Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 11/02

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2001 und 31. Mai 2001 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 023 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 31. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 41 342 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 023 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom 14. November 2001 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.07.2002
Az: 30 W (pat) 11/02


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