Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 434/99

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 5 W (pat) 434/99)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 24. Februar 1999 aufgehoben.

Der Löschungsantrag der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerinnen 1 und 2.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 8. November 1994 angemeldeten und am 12. Januar 1995 in die Rolle eingetragenen, einen "Leitungskanal" betreffenden Gebrauchsmusters 94 17 832 (Streitgebrauchsmuster). Seine Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.

Die Antragstellerinnen haben am 21. April 1997 beim Deutschen Patentamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und 7 beantragt.

Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1, 4 und 7 lauten:

1. Leitungskanal für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen in Kombination mit Kabeln für die Elektroversorgung von Verbrauchern, wobei für jede Belegungsart ein gesonderter Kanalbereich vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Kanalbereiche (4, 5) für die verschiedenen Belegungsarten über wenigstens eine Hohlkammer (2, 6, 8) miteinander verbunden sind.

4. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in die Hohlkammer (2) ein deren lichten Querschnitt ausfüllender Schaumstreifen (3) eingebracht ist.

7. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Isoliermaterial durch mehrere hintereinander geschaltete Teilhohlkammern (81, 82, 83) ersetzt ist.

Die Antragstellerinnen haben verwiesen auf die deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256, 91 15 442, 84 23 236 und 73 23 586, die deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812, die britische Offenlegungsschrift 2 174 254, die europäische Offenlegungsschrift 0 271 891,die Zeitschrift "Industrie-Elektrik + Elektronik" 12 (1967), Nr B3, S. 37 (im folgenden "Aufsatz Installationskanäle"), sowie auf sechs Blätter eines angeblich 1993 veröffentlichten Katalogs der Fa. T.... Im Streitge- brauchsmuster ist zum Stand der Technik ferner das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 700 genannt und auf die VDE-Richlinie 0298 Teil 4 (Ausgabe Februar 1988) hingewiesen. Die Antragstellerinnen haben weiter geltend gemacht, eine Sockelleiste der Fa. T... zur Führung von Leitungen für eine Warmwasser- heizung und eines Elektrokabels sei durch Vorbenutzung (Einbau in Warnemünde) zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt. Gegenüber dem genannten Stand der Technik sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen, wobei sie auf die DIN 3567 vom August 1963 sowie die DIN/VDE 0100-520, Januar 1996, Seiten 1, 21 und 22 verweist und das deutsche Gebrauchsmuster 86 24 645 sowie die britische Patentschrift 1 562 566 einführt. Sie hat das Streitgebrauchsmuster, soweit angegriffen, im eingetragenen Umfang, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und 7 nach den Hilfsanträgen I bzw. II in der am 24. Februar 1999 überreichten Fassung verteidigt.

Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 24. Februar 1999 das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 4 und 7 gelöscht, soweit sie über die Schutzansprüche 1, 4 und 7 in der Fassung des Hilfsantrags II hinausgehen. Die Kosten des Löschungsverfahrens hat sie den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, angesichts des druckschriftlichen Standes der Technik sei der zuständige Fachmann ohne einen die Schutzfähigkeit begründenden erfinderischen Schritt zum Leitungskanal nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 gelangt. Hingegen führten die Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen Beschwerde, die Antragsgegnerin Anschlußbeschwerde erhoben. Die Antragstellerinnen haben die von der Antragsgegnerin noch eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 aufgegriffen, ein "Versuchsprotokoll vom 12.04.1997" eingereicht und weitere Unterlagen zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung überreicht. Sie tragen ergänzend vor, auch die Offenlegungsschrift 24 32 746 vermittle dem Fachmann die Anregung, zur Wärmedämmung Hohlprofile vorzusehen, von denen das Streitgebrauchsmuster in nicht erfinderischer Weise Gebrauch mache.

Die Antragstellerinnen beantragendie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unddie Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und 7.

Die Antragsgegnerin beantragtdie Zurückweisung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Beschlussesund die Zurückweisung der Löschungsanträge, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen I und II vom 24. Februar 1999.

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, auch die ein "Fenster aus Kunststoff" betreffende deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 habe in Verbindung mit den übrigen Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der in erster Linie verteidigten eingetragenen Fassung führen können.

Die Antragstellerinnen beantragen nochdie Zurückweisung der Anschlußbeschwerde.

II Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen ist die Anschlußbeschwerde sachlich gerechtfertigt. Denn der Löschungsantrag ist nicht in weitergehendem Umfang, als dies im angefochtenen Beschluß ausgesprochen ist, begründet; vielmehr ist er insgesamt unbegründet.

Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.

1. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmuster schildert Leitungskanäle für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen (Heizungsrohrleitungen) in Kombination mit Kabeln für die Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie (Elektrokabeln) als bekannt. Dabei seien diese Elektrokabel zur Vermeidung von Überbelastung vor unzulässig hohen Umgebungstemperaturen und damit vor von den Heizungsrohrleitungen ausgehenden thermischen Einflüssen zu schützen. Bei bekannten Leitungskanälen seien dazu die Heizungsrohrleitungen in aufwendiger Weise von Dämmstoff umgeben. Diesen Aufwand gelte es zu verringern. Mit dem Leitungskanal nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst.

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ein Leitungskanal mita) einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen, b) einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für die Elektroversorgung von Verbrauchern, c) wenigstens einer Hohlkammer, über die der erste und der zweite Kanalbereich miteinander verbunden sind.

Gemäß Beschreibung des Streitgebrauchsmusters soll die auch als "Isolierkammer" bezeichnete Hohlkammer funktionell den Kanalbereich für die Elektrokabel thermisch trennen vom Kanalbereich für die Heizungsrohrleitungen (Seite 3, dritter und fünfter vollständiger Absatz, Seite 4 vorletzter Absatz). Hinsichtlich der räumlichen Gestaltung bringt das Merkmal c) zum Ausdruck, daß die Hohlkammer zur Erfüllung dieses Zwecks zwischen den beiden Kanalbereichen angeordnet sein, diese mithin räumlich miteinander "verbinden" soll, wobei die Verbindung z. B. durch einstückige Herstellung des Leitungskanals bewirkt oder durch "Rast- oder ähnliche Verbindungselemente" zwischen getrennt hergestellten Teilen geschaffen sein kann ( Seite 4, vorletzter Absatz).

2. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1, auf den die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlußbeschwerde zurückgreifen kann, weil sie ihr Gebrauchsmuster im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung nur hilfsweise beschränkt hat, ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 ist ein "Leitungsführungskanal für unterschiedliche Versorgungsmedien" bekannt mit a) einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen ("zweite Kammer" 10 für Heizungsrohrleitungen 6) und mit b) einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für die Elektroversorgung von Verbrauchern ("erste Kammer" 4 für Elektrokabel 5). Zwischen den beiden Kanalbereichen ist ein separater (Fig. 1) oder mit dem Basisteil des Kanals einstückiger (Fig. 3) Steg vorgesehen. Die auch hier bereits als unzulässig angesehene Erwärmung der Elektrokabel über eine bestimmte Temperatur hinaus wird dadurch verhindert (Seite 6, zweiter Absatz), daß die Heizungsrohrleitungen einzeln (Fig. 1) oder gemeinsam (Fig. 3) mit Dämmstoff (Dämmstoffprofile 19) umhüllt oder darin eingebettet sind. Von diesem bekannten Leitungskanal unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand durch c) eine (thermisch isolierende) Hohlkammer, über die die beiden Kanalbereiche (räumlich) miteinander verbunden sind.

Das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 700 betrifft ebenfalls einen solchen Kombinations-Leitungskanal; sein Gegenstand geht über den des Gebrauchsmusters 93 15 256 nicht hinaus und kann die Neuheit des Anspruchsgegenstands nach dem Streitgebrauchsmuster nicht in Frage stellen.

Dies gilt auch für den Vielzweck-Leitungskanal nach der britischen Patentschrift 1 562 566, in dessen einzigem Kanalbereich u.a. Heizungs- Vor- und Rücklaufrohrleitungen (41, 42) in einer Dämmstoffplatte (17) verlaufen und in dem auch Elektrokabel (27) von Tragbügeln (18) und Haltern (26) geführt sind.

Die Sockelleiste nach dem Gebrauchsmuster 73 23 568 weist zwar zwei Kanalbereiche ("Räume" 3q, 3r) "oberhalb und unterhalb" einer Hohlkammer ("Hohlprofil" 3n) auf, die "zur Aufnahme von elektrischen Leitungen, Kabeln oder Rohren geeignet sind" (Seite 4, zweiter Absatz iVm Fig. 1). Der Fachmann sieht aus dem Gesamtzusammenhang dieser Druckschrift heraus in der Angabe "Kabeln oder Rohren" einen Hinweis auf zwei gebräuchliche Installationstechniken für die genannten elektrischen Leitungen, nicht jedoch darauf, in der Sockelleiste auch Heizungsrohrleitungen unterzubringen, so daß es sich beim Gegenstand dieser Entgegenhaltung nicht um einen Kombinations-Leitungskanal im Sinne des Streitgebrauchsmusters handelt und die Neuheit des Anspruchsgegenstands dadurch nicht in Frage gestellt ist.

