Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Juni 2012
Aktenzeichen: I-20 U 142/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 26.06.2012, Az.: I-20 U 142/10)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird hinsichtlich der Beklagten zu 1. zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Die Klägerin, die früher anders firmierte, übernahm Ende April 2005 das Vermögen der insolventen N. in V. Sie führte in der Folgezeit den Namen der Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsbetrieb auf dem Gebiet der Herstellung von speziellen Toren für industrielle Zwecke fort. Zu Ausein­andersetzungen der Parteien kam es, als der Firmengründer der insolvent gewordenen früheren N. GmbH, P. F., nach Beendigung eines Beratervertrages mit der Klägerin für die Beklagte tätig wurde und die Bezeichnung „F.“ verwendete. Die Beklagte gehört einem Konzern an, dessen schwedische Holding ursprünglich als Beklagte zu 2. ebenfalls an dem vorliegenden Verfahren beteiligt gewesen ist. Der Senat hat das Verfahren gegen die Beklagten zu 2. abgetrennt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Widerruf, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Gegenstand der Klage sind Äußerungen der Beklagten in der werblichen Darstellung im Internet, Inhaberin der Rechte an horizontalen Schiebetoren einer Unternehmung „F.“ zu sein. Zudem wendet die Klägerin sich gegen die Darstellung der Beklagten gegenüber Dritten, es gebe eine Unternehmung „m.f.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 449 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten, der am vorliegenden Verfahren auf Beklagtenseite allein noch beteiligten seinerzeitigen Beklagten zu 1. ganz überwiegend stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt, die vom Landgericht aufgrund von § 5 UWG ausgesprochene Verurteilung außerdem auch auf die Bestimmungen des allgemeinen Deliktsrechts zu stützen. Dieses Begehren hat sie später im Verlauf des Berufungsverfahrens dahin modifiziert, dass die gegenüber der Beklagten zu 1. verfolgten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht und nur hilfsweise auf das allgemeine Deliktsrecht gestützt würden. Sie beantragt darüber hinaus noch, die Beklagte zur Erteilung eines Widerrufs der angegriffenen Äußerungen zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte von Frau M. F. keine Rechte an einer bestimmten Schiebetortechnologie erworben habe. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nachdem der Widerrufsantrag zunächst auf die Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber den jeweiligen Adressaten der Äußerung gerichtet war, hat die Klägerin diesen Teil des Widerrufsantrags in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und bezieht ihren Antrag nunmehr nur noch auf eine richtigstellende Erklärung der Beklagten auf der betreffenden Webseite.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte weitergehend zu verurteilen, auf ihrer Website für eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Frist im Bereich „News“ und in gleicher Größe wie die verletzende Äußerung eine Erklärung zu veröffentlichen, dass die ihr gemäß Ziffer 1. a) des landgerichtlichen Urteils untersagten Äußerungen unwahr sind und nicht mehr aufrecht erhalten werden und

festzustellen, dass die Beklagte von Frau M. F. keine Rechte an horizontaler Schiebetortechnologie erworben habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Über das eingangs des Berufungsverfahrens als ein Ziel der Berufung angeführte Begehren, die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nicht nur auf Lauterkeits-, sondern auch auf allgemeines Deliktsrecht zu stützen, ist im Umfang des Erfolgs der Klage in erster Instanz nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, deliktsrechtliche Ansprüche nur noch hilfsweise geltend machen zu wollen.

Das Landgericht hat im Übrigen den mit der Berufung weiter verfolgten Widerrufsanspruch mit Recht verneint. Er folgt nicht als Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Ob - wie vom Landgericht vertreten - der Störungszustand tatsächlich nicht mehr fortdauert und der Beseitigungsanspruch aus diesem Grund zu verneinen sein könnte, erscheint angesichts der durchaus massiven Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin durch die Darstellung eines Rechteerwerbs nicht ganz zweifelsfrei. Der Anspruch betrifft aber nur wettbewerbswidrige Tatsachenbehauptungen (vgl. nur Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 1.95, 1.97 m. Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der geltend gemachte Widerrufsanspruch bezieht sich auf die unter 1. a) der Formel des landgerichtlichen Urteils untersagte Äußerung. Danach hat die Beklagte es zu unterlassen, zu behaupten, Inhaberin der Rechte an horizontalen Schiebetoren einer Unternehmung „F.“ zu sein, indem sie bestimmte, näher bezeichnete Äußerungen zu einem Rechteerwerb abgibt. Die Frage, ob die Beklagte in diesem Sinne „Rechte“ erworben hat, ist jedoch eine rechtlich zu beantwortende; einen auf seine Wahrheit objektiv überprüfbaren Tatsachenkern enthält diese Äußerung nicht. Vielmehr sind für die Bewertung der Äußerung die Umstände von Bedeutung, die der Senat in seinem im Verfügungsverfahren ergangenen, den Parteien als am damaligen Rechtsstreit Beteiligten bekannte Urteil vom 9. September 2008 (I-20 U 119/08) ausgeführt hat. Das sind rechtliche Wertungen, die mit der Frage beginnen, welche Rechte überhaupt gemeint sein könnten, bevor dann ein rechtlich relevanter Übertragungstatbestand erörtert werden könnte. Es wäre nicht klar, über welchen Tatsachenkern der Äußerung zu seiner Überprüfung Beweis erhoben werden könnte. Nicht anderes gilt hinsichtlich der Vorschriften des allgemeinen Deliktsrechts, auf die die Klägerin den Widerrufsanspruch hilfsweise stützt.

Auch der Antrag festzustellen, dass die Beklagte von Frau M. F. keine Rechte an horizontaler Schiebetortechnologie erworben habe, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag bezieht sich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon, dass der Begriff „Rechte“ inhaltlich unbestimmt ist, weil er offen lässt, welche Rechte überhaupt gemeint sein könnten, ist ihr Erwerb kein Rechtsverhältnis, sondern allenfalls eine Vorfrage dafür, welche Rechte Frau M. F. derzeit hat und welche Rechtsverhältnisse sich daraus in Bezug auf die Klägerin ergeben können. Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses kann indes nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur BGHZ 68, 332).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 26.06.2012
Az: I-20 U 142/10


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