Landgericht Limburg:
Beschluss vom 10. Dezember 2013
Aktenzeichen: 1 Qs 166/13

(LG Limburg: Beschluss v. 10.12.2013, Az.: 1 Qs 166/13)

Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 41a StPO ersetzt bezogen auf einen Schriftsatz die Unterschrift und belegt die Urheberschaft der Person, auf die die Signatur lautet.

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, wenn der Einlegungsschriftsatz nicht mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers, sondern eines Kanzleisozius versehen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führte unter anderen gegen die Angeklagte sowie den gesondert verfolgten ... ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn eingereicht, bestellte sich der Rechtsanwalt MK, Kanzlei ... für den gesondert verfolgten ... und begehrte Akteneinsicht. In dem anwaltlichen Schreiben mit Briefkopf der Kanzlei, in dem neben dem Rechtsanwalt MK, dem Rechtsanwalt G und der Rechtsanwältin CK noch drei weitere Anwälte aufgeführt waren, war in der Kopfzeile die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK angegeben. Ferner war dessen Name im Rahmen des Textverarbeitungsprogramms unter dem Akteneinsichtsgesuch angebracht. Eine handschriftliche Unterschrift enthielt der Schriftsatz nicht. Der Ausdruck des Prüfprotokolls vom 10.06.2013 wies unter €Signaturprüfungen€ eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung (SigG) des Rechtsanwalts G aus.

Am 05.08.2013 hat das Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gegen die Angeklagte Strafbefehl wegen Betrugs erlassen, welcher der Angeklagten am 13.08.2013 zugestellten wurde. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn eingereicht, für die Angeklagte Einspruch eingelegt. Dabei war der Schriftsatz erneut mit dem Kanzleibriefkopf unter Nennung von 6 Anwälten - unter anderem den Rechtsanwälten MK, G und CK - versehen. Ferner wurde in der Kopfzeile wiederum auf die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK hingewiesen. Der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt:

€In der Strafsache gegen ... Az.€ [...] €legen wir gegen den Strafbefehl vom 05.08.2013 Einspruch ein€.

Das Schreiben war wiederum nicht unterzeichnet und enthält auch keinen im Wege der Textverarbeitung als €Unterschrift€ eingefügten Namen. Unter dem Text findet sich lediglich der Passus €Rechtsanwalt€. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 27.08.2013 wies erneut eine qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus.

Mit Schreiben vom 28.08.2013, gerichtet an Rechtsanwalt MK, wies das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn unter Verweis auf die Vorschriften des §§ 137, 146 StPO darauf hin, dass es nicht von einer zulässigen Einspruchseinlegung ausgehe.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 04.09.2014 eingegangen, wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwältin CK die Sachbearbeiterin des Verfahrens gegen die Angeklagte sei. Das Schreiben war ebenso wie die Einspruchsschrift gestaltet. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 05.09.2013 weist erneut eine qualifizierte Signatur des Rechtsanwalts G aus.

Mit Beschluss vom 19.09.2013, der Angeklagten am 05.10.2013 zugestellt, hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hat hierin ausgeführt, es läge kein zulässiges Einspruchseinlegungsschreiben vor. Es gäbe keinen mit Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger für die Angeklagte. Weder aus dem Schreiben vom 26.06.2013 noch dem Schreiben vom 03.09.2013 sei zu entnehmen, dass einem bestimmten Verteidiger Vollmacht durch die Angeklagte erteilt worden sei. Zwar reiche für eine wirksame Vertretung grundsätzlich aus, dass sich für die Angeklagte ein Verteidiger melde und eine Prozesshandlung für diese vornehme. Jedoch enthalte das Einspruchsschreiben 6 Verteidiger auf dem Briefkopf und es sei die Formulierung €wir€ gewählt worden. Ein Name unter der aufgebrachten Formulierung €Rechtsanwalt€ tauche nicht auf. Jedoch sei die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK aufgebracht und der Name des Rechtsanwalts G finde sich bei dem Signierungsvermerk. Rechtsanwalt MK könne nicht wirksam für die Angeklagte handeln, da er sich bereits als Verteidiger für den gesondert verfolgten ... gemeldet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO vor, soweit die Formulierung €wir€ gewählt worden sei, da ein Angeklagter maximal drei Verteidiger haben dürfe. Für die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung spiele die Frage überdies keine Rolle, ob ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei auch für den Verteidiger unterzeichnen dürfe.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am selben Tag eingereicht, wurde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn für die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gestaltung des Schreibens entspricht weitgehend dem Einspruchsschreiben, jedoch ist nunmehr unter €Unser Zeichen€ der Vermerk €SB:CK€ eingefügt. Auch der Ausdruck des Transfervermerks vom 10.10.2013 weist erneut eine qualifizierte elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus.

Mit von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.11.2013 hat die Rechtsanwältin CK auf Hinweis der Kammer mitgeteilt, dass unter anderem die Angeklagte ein auf den 15.05.2013 datiertes Vorladungsschreiben der Polizei ... ohne Vereinbarung eines Besprechungstermins mit dem Auftrag einer Vertretung am 05.06.2013 vorgelegt habe. Dieser Auftrag sei durch sie, Rechtsanwältin CK, am 06.06.2013 schriftlich bestätigt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht erfolgt.

