines derartigen Betrachtungs- und Untersuchungsvorganges handle, liegt fern, weil in der Regel nur Geräte mit der Endsilbe "-skop" bezeichnet werden, (vgl. Online-Ausgaben von Wahrig - Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterlexikon zur Endung "-skop" und "-skopie"). Auch eine Recherche im umfassenden elektronischen Wörterbuch "Wortschatz Deutsch" der Universität Leipzig erbrachte kein anderes Ergebnis. Bei dem Wort "Horoskop" scheint es sich um eine Ausnahme zu handeln. Angesichts des erheblichen gedanklichen und analytischen Aufwandes, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als beschreibende Angabe zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE).

Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "Meteoroskop" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH vom 13. Juni 2002 I ZB 1/00 - Bar jeder Vernunft).

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2002
Az: 24 W (pat) 241/01


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