Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 189/01

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az.: 32 W (pat) 189/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 17. April 2002 entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, die Eintragung der Wortmarke "Kidstation" abzulehnen, aufgehoben wird. Die Marke sollte für die Bereiche Lehr- und Unterrichtsmittel, Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung im Internet genutzt werden. Das Patentamt hatte die Anmeldung abgelehnt, da die Marke keine Unterscheidungskraft aufweise. Das Wort "Kid" sei bereits in die deutsche Sprache eingegangen und "Station" würde im Sinne von "Platz" oder "Arbeitsplatzrechner" verstanden werden. Die Marke würde daher insgesamt als "ein Rechner für Kinder" verstanden werden und keine Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen geben. Die Anmelderin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde berechtigt sei. Die Marke "Kidstation" habe ausreichende Unterscheidungskraft und könne daher eingetragen werden. Die Bedeutung der Marke "Kidstation" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht beschreibend und es gebe keine bekannte Bedeutung in der deutschen oder einer anderen Sprache. Die Verwendung des Begriffs "Kidstation" in anderen Zusammenhängen zeige auch, dass er nicht eindeutig beschreibend ist. Das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses stehe der Eintragung ebenfalls nicht entgegen. Die Begründung des Patentamts, dass die Marke ähnlichen Waren oder Dienstleistungen gleichgestellt werden könne, sei nicht zulässig. Daher könne die Marke "Kidstation" als Wortmarke eingetragen werden. Winkler Klante Sekretaruk Ko.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az: 32 W (pat) 189/01


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. April 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet; Bereitstellen von Informationen auf Datenbanken durch Vermietung von Zugriffszeitenist die Wortmarke Kidstation.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zwar sei die englische Wortzusammensetzung "Kidstation" nicht lexikalisch nachweisbar, jedoch sprachüblich gebildet. "Kid" sei bereits in die deutsche Sprache eingegangen. "Station" werde im Sinne von "Platz, Arbeitsplatzrechner" verstanden und sei in diesem Sinne gebräuchlich. Insgesamt bedeute die Marke also "ein Rechner für Kinder". Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden als Hinweis auf die Art bzw die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen verstanden und könnten keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "Kidstation" weder lexikalisch nachweisbar, noch sprachüblich gebildet sei; die Feststellung eines wirklich beschreibenden Gehalts der Marke in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei unterblieben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Eintragung der Marke "Kidstation" für "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung durch Präsentation unterhaltsamer, informativer und pädagogischer Inhalte im Internet" Bereitstellen von Informationen auf Datenbank durch Vermietung von Zugriffszeiten" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bei fremdsprachlichen Ausdrücken ist Maßstab für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Bekanntheit der Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, gegebenenfalls auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur rudimentär oder gar nicht kennen (BGH, NJW RR 1998, 1261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH, BlPMZ 1995, 444 - quattro). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, richten sich an breiteste Verkehrskreise. Das Wort "Kidstation" kommt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Bedeutung zu, selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als "Kinder-Platz" oder - in Anlehnung an "Playstation" - als "Kinder-Computer" begreifen sollten. Solche Waren sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses. Vielmehr sind von den beanspruchten Lehr- und Unterrichtsmitteln ausdrücklich Apparate ausgenommen. Außerdem wird "Kidstation" ausweislich einer Internetrecherche mit dem Suchsystem "Google" vom 5. April 2002 in mehrfacher Hinsicht verwendet. So gibt es "Kidstation Products", nämlich Möbel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten auf Kinder abgestellt sind. Weiter gibt es ein "Kidstation"-Computerspiel und einen "Kidstation"-Computer, der die "Kidstation"-Schreibtische und -Stühle perfekt ergänzen soll. Die Anmelderin bietet unter "Kidstation" ein System zum Thema Kindersicherheit im Internet an. Durch einen Webfilter können Kinder bei Verwendung dieses Systems nur diejenigen Seiten aufrufen, die in einer sogenannten Positivliste aufgenommen sind. Diese im übrigen eher kennzeichenmäßigen Verwendungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass "Kidstation" ein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet wird. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in "Kidstation" keine unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung sieht.

Da "Kidstation" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, steht der Marke auch nicht das Schutzhindernis des sogenannten Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Ausdehnung des Schutzhindernisses einer - hier ggf. für Computerhardware - freihaltebedürftigen Angabe auf Waren oder Dienstleistungen, die denjenigen nur ähnlich sind, auf die sich die Marke unmittelbar bezieht, ist nicht zulässig (vgl BGH, BlPMZ 2001, 316 - GENESCAN).

Winkler Klante Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 17.04.2002
Az: 32 W (pat) 189/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0115bd5263fd/BPatG_Beschluss_vom_17-April-2002_Az_32-W-pat-189-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share