Diese Neuheit ist auch durch die deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442 und 86 24 645, durch die britische Offenlegungsschrift 21 74 254, die europäische Offenlegungsschrift 0 271 891, den "Aufsatz Installationskanäle" und die eingereichten Seiten des T...-Katalogs nicht gefährdet. Denn alle diese Druck- schriften betreffen Leitungskanäle für elektrische Installationsleitungen. Die übrigen Druckschriften sind vom Anspruchsgegenstand noch weiter entfernt: die deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 betrifft ein Fenster aus Kunststoff, das deutsche Gebrauchsmuster 84 23 236 eine (Heizungs-)Rohrleitung, die deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812 einen Unterflurkanal innerhalb des Estrichs einer Fußbodenkonstruktion und die Norm DIN 3567 Rohrschellen. Die VDE-Richtlinie 0298 schreibt lediglich Absicherungswerte für Elektrokabel bei verschiedenen Umgebungstemperaturen vor. Die Norm DIN VDE 0100-520 ist nachveröffentlicht.

Der Anspruchsgegenstand wird auch durch den in Warnemünde eingebauten Leitungskanal nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Ob dieser Leitungskanal, von dem in der Verhandlung ein Muster vorgelegt worden ist, offenkundig geworden ist, was die Antragsgegnerin bestreitet, kann dahinstehen. Denn er hat einen anderen Aufbau als der Gegenstand des Schutzanspruchs. Es handelt sich nämlich um einen Leitungskanal mit einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung einer ersten Heizungsrohrleitung, einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung einer zweiten Heizungsrohrleitung, einer Hohlkammer, über die der erste und der zweite Kanalbereich miteinander verbunden sind, sowie mit einem dritten Kanalbereich für die Verlegung eines Elektrokabels, der mit dem zweiten Kanalbereich über einen einfachen Längssteg verbunden ist.

3. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG).

Die Lösung war zwar für den Fachmann insoweit nahegelegt, als ihm Hohlräume als Mittel zur Dämmung des Wärmeflusses bekannt waren. Als Fachmann ist hier der in der kunststoffverarbeitenden Industrie beschäftigte, als Techniker ausgebildete Konstrukteur von Kabelkanälen anzusehen, der sich bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen mit einem Fachmann des Anwendungsgebiets hier insbesondere bei der elektrischen Installationstechnik, berät.

Zutreffend haben die Antragstellerinnen vorgetragen, die Kenntnis von der Wirkung einer luftgefüllten "Hohlkammer" als Wärmedämmung sei Allgemeingut. Auch der Stand der Technik zeigt solche zu diesem Zweck verwendete Hohlkammern, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 zum Wärmeschutz für Fensterflügelprofile und das deutsche Gebrauchsmuster 84 23 236 zur Wärmedämmung zwischen zwei Rechteckrohrleitungen für Heizungsvor- und -rücklauf. Die bloße Kenntnis von der Wirkung solcher Hohlkammern oder von konkreten Anwendungen kann den Fachmann jedoch noch nicht ohne weiteres dazu veranlassen, beim Entwurf eines Kombinations-Leitungskanals von der bekannten Dämmung der Rohre mittels Dämmstoff abzugehen und stattdessen den Leitungskanal selbst mit einer Wärmesperre zwischen Heizrohr-Kanalbereich und Kabel-Kanalbereich zu versehen. Er muß sich vielmehr auf der Suche nach einer Lösung der Aufgabe, in kombinierten Leitungskanälen die thermischen Einflüsse von Heizrohrleitungen auf Elektroleitungen anders als durch Umhüllen der Rohre zu mindern, eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinandersetzen, um zu dem unter Schutz gestellten Gegenstand zu gelangen.

Der Senat sieht das Wesen der Erfindung nach dem Schutzanspruch 1 nämlich darin, daß bei einem Kombinations-Leitungskanal für Heizungsrohrleitungen und Elektrokabel das bekannte Prinzip der zum Schutz der Elektrokabel vor zu großer Erwärmung vorgenommenen Isolierung der Heizungsrohrleitungen durch Einhüllen in Dämmstoff aufgegeben und stattdessen zwischen dem Leitungskanal für die Heizungsrohrleitungen und dem Leitungskanal für die Elektrokabel ein Hindernis für den Wärmefluß als Bestandteil des Leitungskanals selbst vorgesehen ist. Ein solches integriertes Hindernis für den Wärmefluß ist im Stand der Technik nicht verwirklicht. Es aufzufinden übersteigt die Routine des Fachmanns.