II.

Die gegen den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gem. § 411 Abs. 1, 2 Hs. StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht, da sie weder von der Angeklagten persönlich noch ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin CK, eingelegt wurde. Ausweislich des Inhalts ihrer Stellungnahme vom 12.11.2013 war die Rechtsanwältin CK für das gegen die Angeklagte wegen Betrugs geführte Ermittlungsverfahren mandatiert und damit Wahlverteidigerin. Gem. § 297 StPO ist sie damit jedenfalls auch für die Einlegung des Rechtsmittels bevollmächtigt (Karlsruher Kommentar/Paul, StPO, 7. Aufl. 2013, § 297 Rdn. 1). Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger erst nach Einlegung seine Bevollmächtigung darlegt und nachweist (BGH, Urt. v. 09.10.1989 - 2 StR 352/89, NJW 1990, 586, 587).

Allerdings ist nur der Verteidiger selbst befugt, aus eigenem Recht und in eigenem Namen Rechtsmittel für die Angeklagte einzulegen. Ist das Rechtsmittel schriftlich eingelegt worden (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO), so muss die Rechtsmittelschrift auch vom Verteidiger stammen. Dies ist dann der Fall, wenn aus ihr seine Urheberschaft hervorgeht. Dies ist bei der Beschwerdeschrift vom 09.10.2013 nicht der Fall. Zwar enthält das nicht handschriftlich unterschriebene Dokument unter €Unser Zeichen€ den Hinweis SB: CK. Bei verständiger Würdigung wird sich die Abkürzung auch als Hinweis auf die €Sachbearbeitung€ verstehen lassen. Das Schreiben stammt jedoch vom Rechtsanwalt G. Zwar ist das Dokument der Beschwerdeschrift selbst nicht unterzeichnet. Gem. § 41a Abs. 1 S. 1 StPO können Schriftsätze, die zu unterzeichnen sind, als elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften geeignet sind. Bei Gerichten in Hessen ist die Einreichung von Schriftsätzen als elektronische Dokumente ausweislich § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I - 9. November 2007, S. 699 ff.) zulässig.

Ausweislich des Ausdrucks des Transfervermerks vom 10.10.2013 enthält das Dokument der Beschwerdeschrift vom 09.10.2013 für die Angeklagte eine auf den Verteidiger G lautende qualifizierte elektronische Signatur. Damit ist der Rechtsanwalt G als Urheber der Beschwerdeschrift ausgewiesen, ersetzt doch die qualifizierte elektronische Signatur die Unterschrift (so für die vergleichbare Regelung in § 130a ZPO BGH, Beschl. v. 02.04.2008 - XII ZB 120/06, juris; Beschl. v. 14.05.2013 - VI ZB 7/13, juris). Dass insoweit die qualifizierte elektronische Signatur für die Urheberschaft des Schriftsatzes maßgeblich ist, lässt sich auch der Regelung des § 41a Abs. 1 S. 2 StPO entnehmen, wonach ein der qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbares Verfahren nur dann zugelassen ist, wenn insbesondere die Authentizität des Dokuments sichergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient diese Regelung unter anderem der Sicherstellung, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, BT-Drucks., 15/4067. S. 37).

Vor diesem Hintergrund kommt jedenfalls dem untergeordneten Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach die Rechtsanwältin CK Sachbearbeiterin sei, für die Frage, von wem der Schriftsatz stammt, kein Gewicht zu.

Der Rechtsanwalt G konnte aber für die Angeklagte eine sofortige Beschwerde nicht wirksam einlegen. Eine Einlegung durch einen Kanzleisozius ist nur dann zulässig, wenn dieser als allgemeiner Vertreter i.S.d. § 53 BRAO bestellt ist (BayObLG, Beschl. v. 06.10.1980 - RReg 5 St 170/80, juris; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 341 Rdn. 13); zu dieser Annahme besteht hier keine Veranlassung.

Die Einlegung des Einspruchs ist auch nicht nach § 146a Abs. 2 StPO wirksam. Denn ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwälte G und CK in den Schriftsätzen jeweils vom 12.11.2013, ist nicht der Rechtsanwalt G, sondern die Rechtsanwältin CK Verteidigerin der Angeklagten. Es liegt damit kein Fall der Mehrfachvertretung i.S.d. § 146 StPO vor.

Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, brauchte die Kammer nicht mehr zu entscheiden, ob bereits die Einspruchseinlegung vom 26.08.2013 unzulässig war. Freilich ergibt sich die Unzulässigkeit des Ausgangsrechtsbehelfs aus den aufgezeigten Gründen, die entsprechende Geltung für den Einspruch beanspruchen, da auch das Einspruchsschreiben vom 26.08.2013 lediglich mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts G und nicht der mandatierten Verteidigerin versehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.






LG Limburg:
Beschluss v. 10.12.2013
Az: 1 Qs 166/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/00efc5d8b914/LG-Limburg_Beschluss_vom_10-Dezember-2013_Az_1-Qs-166-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share