Sowohl beim Leitungskanal nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 als auch nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 700 als auch nach der britischen Patentschrift 1 562 566 sind die Heizungsrohrleitungen dämmstoffumhüllt. Auch der Hinweis im Gebrauchsmuster 93 11 700, daß "die Isolierungen der Heizleitungen entfallen" "können" (Seite 1, letzter Absatz), gibt dem Fachmann keinen unmittelbaren Hinweis auf einen andersartigen Wärmeschutz für die Elektrokabel. Denn die Möglichkeit des Weglassens der Rohrisolation ist dort nur im Zusammenhang mit der Temperaturbeständigkeit des Kanalmaterials erörtert.

Bei der Sockelleiste nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 23 586 spielen, wie dargelegt, Wärmedämmungsüberlegungen keine Rolle. Der dort nach Fig. 1 zwischen den beiden Kanalbereichen für die Elektrokabel vorgesehene Hohlraum dient nicht zur Wärmedämmung, sondern nur zur Aufnahme von Vorsprüngen an Endkappen für die Sockelleiste (vgl. Seite 9, letzter Satz). Im übrigen hat auch der in dieser Sockelleiste vorgesehene Kunststoffschaumkörper 7 keine Wärmedämmfunktion, sondern dient allein der örtlichen Versteifung im Bereich des Befestigungsnagels 6 (Seite 1, letzter Satz, bis Seite 2, letzter Absatz).

Bei dem in Warnemünde eingebauten Leitungskanal sind ersichtlich keinerlei Vorkehrungen getroffen, das in dem unteren der drei Kanalbereiche verlegte Elektrokabel vor den Einflüssen des Heizungsrücklaufrohrs in dem mittleren Kanalbereich zu schützen. Zwar ist eine "Hohlkammer" vorgesehen, die aber, falls sie nicht lediglich die Funktion eines Nagelkanals erfüllen soll, allenfalls in der Lage wäre, die Kanalbereiche für Heizungsvor- und -rücklaufrohr (oberer und mittlerer Kanalbereich) thermisch voneinander zu trennen.

Die ausdrücklich so genannten "Elektro-Installationskanal-System(e)" nach dem T...-Katalog vermögen schon wegen des fehlenden Bezugs zu Heizungs- rohrleitungen den Fachmann nicht ohne weiteres zu Überlegungen hinsichtlich thermischer Trennung anzuregen, auch wenn hier Leitungskanalprofile gezeigt sind, die drei nebeneinanderliegende Bereiche aufweisen, von denen der mittlere als "Hohlkammer" bezeichnet werden mag. Entsprechendes gilt für die "Sockel- und Kabelführungsleiste" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 86 24 645, den "Installationskanal" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442, den "Kabelführungskanal zur Aufnahme von Starkstrom- und Fernmeldekabel(n)" nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 271 891, die verschiedenen Bauformen von Kabelkanälen nach der britischen Offenlegungsschrift 2 174 254 und die (Elektro-)Leitungskanäle nach dem "Aufsatz Installationskanäle". Ohne jeden konkreten Hinweis auf die Lösung des dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Problems sind aufgrund ihrer Gattungsfremdheit (vgl. Abschnitt II.2 der Beschlußgründe) auch die DIN-Norm 3567, die VDE-Richtlinie 0298 und die deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812. Das eingereichte Versuchsprotokoll vom 12. April 1997 zählt wegen seines Zeitranges nicht zum zu berücksichtigenden Stand der Technik.

4. Da nicht die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 festgestellt werden kann, läßt sie sich auch für den Gegenstand der Schutzansprüche 4 und 7 nicht feststellen. Denn es handelt sich hierbei um nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem Hauptanspruch, wobei Anspruch 7 aufgrund seines Rückbezugs auf Anspruch 1 für den Fachmann so zu verstehen ist, daß die Hohlkammer gemäß Anspruch 1 durch mehrere (in Richtung des Wärmeflusses) hintereinander geschaltete Teilhohlkammern ersetzt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91, 97 ZPO.

Goebel Dr. Maier Dr. Huber Pr






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 5 W (pat) 434/99


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